09.11.2020
Beschwerde Nr 35449/14
Verletzung von Art. 10 EMRK (Pressefreiheit)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stärkt in seinem Urteil vom 6. Oktober 2020 die Pressefreiheit der Medienschaffenden in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin berichtete im Jahr 2012 in der Basler Zeitung über einen Haschisch- und Cannabisdealer, woraufhin die Basler Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Betäubungsmitteldelikten eröffnete und von der Journalistin Angaben zur Identität ihres Informanten forderte.
Der Drogenhandel gehört im Schweizerischen Strafgesetzbuch zu den Straftaten, die eine Ausnahme vom Quellenschutz rechtfertigen. Gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist jedoch auch die Schwere der Straftat, welche Anlass zur Strafuntersuchung gegeben hat, zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sei der dem Dealer angelastete Drogenhandel nur von geringer Last. Die Aussageverpflichtung der Journalistin könne zudem auch nachteilige Auswirkungen für den Ruf der Basler Zeitung haben. Indem das Bundesgericht der Journalistin ihr Zeugnisverweigerungsrecht absprach, hat es gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Pressefreiheit gemäss Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt.
- Jecker v. Suisse
Urteil des EGMR, 6. Oktober 2020 (Französich) - Der journalistische Quellenschutz als Eckpfeiler der Pressfreiheit
Zusammenfassung des Urteils von humanrights.ch, 10. November 2020