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E.V. (2021)

29.06.2021

Beschwerde Nr. 77220/16
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)

In seinem Urteil vom 18. Mai 2021 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass die Schweiz nicht gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen hat, indem sie einem in der Schweiz geborenen chilenischen Staatsangehörigen die Niederlassungsbewilligung entzogen hat. Der Beschwerdeführer monierte eine Verletzung seines Rechts auf Privat- und Familienleben. Er wies darauf hin, dass er bereits in der Schweiz geboren und ausgebildet worden war, alle seine Verwandten in Schweiz wohnen und er eine feste Arbeitsstelle in der Schweiz besitzt. Er gab ebenfalls zu Protokoll, dass er noch nie in seinem Herkunftsland war und dort keine Familie besitze ausser einer Grossmutter, die er nicht kenne.

Der Beschwerdeführer wurde mehrfach verurteilt, namentlich aufgrund eines bewaffneten Raubüberfalls auf ein Tabakgeschäft, Inzest und sexueller Handlungen mit einem Kind. Das Bundesgericht stellte im fraglichen Urteil fest, dass das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht absolut sei. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers und die verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen seien sorgfältig geprüft worden. Im Zuge dessen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Mehrfachstraftaten und die Rückfallgefahr hinreichend schwerwiegend seien, um ein öffentliches Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz zu rechtfertigen.

Die Richter*innen in Strassburg wiesen die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichts mit der Begründung zurück, dass die nationalen Behörden das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens korrekt gegen die Interessen des Staates an der öffentlichen Sicherheit abgewogen hätten. In diesem Zusammenhang stellte der Entzug der Niederlassungserlaubnis keine Verletzung von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention dar.