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Unrechtmässige Familientrennung vor Ausschaffung

01.06.2017

In seinem Urteil vom 26. April 2017 gibt das Bundesgericht der Beschwerde einer asylsuchenden Familie recht. Das Ehepaar war vor der Ausschaffung vom Kanton Zug in Administrativhaft genommen und von seinen Kindern getrennt worden. Die Behörden verletzten damit das Recht der Ehegatten auf Familienleben.

Sachverhalt

Am 30.Mai 2016 reiste eine afghanische Staatsangehörige mit ihrem Ehemann und den drei Kindern aus Norwegen kommend in die Schweiz ein. Sie war im achten Monat schwanger. Am selben Tag beantragte die Familie in Basel Asyl. Sie wurde für die Dauer des Asyl- und Wegweiseverfahrens dem Kanton Zug zugewiesen.

Am 7. Juli 2016 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte für die Familie aufgrund des Dublin-Abkommens eine Rückführung nach Norwegen.

Amnesty International schildert die anschliessenden Ereignisse wie folgt: «Weil sich die Mutter weigerte, freiwillig nach Norwegen zurückzukehren, von wo aus sie eine Rückschaffung nach Afghanistan befürchtete, verhaftete die Zuger Polizei das Ehepaar am 3. Oktober. Die Behörden hatten ihnen einen Umzug vom Durchgangszentrum in eine Wohnung vorgetäuscht, weshalb die Familie mit der vier Monate alten Tochter und den drei Kindern im Alter von drei, sechs und acht Jahren die Koffer bereits gepackt hatte. Nach einer Nacht in einem Zuger Gefängnis wurden sie am folgenden Tag um vier Uhr morgens an den Flughafen Zürich gebracht, wo sie eine Linienmaschine nach Oslo nehmen sollten. Die Behörden händigten der Familie jedoch nicht alle Identitätspapiere der Kinder aus, daraufhin weigerte sich der Vater das Flugzeug zu betreten.»

Weil die Ehegatten sich weigerten, ohne die Ausweispapiere ihrer Kinder ausgeschafft zu werden, wurde der erste Versuch zur Rückführung abgebrochen und eine begleitete Rückführung in die Wege geleitet.

Die Mutter wurde mit ihrem vier Monate alten Kind im Flughafengefängnis von Zürich inhaftiert, während ihr Ehemann in die Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug verbracht wurde. Die drei älteren Kinder wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in zwei verschiedene Kinderheime ein. Zu Beginn herrschte zwischen der Familie sogar eine Kontaktsperre. Das SEM verfügte noch am selben Tag, dass zwecks Sicherstellung des Vollzugs der Überstellung eine sechswöchige Administrativhaft (sog. „Dublin-Haft“) notwendig sei. Diese Haft reichte theoretisch bis zum 15. November 2016 und wurde von der Haftrichterin am Verwaltungsgericht des Kantons Zug bestätigt.

Nach knapp drei Wochen wurden das Ehepaar und seine vier Kinder am 25. Oktober in einem Sonderflug zwangsweise nach Norwegen zurückgeführt.

Am 17. November 2016 reichte das Ehepaar beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Die Eheleute beantragten, dass die Urteile des Verwaltungsgerichts Zug aufzuheben seien. Zusätzlich sei festzustellen, dass die Ehegattin in ihrem Recht auf Verbot der Folter aus Art.3 und ihrem Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäss Art.5 Ziff.1 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art.36 Abs.1 der Bundesverfassung (BV) verletzt worden sei. Weiter sei sie auch in ihrem Recht auf Schutz der Privatsphäre gemäss Art.13, ihrem Recht auf Ehe und Familie gemäss Art.14 BV und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art.8 EMRK verletzt worden.

Keine Verletzung des Folterverbots

Bei der Inhaftierung am 5. Oktober 2016 sei die Ehegattin am Arm verletzt und durch die Trennung von ihrer Familie traumatisiert worden, so dass es ihr in einem apathischen Zustand sehr schwer fiel, sich um ihr vier Monate altes Kind zu kümmern. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die anfängliche Kontaktsperre eine erhebliche Belastung für sie darstellte. Dies sei als psychische Folter einzustufen. Das Bundesgericht befand hingegen, dass das Leiden der Ehegattin knapp die Schwelle einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Verbots der Folter nicht erreicht hat, da sie Zuversicht aus der Gewissheit schöpfen konnte, dass sich ihre Kinder in einer kindergerecht ausgestalteten Umgebung aufhielten. Deshalb wurde dieser Punkt der Beschwerde vom Bundesgericht abgewiesen.

Die Administrativhaft

Weiter rügten die Ehegatten, dass die Vorinstanz das Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt hatte, weil kein Haftgrund im Sinne von Art.76a des Ausländergesetzes (AuG) vorgelegen habe. Die Behörden berücksichtigten in ihrer Beurteilung nicht, aus welchem Grund die Familie die erste Rückstellung verweigert hatte. Es bestand gemäss den Beschwerdeführenden keine Fluchtgefahr. Die Familie habe sich beim ersten Ausschaffungsversuch nur deshalb geweigert, den Linienflug anzutreten, weil ihnen die Identitätspapiere ihrer Kinder nicht übergeben worden waren.

Das Bundesgericht statuiert, dass eine Person nicht einzig deswegen inhaftiert werden kann, weil sie sich in einem Dublin-Verfahren befindet. Gemäss Art. 76a AuG kann „zur Sicherstellung der Wegweisung (…) die betroffene Person inhaftiert werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will, die Haft verhältnismässig ist und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen“. Die genauen Anzeichen, welche eine solche Befürchtung begründen, hat der Gesetzgeber in Art.76a Abs.2 AuG abschliessend umschrieben.

Das Bundesgericht verzichtet jedoch in dieser Frage auf genauere Erörterungen und verweist darauf, dass die Beschwerde ohnehin gutgeheissen würde, wegen einer Verletzung von Art.8 EMRK.

Verletzung des Rechts auf Familienleben

Schliesslich taxiert das Bundesgericht die getrennte Unterbringung der Familienmitglieder und die Kontaktsperre als unverhältnismässig, da durchaus mildere Massnahmen in Frage gekommen wären. So zum Beispiel die Platzierung der ganzen Familie in einer betreuten Asylunterkunft.

Das oberste Gericht stützt sich bei seiner Begründung auf die Europäische Menschenrechtskonvention. Gemäss Art.8 EMRK sind die Behörden dazu verpflichtet, das Zusammensein mit nahen Familienangehörigen zu ermöglichen. Die separate Unterbringung lässt sich mit Art.8 EMRK nicht vereinbaren, deshalb darf sie nur als ultima ratio eingesetzt werden.

Rechtsfolgen des Urteils

Das Bundesgericht anerkennt die unrechtmässige Inhaftierung der Beschwerdeführenden. Grundsätzlich wird die Sache zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Gemäss dieser Rechtsprechung darf eine Familie im Rahmen des Vollzugs von Dublin-Entscheiden nur getrennt werden, wenn sämtliche andere Möglichkeiten berücksichtigt worden sind. Dieses Urteil ist für alle Kantone verbindlich.

Zusätzlich hat das SEM dafür zu sorgen, dass alle abgegebenen Ausweispapiere und amtlichen Unterlagen den asylsuchenden Personen vor einer Ausschaffung zurückgegeben werden.

Reaktion der Zuger Behörden

Das Urteil des Bundesgerichts setzt klare Massstäbe bezüglich der Familientrennung, wird jedoch von der Zuger Sicherheitsdirektion kritisiert. Sie betont, dass das Bundesgericht wichtige Aspekte der Situation nicht berücksichtigt habe. So zum Beispiel die Gefahr, dass die Familie untertauchen könnte. Weiter hätte die notwendige Überwachung der Familie in einem Durchgangsheim nicht gewährleistet werden können. Das Urteil des obersten Gerichts bedeute in letzter Konsequenz, dass es in der Praxis nicht mehr möglich sein wird, Familien unfreiwillig zurückzuführen. Schliesslich bestünden in der Schweiz auch keine familiengerechten Unterbringungsmöglichkeiten bei Administrativhaft, betonte der Kanton Zug.

Dublin-Appell an den Bundesrat

Amnesty International Schweiz und die Schweizerische Flüchtlingshilfe rufen die Behörden dazu auf, die Dublin-Verordnung grosszügig zu handhaben und in Härtefällen oder aus humanitären Gründen vermehrt selbst auf Asylgesuche einzutreten. Amnesty weist darauf hin, dass die Schweiz bei den Dublin-Rückführungen an der Spitze Europas steht. In den vergangenen acht Jahren hat sie 13.6 Prozent aller Asylsuchenden, die in die Schweiz gekommen sind, in ein anderes europäisches Land zurückgeschickt. Deutschland wandte diese Praxis gerade mal auf 3 Prozent aller Asylsuchenden an.

Aus diesem Grund und mit Bezug auf den vorliegenden haarsträubenden Fall hat eine Koalition von Menschgenrechts- und Flüchtlingsorganisationen einen Appell an den Bundesrat und die Kantonsregierungen lanciert, welcher online unterschrieben werden kann.

Dokumentation