01.02.2021
Die Strafnorm gegen Rassismus Art. 261bis StGB schützt vor bestimmter Formen der Diskriminierung, die in der Öffentlichkeit stattfinden. Es werden eine ganze Reihe von Handlungen unter Strafe gestellt, die sich gegen «Rassen»*, Ethnie, Religion oder sexuelle Orientierung einer Person richten. Nachstehend einige Links mit weiterführenden Informationen:
- Fragen und Antworten zur Rassismus-Strafnorm
Dienstleistung der Eidg. Kommission gegen Rassismus - Die Antirassismusstrafnorm kurz vorgestellt
von M. Niggli und G. Fiolka, EKR, Dezember 2004 (pdf, 17 S.) - Die Strafnorm gegen rassistische Diskriminierung: Ein Rückblick auf die ersten zehn Jahre ihres Bestehens
von Tarek Naguib, 2004 (pdf, 35 S.) - Rassismusstrafnorm - Erklärung / Summary
Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus GRA - Sammlung Rechtsfälle zum Art. 261bis (1995-2011)
Dienstleistung der Eidg. Kommission gegen Rassismus - Strengere Auslegung der Antirassismusstrafnorm
Zum Bundesgerichtsentscheid vom 27. Mai 2004: BGE 130 IV II - Erweiterung von 261bis StGB
Dokumentation der EKR zur gescheiterten Erweiterung 2004 (online nicht mehr verfügbar) - Verbot homophober Äusserungen und Handlungen kommt ins Strafgesetzbuch
humanrights.ch - Die Rassismusstrafnorm in der Gerichtspraxis
EKR, Analyse der Rechtsprechung zu Art. 261bis StGB von 1995 bis 2019, Januar 2021
*Menschenrassen existieren nicht. Das Konzept von angeblichen, naturgegebenen Menschenrassen wurde sozial konstruiert und ist Kern der rassistischen Ideologie und wissenschaftlich unhaltbar. Der Begriff «Rasse» wird in Anführungszeichen geschrieben, um die soziale Konstruktion des Begriffs hervorzuheben und eine Analyse struktureller Ungleichheit und Diskriminierung zu ermöglichen.