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Reist (2020)

10.11.2020

Beschwerde Nr. 39246/15
Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit)

In seinem Urteil vom 27. Oktober 2020 stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Schweiz mit der Anordnung einer vorübergehenden Massnahme gegenüber einem Jugendlichen Artikel 5 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verletzt hat. Der Jugendliche argumentierte, die angeordnete Fürsorgerische Unterbringung sei zu Unrecht erfolgt und die Berner Jugendanwaltschaft hätten dazu keine Befugnisse gehabt.

Die Strassburger Richter*innen wiesen die Beschwerde zurück und verwiesen auf das Schutzmandat der Jugendanwaltschaft. Um diesen Auftrag zu erfüllen kann die Behörde weitreichende Massnahmen beschliessen, um jugendlichen Personen vor sich selbst zu schützen. Diese Befugnisse beinhalten auch die Anordnung vorübergehende Massnahmen zum sofortigen Schutz der Jugendlicher.