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S.N. und M.B.N. (2021)

16.12.2021

Beschwerde Nr. 12937/20
Keine Verletzung von Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)

In einem Urteil vom 23. November 2021 ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zum Schluss gekommen, dass die Schweiz durch Anordnung der Rückführung eines entführten Kindes Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verletzt hat. Die Mutter (S.N.) und ihre Tochter (M.B.N.) haben vorgebracht, die Schweiz hätte mit der Rückführung der Tochter nach Thailand zu ihrem Vater das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt. Sie betonten insbesondere, die Schweizer Gerichte hätten die für das Kind im Falle einer Rückführung bestehenden Gefahren nur ungenügend untersucht.

Im Jahr 2017 hatte die Mutter in Thailand die Scheidung eingereicht und das Erziehungs- und Sorgerecht für ihre Tochter beantragt. Weil sie fürchtete, das Erziehungs- und Sorgerecht würde dem Vater zugesprochen, brachte sie ihre Tochter 2018 in die Schweiz. Noch im selben Jahr reichte die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz die Scheidung ein. Nachdem der Vater beim Bundesamt für Justiz die Rückführung seiner Tochter nach Thailand beantragt hatte, erstattete die Mutter bei den Waadtländer Behörden Anzeige wegen sexueller Belästigung ihrer Tochter durch den Vater und beantragte die Aussetzung der Beziehungen zum Vater sowie ein Rayon- und Kontaktverbot. Den Missbrauchsverdacht hatte sie gegenüber der Kindesschutzbehörde bereits im Jahr 2016 geäussert. Drei Jahre später ordnete das Kantonsgericht die Rückführung des Kindes nach Thailand an. Die Mutter reichte gegen diesen Entscheid Beschwerde ein. Gemäss Bundesgericht hatte das Kantonsgericht die Möglichkeit einer Rückkehr nach Thailand jedoch umfassend, konkret und auf aktueller Grundlage geprüft. Es sei dem Kind zumutbar, dass es in Begleitung der Mutter nach Thailand zurückkehre.

Der Europäische Gerichtshof bestätigt die Einschätzung des Schweizerischen Bundesgerichtes: Die Schweizer Gerichte hätten die Argumente aller Parteien angehört und miteinbezogen. Ihre Entscheide stünden im Sinne des übergeordneten Kindeswohls, sodass dieses nicht ernsthaft gefährdet sei. Laut den Strassburger Richter*innen haben die zuständigen Behörden alle geeigneten Schritte unternommen, um die Sicherheit des Kindes bei einer Rückkehr nach Thailand zu gewährleisten.