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M.R. (2020)

22.02.2021

Beschwerde Nr. 6040/17
Keine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter)

In einem Urteil vom 8. Dezember 2020 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Schweiz nicht gegen Artikel 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstossen hat, indem sie einen iranischen Staatsangehörigen in sein Herkunftsland zurückgewiesen hat. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass ihm in seinem Heimatland – aufgrund seines politischen Aktivismus und seiner Sympathien mit der Oppositionsbewegung des iranischen Regimes – ernsthafte Gefahr von «Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung» drohe und bei einer Rückkehr sein Leben in Gefahr sei.

Die Richter*innen in Strassburg wiesen die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die Schweizer Behörden seine Asylanträge sorgfältig geprüft hätten und es keine Anzeichen für eine willkürliche Rückweisung gab. Im vorliegenden Fall seien die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber den Schweizer Behörden nicht kohärent gewesen und sein politischer Aktivismus habe erst begonnen, nachdem die Schweiz seinen ersten Asylantrag abgelehnt hatte. Der Beschwerdeführer weist daher kein schlüssiges Profil eines Oppositionellen des iranischen Regimes auf. Es sei weitaus wahrscheinlicher, dass sein politisches Engagement ein Vorwand gewesen ist, um Asylgründe zu schaffen.