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Die Schweiz darf einen kriegstraumatisierten Asylsuchenden nach Italien rückschaffen

01.07.2015

Ein Asylsuchender hat versucht, seine drohende Rückschaffung nach Italien abzuwenden. Er machte vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend, seine Rückführung nach Italien verletze Art. 3 und Art. 8 EMRK (Verbot der Folter; Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). In Syrien sei er verfolgt, festgehalten und gefoltert worden, weshalb er nun an posttraumatischen Belastungsstörungen leide. Wegen seines kritischen Zustandes sei es für ihn absolut notwendig, bei seinen Schwestern in der Schweiz bleiben zu können. Der EGMR hat die Klage des Syrers am 30. Juni 2015 abgewiesen.

(Redigierte Zusammenfassung des Urteils vom Schutzfaktor M)

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger kurdischer Herkunft. Das Bundesamt für Migration BFM (heute Staatssekretariat für Migration SEM) trat nicht auf sein Asylgesuch ein, da seine Fingerabdrücke bereits in der EURODAC-Datenbank für sowohl Griechenland als auch Italien erfasst waren. In Übereinstimmung mit der Dublin-II-Verordnung nahmen die italienischen Behörden das schweizerische Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers an. Das BFM argumentierte, die Schwestern des Beschwerdeführers, die in der Schweiz leben, fielen nicht unter den Begriff der Familienangehörigen im Sinne der Dublin-II-Verordnung. Italien sei zuständig, ihm Zugang zu medizinischer Versorgung zu gewähren.

Gegen den Entscheid des BFM gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht. Er machte geltend, dass er das erste Asylgesuch in Griechenland gestellt habe. Theoretisch seien also die griechischen Behörden zuständig. Zwar sei es momentan nicht erlaubt, Asylsuchende nach Griechenland zurückzuführen (vgl. EGMR-Urteil M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09), dies bedeute hingegen nicht, dass die Schweiz den Beschwerdeführer nach Italien rückführen könne. 

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde dennoch ab mit der Begründung, die Rückführung nach Italien sei rechtmässig. Italien sei für den Asylantrag des Beschwerdeführers zuständig. Der Beschwerdeführer sei nicht so schwer krank, dass er von seinen beiden Schwestern in der Schweiz abhängig wäre. Die humanitäre Klausel der Dublin-II-VO sowie Art. 8 EMRK seien daher nicht einschlägig. Der Beschwerdeführer habe zudem in Italien Zugang zu medizinischer Behandlung.

Argumentation des EGMR

Der Beschwerdeführer macht vor dem EGMR geltend, seine Rückführung nach Italien verletze Art. 3 und 8 EMRK. In Syrien sei er verfolgt, festgehalten und gefoltert worden. Aus diesem Grund leide er nun an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an Rückenproblemen. Sein Schweizer Psychiater bestätigt diese Beschwerden und geht bei einer Rückführung von einem hohen Selbstmord-Risiko aus. Der Kontakt zu den Schwestern des Beschwerdeführers sei für dessen Gesundheit «absolut notwendig».

Die zweite Kammer des Gerichtshofs stellte in ihrer Entscheidung vom 30. Juni 2015 fest, dass keine Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK vorliege. Der Gerichtshof stützt seine Entscheidung hinsichtlich Art. 3 EMRK vor allem darauf, dass der Beschwerdeführer sich nicht in einem kritischen Krankheitszustand («not critically ill») befinde, und dass eine medikamentöse und psychologische Behandlung seiner schweren posttraumatischen Belastungsstörung auch in Italien möglich sei. Der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend dargetan, dass ihm die notwendige Versorgung in Italien nicht zur Verfügung stehen würde. Eine Ausschaffung des Beschwerdeführers begegne trotz bestehender Suizidgefahr keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.

Eine Verletzung von Art. 8 EMRK lehnt das Gericht ab, da kein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen erwachsenen Geschwistern vorliege, wenn es zwischen diesen kein zusätzliches Abhängigkeitsverhältnis gebe. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis bestehe vorliegend nicht.

Kommentar

Die Entscheidung des EGMR zeigt deutlich, dass ein Überstellungsverbot basierend auf einer geltend gemachten Krankheit vom Gerichtshof nur sehr selten angenommen wird. Der Gerichtshof bestätigt damit die menschenrechtlich bedenklich strengen Grenzen für den Gesundheitsschutz von Personen, die ausgeschafft werden sollen.

Die Schweiz muss ihren humanitären Handlungsspielraum nutzen und die Möglichkeit, das Asylverfahren von A.S. durch einen Selbsteintritt gemäss Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 selbst an die Hand nehmen und eine Zuweisung an den Aufenthaltskanton der Schwestern vornehmen. Das Asylgesetz sieht vor, dass ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann behandelt werden kann, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.

Dokumentation