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Mutu und Pechstein gegen die Schweiz (2018)

12.10.2018

Beschwerden Nr. 40575/10 und 67474/10
Keine Verletzung von EMRK Art. 6 (Recht auf ein faires Verfahren)

Mit dem Urteil vom 2. Oktober 2018 (Nummern 40575/10 und 67474/10) entschied die Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dass das Tribunal Arbitral du Sport (TAS, Internationaler Sportgerichtshof) das Recht auf ein faires Verfahren nicht verletze. Das umfassende Urteil von 62 Seiten ist in französischer Sprache verfasst.
 
Im besagten Fall behandelte der EGMR zwei Beschwerden gleichzeitig. Der erste Beschwerdeführer war ein Profifussballer, gegen den ein Fussballclub eine Schadenersatzforderung geltend machte. Die Schadenersatzforderung war derart hoch, dass seine Existenz bedroht war. Die zweite Beschwerdeführerin war eine Eisschnellläuferin, die von einem Sportverband für eine bestimmte Zeit gesperrt wurde. Sie lebte von ihren Einkünften als Sportlerin und war aufgrund der Sperrwirkung in der Bestreitung ihres Lebensunterhalts eingeschränkt.
 
Da das TAS seinen Sitz in der Schweiz hat, hatte zunächst das Bundesgericht, die letzte gerichtliche Instanz in der Schweiz, in der Sache zu entschieden. Es wies jedoch die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen fehlender Unparteilichkeit des TAS ab. Ausserdem wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des TAS ab.
 
In beiden Fällen wurde vor dem EGMR geltend gemacht, dass das TAS das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt habe, da das TAS nicht unabhängig und unparteiisch sei. Das TAS setzt sich jeweils aus Schiedsrichtern/-innen zusammen, die auf einer Liste aufgeführt sind. Der EGMR stellte keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren fest.