humanrights.ch Logo Icon

Bédat

29.03.2016

Beschwerde Nr. 56925/08
keine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsäusserungsfreiheit)
Die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat entgegen dem Kammer-Urteil vom 1. Juli 2014 die Beschwerde eines Journalisten abgelehnt, der wegen Zitierens aus den Akten einer laufenden Strafuntersuchung vom Bundesgericht gebüsst worden war.