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Bardali (2020)

16.12.2020


Beschwerde Nr. 31623/17
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter)

In seinem Urteil vom 24. November 2020 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Schweiz aufgrund der Haftbedingungen eines Irakers im Genfer Gefängnis von Champ-Dollon nicht gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen hat. Der Beschwerdeführer hatte sich über die Überbelegung seiner Zelle beschwert, in welcher er 23 Stunden am Tag eingesperrt war. Er argumentierte, dass seine Haftzeit von 98 aufeinanderfolgenden Tagen bzw. 155 nicht aufeinanderfolgenden Tagen mit weniger als 4 m2 persönlichem Raum gegen die Standards des Ausschusses des Europarates für die Folterprävention verstoße.

Die Strassburger Richter wiesen die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass der Beschwerdeführer aufgrund der anderweitig nicht zu beanstandenden materiellen Bedingungen seiner Inhaftierung (freie und private Toilettenbenutzung, der Zustand des Gefängnisses, die Versorgung mit Wasser und Nahrung sowie Aktivitäten außerhalb seiner Zelle) nicht einer Behandlung unterzogen war, die als Folter zu werten sei.