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Trauma und die Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren

14.12.2021

Um in der Schweiz Asyl zu erhalten, muss die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Da handfeste Beweise oft fehlen, ist die Befragung zu den Asylgründen das eigentliche «Kernstück des Asylverfahrens». Dabei gilt der Grundsatz «in dubio pro refugio» – zumindest theoretisch.

Gastkommentar von Elean Briggen, Psychotherapeutin, und Annina Mullis, Rechtsanwältin

Wer flüchtet, ist im Herkunftsstaat und/oder auf der Flucht oft erheblicher Gewalt und existentieller Gefahr ausgesetzt. Dies widerspiegelt auch die hohe Prävalenz von Traumafolgestörungen bei asylsuchenden Personen: Schätzungen gehen davon aus, dass in der Schweiz 50 bis 60 Prozent der Gesuchsteller*innen an Traumafolgestörungen leiden. «Traumafolgestörungen» ist dabei ein Überbegriff für verschiedene Störungen, «die besonders und ursächlich auf traumatische Erfahrungen zurückzuführen sind» (WHO-Definition).

Glaubhaftigkeit ist nicht die Summe festgestellter Realkennzeichen

Um in der Schweiz Asyl zu erhalten, muss die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG). Da handfeste Beweise oft fehlen, ist die Befragung zu den Asylgründen das eigentliche «Kernstück des Asylverfahrens».

In ihrer bisherigen Praxis orientieren sich die Schweizer Asylbehörden an der aussagepsychologischen Methode. Es wird geprüft, ob sich die Gegenhypothese, die zu beurteilende Aussage sei erfunden, aufrechterhalten lässt oder nicht. Hierzu wird das Vorhandensein sogenannter Realkennzeichen untersucht. Diese Methodik, deren primäres Anwendungsgebiet der Strafprozess ist, kann jedoch nicht 1:1 auf die asylrechtliche Glaubhaftigkeitsprüfung übertragen werden. Insbesondere traumatisierten Gesuchsteller*innen wird gemäss Angelika Birck eine «undifferenzierte Anwendung von Kriteriumskatalogen, die Qualitätsmerkmale erlebnisfundierter Aussagen aus kognitionspsychologischer Sicht beinhalten, [...] nicht gerecht». Denn für traumatisierte Personen kann es mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein, die Fluchtgründe in einer von den Asylbehörden verlangten Weise darzulegen. Vor diesem Hintergrund beobachten die Autorinnen in ihrer beruflichen Praxis, dass Traumatisierungen im Asylverfahren in verschiedener Hinsicht nur ungenügend Rechnung getragen wird.

Einbezug psychotraumatologischer Erkenntnisse

Insbesondere sollte die Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren neben aussagepsychologischer Methodik auch die Erkenntnisse der Psychotraumatologie in die Aussagenanalyse miteinbeziehen. Das beinhaltet auch, bei der Beurteilung der Realkennzeichen – die sich in ihrer Konzeption an nicht-traumatisierten Personen als Aussagestandard orientieren – mögliche Symptome einer Traumatisierung, wie Einschränkungen des Erinnerungsvermögens oder das Unvermögen, im Detail und konsistent über das Erlebte zu sprechen, zu berücksichtigen.

Da Betroffene unterschiedliche posttraumatische Symptome in abgestuften Ausprägungen zeigen, gilt es laut Birck, gestützt auf die jeweils aktuelle Erkenntnislage aus der Psychotraumatologie, zunächst «festzustellen, ob und in welchem Ausmass eine psychische Traumatisierung stattgefunden hat» und wie sich diese auf die betroffene Person auswirkt. Aufgrund der individuellen Ausprägung der Symptome ist es einigen Betroffenen möglich, die Erlebnisse im Rahmen der Anhörung genügend konkret darzulegen – anderen jedoch nicht. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner neuesten Rechtsprechung anerkannt, dass die möglichen Auswirkungen einer Traumatisierung auf die Fähigkeit, die Umstände des traumatischen Erlebnisses klar und konsistent darlegen zu können, berücksichtigt werden müssen (S.M. gg. Kroatien vom 25. Juni 2020).

Weiter müssen soziokulturelle Faktoren, der persönliche Hintergrund, Schulbildung oder kognitive Fähigkeiten in die Gesamtbeurteilung einfliessen und die durch das Anhörungssetting gegebenen Dynamiken reflektiert werden: das Berichten von traumatischen Ereignissen gegenüber nicht weiter bekannten Personen und – meistens – ohne vorausgegangene psychische Stabilisierung; Asymmetrie der Kommunikation; Verstärkung von bestehenden Symptomen wie z.B. dissoziative Reaktionen, Intrusionen, Konzentrationsschwierigkeiten durch den Stress, der mit einer Anhörung verbunden ist; Unterlegenheitsgefühl durch die klar verteilten Machtverhältnisse; Schamgefühle, die das Erzählen erschweren.

(Früh-)Erkennung

Bei der hohen Zahl an traumatisierten Menschen im Asylverfahren empfiehlt es sich, gleich zu Beginn unter Zuhilfenahme des nötigen Fachpersonals individuelle Screening-Gespräche durchzuführen, um einen allfälligen Behandlungsbedarf aufgrund psychischer Erkrankungen – und damit eine besondere Verletzlichkeit im Asylverfahren – überhaupt zu erkennen. Soweit Gesuchsteller*innen in psychologischer/psychiatrischer Behandlung sind und fachlich fundierte Berichte vorliegen, sind diese in die Glaubhaftigkeitsprüfung miteinzubeziehen. Enthalten Fachberichte Ausführungen über beobachtete Gedächtniseinschränkungen sowie zur individuellen Ausprägung von Symptomen, sollten diese besonders berücksichtigt werden. Auch wenn psychologische oder psychiatrische Berichte keinen «Beleg» für geltend gemachte Ereignisse darstellen, hat dennoch als international anerkannt zu gelten, dass im Rahmen einer psychologischen/psychiatrischen Behandlung oder Begutachtung ein klinischer Gesamteindruck gewonnen werden kann, worauf sich insbesondere auch Angaben über die Kohärenz der Befunde und den Wahrscheinlichkeitsgrad der Korrelation zwischen vorgebrachten Erlebnissen und festgestellten Symptomen abstützen lassen.

Deshalb sind – wo nötig – psychologische Fachberichte oder Gutachten, z.B. gestützt auf das Istanbul Protokoll, einzuholen, da sich in komplexen Fällen der Einbezug von Spezialkenntnissen psychologischer Fachpersonen aufdrängt. Teilweise gelingt es, im Verlauf des Verfahrens bisher unerwähnte Aspekte traumatischer Erfahrungen bzw. diese selbst zu schildern. Machen traumatisierte Menschen im Verlauf des Asylverfahrens zusätzliche Angaben, darf dies nicht leichtfertig als übersteigertes Vorbringen, als Widerspruch oder als «nachgeschoben» gedeutet und damit als Zeichen mangelnder Glaubhaftigkeit interpretiert werden. Vielmehr kann solch ein «schrittweises Aussagen» eben gerade Ausdruck posttraumatischer Symptomatik sein. 

In dubio pro refugio

«Im Zweifel für die Gesuchsteller*innen» – die (theoretische) Gültigkeit dieses Grundsatzes ist offiziell anerkannt. Die aussagepsychologische Methodik, von welcher sich die Schweizer Asylbehörden leiten lassen, arbeitet jedoch mit der Hypothese, dass eine Aussage erst dann als glaubhaft gilt, wenn andere Möglichkeiten des Zustandekommens der Aussage ausgeschlossen werden konnten. Um dem Grundsatz «in dubio pro refugio» tatsächlich Geltung zu verschaffen, wäre aber zunächst vom Wahrheitsgehalt der Aussage auszugehen – oder in Anlehnung an Artikel 10 Absatz 3 der Strafprozessordnung gesagt: Die Asylbehörden haben von der für die gesuchstellende Person günstigeren Sachlage auszugehen, ausser es bestehen unüberwindliche Zweifel an der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft.

Ein erster wichtiger Schritt, um Betroffenen tatsächlich gerecht zu werden und eine umfassende Prüfung der Vorbringen gewährleisten zu können, wäre es – mit Blick auf den geschätzten Anteil von 50 bis 60 Prozent an traumatisierten Gesuchsteller*innen –, überhaupt anzuerkennen, dass Traumatisierungen und ihre möglichen Auswirkungen bei jedem Aspekt des Asylverfahrens mitgedacht werden müssen, statt diese als punktuell zu berücksichtigende Ausnahmeerscheinungen zu behandeln.

Dieser Beitrag erschien ursprünglich im Magazin der Schweizerischen Kriminalprävention und basiert auf dem Artikel «Einbezug psychotraumatologischer Erkenntnisse in die Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren», welcher im Mai 2021 in der Zeitschrift ASYL, Ausgabe 2/2021 veröffentlicht wurde.

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