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Papillo

11.02.2015

Beschwerde Nr. 43368/08
Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Voraussetzungen für die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs)
Der Beschwerdeführer, der an einer psychischen Krankheit leidet, wurde straffällig (Erschleichung von Arbeitslosengeldern sowie Drogen- und Waffendelikte) und 2005 verurteilt.  Allerdings wurde ihm aufgrund seiner Krankheit eine teilweise Schuldunfähigkeit attestiert und er wurde als stationäre Massnahme in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Da er die Behandlung verweigerte, wurde er später in ein Gefängnis überführt. Anfang 2007 wurde er frei gelassen, da sich sein Gesundheitszustand stabilisiert hatte. Er beklagte vor dem EGMR, dass er zu Unrecht in einem Gefängnis anstatt in einer Klinik untergebracht worden sei und dass er nach seiner Freilassung keinen Schadenersatz wegen unrechmässigem Freiheitsentzug zugesprochen erhalten habe. Der Entscheid, dass Art. 5 Abs. 1 EMRK nicht verletzt worden sei, fiel einstimmig; die Klage auf Schadenersatz erwies sich damit als obsolet und wurde für unzulässig erklärt.