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A.A. (2019)

11.11.2019

Beschwerde Nr. 32218/17
Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte einstimmig fest, dass die Schweiz mit einer Rückführung eines afghanischen Flüchtlings, der vom Islam zum Christentum konvertiert war, Art. 3 EMRK verletzen würde. Die Schweiz habe zu wenig genau geprüft, welche Auswirkungen und Gefahren eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan hätte. Insbesondere haben die Schweizer Behörden eine Berücksichtigung der Tatsache unterlassen, dass Christen/-innen in Afghanistan generell verfolgt werden und sich insbesondere Konvertiten/-innen mit der Todesstrafe konfrontiert sehen.