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Homosexueller Mann aus Sierra Leone darf weggewiesen werden

30.01.2018

(Sachverhalt mehrheitlich von Schutzfaktor M übernommen)

Die Schilderungen eines homosexuellen Mannes aus Sierra Leone wurden vom Staatssekretariat für Migration als unglaubwürdig eingestuft und sein Asylgesuch deshalb abgelehnt, was vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit dem Entscheid vom 19. Dezember 2017 (Nr. 21417/17) als offensichtlich unbegründet ab.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer reichte am 11. November 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dieses begründete er damit, dass ihm aufgrund seiner sexuellen Orientierung in seinem Herkunftsstaat, Sierra Leone, Verfolgung drohe. Unter anderem brachte er vor, dass er in einer Organisation aktiv war, welche sich für die Rechte von LGBTI-Personen einsetzt. Im Rahmen einer Kundgebung für das Recht auf gleichgeschlechtliche Ehe sei er Ende 2011 zusammen mit anderen Teilnehmenden festgenommen und erst nach Bezahlung einer Kaution wieder freigelassen worden. Mitte 2012 sei er vom Hauswart beim Geschlechtsverkehr mit seinem Partner erwischt worden. Dieser hätte ihn erst erpresst und danach an die Polizei verraten. Darauf sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Deshalb habe er in der Folge aus Sierra Leone fliehen müssen.

Sein Asylgesuch wurde am 1. April 2014 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) abgelehnt und seine Wegweisung verfügt mit der Begründung, dass seine Angaben zur sexuellen Orientierung sowie zu seinen Aktivitäten im Rahmen der LGBTI-Organisation und zum gegen ihn ausgestellten Haftbefehl nicht glaubhaft seien. Zwar seien homosexuelle Akte in Sierra Leone verboten, die dafür vorgesehene hohe Haftstrafe komme jedoch nicht zur Anwendung, da Homosexualität nur im Versteckten ausgelebt würde. Gegen den ablehnenden Entscheid reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde ein. Dabei reichte er verschiedene Beweismittel ein, welche die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen stützen sollten. Zudem liess er dem Gericht eine Stellungnahme der NGO Queeramnesty zukommen. Darin wurde unter anderem bemängelt, dass die Art und Weise der Anhörung durch das SEM von stereotypen Vorstellungen bezüglich der sexuellen Orientierung geprägt war. Das BVGer wies die Beschwerde am 24. Januar 2017 ab. Die Angaben zur vorgebrachten Verfolgung seien nicht glaubhaft und die eingereichten Beweismittel würden daran nichts ändern. Die Echtheit des Haftbefehls wurde angezweifelt. Es würden weder Hinweise dafür vorliegen, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, noch seien von seinem privaten Umfeld ernsthafte Bedrohungen oder Gewalt zu erwarten. Mit Verweis auf die relevante EuGH-Rechtsprechung hielt das BVGer fest, die sexuelle Orientierung an sich würde nicht automatisch eine Verfolgung begründen. Zwar sei in Sierra Leone per Gesetz eine Haftstrafe für homosexuellen Geschlechtsverkehr zwischen Männern vorgesehen, dieses komme in der Praxis jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer riskiere folglich keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall einer Rückkehr, unabhängig davon, ob seine Homosexualität glaubhaft sei oder nicht.

Entscheid des EGMR

Die Richter/innen des EGMR hielten in ihrem Entscheid vom 19. Dezember 2017 in allgemeiner Weise fest, dass die Beweispflicht grundsätzlich der asylsuchenden Person obliegt. Es müssen ernsthafte Gründe dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sierra Leone unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Darüber hinaus ist das Vorliegen einer Misshandlungsgefahr unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Rückkehrland und der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

Der EGMR hält weiter fest, dass die sexuelle Orientierung ein grundlegender Aspekt der Identität und des Bewusstseins einer Person darstelle. Deshalb könne von schutzsuchenden Personen nicht verlangt werden, dass sie ihre sexuelle Orientierung versteckt ausleben sollen.

Im vorliegenden Fall sei unstreitig, dass in Sierra Leone homosexuelle Handlungen per Gesetz verboten und mit Freiheitsstrafe bedroht sind. Dieses Gesetz werde in der Praxis allerdings nicht angewendet. Es stelle sich jedoch die Frage, ob bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers eine «echte Misshandlungsgefahr» im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe.

Die Richter/innen räumen ein, dass bei Asylanträgen aufgrund der sexuellen Ausrichtung die Feststellung des relevanten Sachverhalts häufig schwierig sei. Aus diesem Grund müsse die Glaubwürdigkeit in solchen Fällen mit grosser Sorgfalt und unter Berücksichtigung des Einzelfalls beurteilt werden. Vorliegend habe das Staatssekretariat für Migration die nötige Sorgfalt walten lassen.

Der EGMR stützt auch die Einschätzung des Staatsekretariats für Migration betreffend der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Dieser habe keine ausreichenden Beweise vorgelegt, welche auf eine tatsächliche Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung hindeuten. Den Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, welcher aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration für die gleichgeschlechtliche Ehe ergangen sei, hätte dieser nicht mit entsprechenden Dokumenten belegen können. Die vorgelegten Beweise enthielten nach Einschätzung des Gerichts zahlreiche Unstimmigkeiten und seien daher nicht tauglich, um eine Verfolgungsgefahr zu beweisen.

Das Engagement des Beschwerdeführers für eine LGBTI Organisation sei ebenfalls unzureichend belegt worden, da er weder den Sitz noch die wichtigsten Mitglieder der Organisation habe benennen können. Eine Erklärung von Queeramnesty zugunsten des Beschwerdeführers sei als Beweis ebenfalls untauglich, da sie nur die Sichtweise des Beschwerdeführers wiedergebe und keine spezifische Situation beschreibe, welche durch ein Mitglied von Queeramnesty selbst miterlebt worden sei.

Aus diesen Gründen kommt der Gerichtshof zum Schluss, dass keine ernsthaften Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Eine getrennte Prüfung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) erübrige sich aus denselben Gründen. Dementsprechend wurde die Beschwerde mit dem Entscheid vom 19. Dezember 2017 als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Kommentar

Es mutet seltsam an, dass der EGMR diese Beschwerde als offensichtlich unbegründet abgewiesen, d.h. formell nicht mit einem Urteil sondern nur mit einem Entscheid abgeschlossen hat, obwohl er zu etlichen einzelnen Aspekten der Beschwerde materiell Stellung genommen hat. Helen Keller – die Schweizer EGMR Richterin, die wie an allen Schweizer Fällen auch am vorliegenden Fall beteiligt war – hielt diesbezüglich auf Anfrage fest, es sei keine Seltenheit, dass auch Abweisungsentscheide ausführlich begründet werden. Es gebe keine «harten Kriterien» welche für die Einteilung in Entscheid oder Urteil im formellen Sinn herangezogen werden. Die Unterscheidung sei allerdings von praktischer Relevanz für die Richter/innen des EGMR, da es im Fallle von Entscheiden keine «separate opinions» gebe.

Ob der EGMR mit seinem Entscheid im vorliegenden Fall richtig liegt, kann an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt werden. Die Begründung des Entscheids greift jedoch eindeutig zu kurz: Der Gerichtshof hält richtigerweise fest, dass homosexuelle Handlungen in Sierra Leone per Gesetz verboten sind. Jedoch werde dieses Gesetz in der Praxis nicht angewendet. Aufgrund der Nichtanwendung dieses Gesetzes auf eine fehlende staatliche Verfolgung zu schliessen, ist allerdings fragwürdig. Vorliegend hätte der Gerichtshof prüfen sollen, ob der Grund für die Nichtanwendung des Gesetzes darin liegt, dass die Menschen in Sierra Leone ihre Homosexualität nur versteckt ausleben. Dies wäre aus menschenrechtlicher Sicht unhaltbar – was der Gerichtshof auch selbst anerkennt – und würde auch die fehlenden Verurteilungen erklären.

Zudem stellt sich die Frage, ob ein solches Gesetz auf eine verbreitete negative gesellschaftliche Einstellung gegenüber Homosexualität hindeutet. Unter diesem Aspekt hätte der Gerichtshof prüfen müssen, ob im vorliegenden Fall von privaten Akteuren eine Verfolgungsgefahr ausgeht.

Ein weiteres Problem ergibt sich im Zusammenhang mit der Beweisführung. Da es für die Betroffenen oft schwierig ist, eine Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung anhand konkreter Beweise zu belegen, messen die Migrationsbehörden den Befragungen der Betroffenen ein sehr hohes Gewicht bei. Der Fall des homosexuellen Flüchtlings O. aus Nigeria (hier unser Artikel zum Fall) hat jedoch gezeigt, dass – nebst der Befragung – erst die genaue Abklärung der Lebensumstände des Betroffenen im Herkunftsland eine korrekte Einschätzung des Verfolgungsrisikos erlaubt. O. reichte bei seiner Ankunft in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches allerdings als unglaubwürdig eingestuft wurde. Ein Wiedererwägungsgesuch und ein Rekurs vor dem Bundesverwaltungsgericht blieben erfolglos. Daraufhin reichte er erneut ein Wiedererwägungsgesuch ein, woraufhin das Staatssekretariat für Migration einen Bericht bei einem nigerianischen Vertrauensanwalt anforderte. Erst dieser Bericht führte dazu, dass ein Verfolgungsrisiko bejaht und dem Wiedererwägungsgesuch von O. stattgegeben wurde.

Dokumentation