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Plazzi (2022)

12.07.2022

Beschwerde Nr. 44101/18
Verletzung von Artikel 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren)

In einem Urteil vom 8. Februar 2022 kommt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zum Schluss, dass die Schweiz das Recht auf ein faires Verfahren der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 Abs. 1 EMRK) verletzt hat. Dies, weil sie einem Vater keine Möglichkeit geboten hat, sich vor einem innerstaatlichen Gericht gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu wehren.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hatte der Mutter des gemeinsamen Kindes das alleinige Sorgerecht übertragen, einen Umzug ins Ausland genehmigt und einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid keine aufschiebende Wirkung zugestanden.

Nachdem die Mutter mit dem Kind ins Ausland umgezogen war, versucht der Vater eine Beschwerde einzureichen. Die Schweizer Gerichte erklärten sich hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung jedoch für unzuständig. Sie begründeten diesen Entscheid mit dem aktuellen Wohnsitz des Kindes in einem anderen Land - mit dem Umzug sei auch die gerichtliche Zuständigkeit übergegangen. Dafür rügt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Schweiz: der Beschwerdeführer hat ein Recht darauf, seinen Fall von einem Gericht beurteilen zu lassen.