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Das Kopftuchverbot an deutschen Schulen

09.04.2009

Die Verbote religiöser Kleidung und Symbole für Lehrkräfte und Beamte in einigen deutschen Bundesländern diskriminieren muslimische Frauen, die ein Kopftuch tragen, schreibt Human Rights Watch (HRW) im 73seitigen Bericht «Diskriminierung im Namen der Neutralität», der Ende Februar 2009 veröffentlicht wurde. Der Bericht stützt sich nach Angaben von HRW auf umfangreiche Recherchen über einen Zeitraum von acht Monaten. Er untersucht die Verbote aus dem Blickwinkel der Menschenrechte und beleuchtet ihre Auswirkungen auf das Leben muslimischer Lehrerinnen. Aufgrund des Verbots wechselten einige Frauen den Beruf oder zogen ins Ausland, obwohl sie seit ihrer Geburt in Deutschland gelebt hatten.

«Diese Gesetze richten sich eindeutig gegen das Kopftuch. Sie zwingen Kopftuch tragende Frauen, sich entweder für ihren Beruf und für ihren Glauben zu entscheiden», so Haleh Chahrokh, Researcherin für die Abteilung Europa und Zentralasien von Human Rights Watch. «Die Regelungen diskriminieren sowohl auf der Grundlage des Geschlechts als auch der Religion und verletzen die Menschenrechte dieser Frauen.»

Die Erwägungen des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIM)  

Das DIM hat sich im Mai 2004 gegen ein generelles Verbot des Kopftuchs für Lehrerinnen an öffentlichen Schulen ausgesprochen. "Eine staatliche Politik, die, um den möglichen Missbrauch zu verhindern, weit im Vorfeld eines tatsächlichen Konflikts die Religionsfreiheit der Lehrerin beschränkt, ist aus der Perspektive der Menschenrechte problematisch", sagte Heiner Bielefeldt, Direktor des Deutschen Instituts für Menschenrechte, in Berlin. Er warnte vor einer "Überinterpretation" des Kopftuches. "Wenn islamistische Kreise das Kopftuch politisch aufladen wollen, ist das eine Sache, aber Staat, Kirchen und andere gesellschaftliche Gruppierungen sollten sich nicht von diesem Versuch beeindrucken lassen und stattdessen das Kopftuch entpolitisieren", so Bielefeldt.

Das Kopftuch könne für die Unterdrückung der Frau im Namen religiöser oder kultureller Tradition stehen, aber auch Ausdruck freier religiöser Selbstbestimmung sein. Gerade diese Vieldeutigkeit des Kopftuches spreche für gerichtlich überprüfbare Einzelfallentscheidungen im Konfliktfall und gegen ein pauschales Kopftuch-Verbot für die Lehrerinnen, betonte der Menschenrechtsexperte. Die Erwartung, dass eine Lehrperson die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates im Unterricht unmittelbar "verkörpern" und sich deshalb jedes sichtbaren religiösen Bekenntnisses enthalten müsse, sei in jedem Fall überzogen, so Bielefeldt. Die "Unteilbarkeit der Menschenrechte" verlange, die Abwägung zwischen der Religionsfreiheit der Lehrerin und anderen menschenrechtlichen Ansprüchen wie zum Beispiel der Gleichberechtigung von Männern und Frauen mit grosser Sorgfalt vorzunehmen und vor allem auf einen tatsächlich vorhandenen oder unmittelbar drohenden Normenkonflikt zu beschränken.

Bielefeldt wies darauf hin, dass die Religionsfreiheit der kopftuchtragenden Lehrerin in Konflikt mit der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, mit der Religionsfreiheit der betroffenen Schülerinnen und Schüler, mit dem elterlichen Erziehungsrecht und mit dem Prinzip der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates geraten könne. Daher sei es ebenfalls denkbar, dass das Recht der Lehrerin auf das Tragen des Kopftuches in bestimmten Fällen zugunsten anderer Rechte zurücktreten müsse.