humanrights.ch Logo Icon

Lavanchy (2021)

16.12.2021

Beschwerde Nr. 69997/17
Keine Verletzung von Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)

In seinem Urteil vom 19. Oktober 2021 ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zum Schluss gekommen, dass die Schweiz das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) nicht verletzt hat. Das Bundesgericht hat eine im Jahr 2014 eingereichte Vaterschaftsklage abgewiesen, weil die nach innerstaatlichem Recht vorgesehene Verjährungsfrist von einem Jahr ab Volljährigkeit abgelaufen war. Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vor, dass ihr Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt worden sei, indem die Schweizer Behörden das Vorliegen eines triftigen Grundes für die Aufschiebung der Verjährungsfrist verneint hatten.

Die Beschwerdeführerin hatte mit 31 Jahren Verspätung den Antrag auf Feststellung des Kindesverhältnisses gestellt. Laut den Strassburger Richter*innen ist diese Verspätung gemäss Rechtsprechung des EGMR nicht zu rechtfertigen. Die Schweizer Gerichte hätten das Recht der Beschwerdeführerin auf eine Anerkennung des Kindesverhältnisses einerseits und die Achtung der Rechte des biologischen Vaters und dessen anerkannten Tochter sowie das allgemeine Interesse für den Schutz der Rechtssicherheit andererseits, gegeneinander abgewogen. Damit seien sie ihrer Pflicht zur fairen Interessensabwägung nachgekommen.