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I.L. (2019)

Beschwerde Nr. 72939/16
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Freiheitsentzug)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte einstimmig fest, dass die Schweiz mit der Verhängung einer dreimonatigen Sicherheitshaft gegen I.L. ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 EMRK verletzt hat, da eine gesetzliche Grundlage hierfür gefehlt hat.

I.L. war im Jahr 2011 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Diese Strafe wurde jedoch zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben. Im Juni 2016, als die Verlängerung der Massnahme hätte angeordnet werden sollen, war der entsprechende gerichtliche Entscheid noch ausstehend. So wurde am 13. Juni 2016 Sicherheitshaft gegenüber I.L. bis zum 23. September 2016 angeordnet, um die Zeit bis zum Verlängerungsentscheid zu überbrücken.