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Derungs

11.05.2016

Beschwerde Nr. 52089/09

Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (Recht auf Überprüfung des Freiheitsentzugs)

Die kleine Kammer des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelangt in ihrem Urteil zur Auffassung, dass eine Verfahrensdauer vom Haftentlassungsgesuch bis zum ersten richterlichen Entscheid von elf Monaten mit der EMRK nicht vereinbar ist.