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EGMR-Fall Tarakhel: Wichtiger Entscheid für den Schutz von Flüchtlingen in Europa

04.11.2014

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die von Schweizer Behörden eingeleitete Rückschiebung einer 8-köpfigen afghanischen Familie nach Italien als Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot von unmenschlicher Behandlung) bewertet. Die Schweiz wäre verpflichtet gewesen, vor der Rückführung von den italienischen Behörden eine Zusicherung einzuholen, dass in Italien eine altersgerechte Beherbergung für die Kinder sowie die Einheit der Familie gewährleistet sind. Der Bund hat in einer Reaktion auf das Urteil bereits angekündigt, dass er die italienischen Behörden nun um diese Garantien ersuchen wird.

Einordnung des Urteils

Rückführungen nach Italien sind auch nach dem EGMR-Urteil im Fall Tarakhel möglich. Aber für die Schweiz und alle andern EU-Staaten, die im Dublin-Abkommen zusammengeschlossen sind, bedeutet das Urteil, dass nun bei Rückschiebungen nach Italien der Einzelfall genauer angeschaut werden muss, insbesondere wenn Minderjährige mitbetroffen sind. Der Vollzug einer Rückschiebung wird erst möglich, wenn der Erstaufnahmestaat eine Garantie für eine menschenwürdige und kindgerechte Beherbergung abgeben kann.

Gemäss den Dublin-Vereinbarungen ist der Erstaufnahmestaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Rückführungen nach Italien und in andere Erstaufnahmestaaten sind deshalb häufig und tragen dazu bei, dass in der Schweiz und andern vergleichbaren Staaten im EU-Raum weniger Asylgesuche eingehend geprüft werden müssen. Bisher hatte der EGMR in vergleichbaren Fällen keine entsprechenden Garantien gefordert. Angesichts der Verschlechterung der Beherbergungsbedingungen in Italien in den letzten Jahren hat er diese Praxis nun für Familien und Minderjährige überdacht.

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) schreibt in einer ersten Reaktion, dass das Urteil die Position von Kindern explizit stärke, weil die Behörden künftig die Situation von Familien besonders sorgfältig prüfen müssten. Der Gerichtshof erachte die Aufnahmebedingungen in Italien für diese Personengruppe als menschenunwürdig. Die SFH fordert deshalb einen sofortigen Stopp der Rückführungen von Familien nach Italien bis sich die dortigen Verhältnisse nachhaltig gebessert haben. In einem Interview mit dem Bund sagte Constantin Hruschka von der SFH, das Urteil zeige, dass das System Schengen-Dublin im Grundsatz funktioniere. Das EGMR-Urteil ordne das Abkommen von Dublin in einen menschenrechtlichen Rahmen ein. «Ein System ist nur glaubwürdig, wenn Fehler entdeckt und korrigiert werden.» 

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer sind ein Ehepaar mit 6 Kindern, die heute zwischen 2 und 15 Jahre alt sind. Die Familie lebt nach einer langen Fluchtgeschichte nun seit drei Jahren in Lausanne. Im Sommer 2011 reiste das Paar mit fünf Kindern (das Letztgeborene kam 2012 in der Schweiz zur Welt) – vom Iran in die Türkei und von dort auf dem Seeweg nach Italien. Dort wurde die Familie registriert und nach Bari in ein Aufnahmezentrum gebracht.

Die Unterkunft in Bari war gemäss den Beschwerdeführern in miserablem Zustand; den Bewohnern standen nicht einmal sanitäre Anlagen zur Verfügung. Zudem seien sie dort täglich der Gewalt ausgesetzt gewesen, denn zwischen den Bewohnern kam es immer wieder zu Streitigkeiten, die oft in Schlägereien ausarteten. Die Familie reiste deshalb weiter nach Österreich, wo ihr Asylgesuch mit Verweis auf das Dublin-System abgewiesen wurde. Um der Rückschiebung nach Italien zu entgehen, zog die Familie weiter in die Schweiz, wo sie am 3. November 2011 erneut um Asyl ersuchte.

Mit Entscheid vom 24. Januar 2012 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) das Gesuch der Familie ab und gab Anweisung zur Rückschiebung nach Italien. Die Behörden hielten fest, dass «die schwierigen Lebensbedingungen in Italien kein Grund seien, die Rückschiebung nicht durchzuführen», dass «es Italiens Verpflichtung sei, die Asylsuchenden zu unterstützen» und «dass die Schweiz nicht verpflichtet sei, anstelle von Italien diese Aufgabe zu übernehmen». Sie schloss aus ihren Erwägungen, «aus dem Dossier ergebe sich kein konkreter Hinweis, dass das Leben der Gesuchsteller im Falle einer Rückkehr nach Italien in Gefahr sei».

Die Familie legte beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde ein und gab an, die Bedingungen in der italienischen Unterkunft verletzten Art. 3 EMRK; das BFM habe in seinem Entscheid diesem Umstand zu wenig Rechnung getragen. Das BVGer wies die Beschwerde ab und stützte den Entscheid der Vorinstanz umfassend. Daraufhin gelangten die Beschwerdeführer erneut an die Behörden mit der Bitte, das Asylverfahren nochmals zu eröffnen und ihnen politisches Asyl zu gewähren. Sie führten an, ihre individuelle Situation sei nicht eingehend geprüft worden. Auch diese Eingabe wies das zuständige BVGer ab.

Nun legte die Familie Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein und machte eine Verletzung von Art. 3 (unmenschliche Behandlung) und 8 (Schutz des Familienlebens) in Bezug auf die Bedingungen der Unterbringung in Italien sowie Verletzung von Art. 3 (unmenschliche Behandlung) und Art. 13 (Recht auf eine wirksame Beschwerde) in Bezug auf die Behandlung der Schweizer Behörden geltend. Die Rückschiebung wurde derweil aufgeschoben bis zum Ende des Verfahrens vor dem EGMR.

Entscheid des Gerichtshofs

Die zuständige erste Kammer des EGMR gab im Herbst 2013 den Fall zur Beurteilung an die Grosse Kammer weiter. Dieser Schritt ist dann möglich, wenn der Fall eine schwerwiegende Frage der Auslegung der EMRK aufwirft.

Die Grosse Kammer kam per Entscheid vom 4. November 2014 zum Schluss, dass eine Rückführung nach Italien das Verbot der unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) verletzen würde, sofern die Schweiz nicht vorgängig bei den italienischen Behörden Garantien einholt für eine altersgerechte Beherbergung der Kinder und die Wahrung der Einheit der Familie.

Der Entscheid nimmt Bezug auf das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge und den Menschenrechtskommissar des Europarates, die beide 2012 über die Situation von Flüchtlingen in Italien berichtet hatten und hält fest, dass diese gewisse Mängel feststellten. Der EGMR schreibt dazu, ein Ungleichgewicht bestehe zwischen der Anzahl Asylgesuche 2013 (mehr als 14‘000) und der zur Verfügung stehenden Beherbergungsstrukturen in Italien (9630 Plätze). Im Zusammenhang mit der Qualität der Beherbergung, so der EGMR weiter, spreche das Hochkommissariat für Flüchtlinge jedoch nicht von einer generellen Situation der Gewalt und einer Gefährdung der Gesundheit.

Der EGMR erinnert daran, dass Asylsuchende besonderen Schutz benötigten, umso mehr wenn die Gesuchsteller Kinder seien. Angesichts der aktuellen Situation in Italien entbehre die Hypothese, dass eine beträchtliche Anzahl zurückgeführter Asylsuchender ganz ohne Beherbergung oder in überbelegten Strukturen in einem gesundheitsschädigenden und gewalttätigen Umfeld leben müssten, nicht jeglicher Grundlage. Deshalb seien die Schweizer Behörden verpflichtet, sich gegenüber den italienischen Behörden zu vergewissern, dass die Asylsuchenden bei der Ankunft in Italien in Strukturen und unter altersgerechten Bedingungen untergebracht werden sowie dass die Einheit der Familie erhalten bleibt. Nach Einschätzung des EGMR verfügt die Schweiz in diesem Zusammenhang bisher nicht über genügend detaillierte und vertrauenswürdige Informationen.

Das Urteil des EGMR gegen die Schweiz war ein Mehrheitsentscheid, drei Richter/innen waren anderer Meinung. Bleibt zu erwähnen, dass in den beiden andern Beschwerdepunkten (Art. 8 und Art. 13) die Grosse Kammer die Beschwerde abgewiesen hat.

Dokumentation

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