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Veljkovic (2020)

09.03.2021

Beschwerde Nr. 59534/14
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)

In einem Urteil vom 21. Oktober 2020 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Schweiz nicht gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstossen hat, indem sie eine bosnische Staatsangehörige für einen Zeitraum von sieben Jahren des Landes verwies und ihr die Niederlassungsbewilligung entzog. Die Beschwerdeführerin, welche seit ihrem 15 Lebensjahr in der Schweiz lebt, argumentierte, dass sie sozial und wirtschaftlich integriert sei und eine stabile Beziehung zu ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern führe. Die Entscheidung, sie auszuweisen, stelle daher eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar und die Massnahme sei in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. 

Die Richter*innen in Strassburg wiesen die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die Schweizer Behörden die Umstände des vorliegenden Falles sorgfältig überprüft und die verschiedenen Interessen abgewogen hätten. Die Klägerin war wegen eines Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz und Fahren in fahrunfähigem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Das Europäische Gerichthof für Menschenrechte hält an seiner restriktiven Praxis fest, nach welcher Staaten mit grosser Härte gegen Personen vorgehen können, die aktiv zur Verbreitung von Drogen in der Gesellschaft beitragen. Demnach hatte die Schweiz hinreichende Gründe für die Verhängung eines temporären Einreiseverbots sowie den Entzug der Niederlassungsbewilligung. 

Zwei Richter*innen in Strassburg vertraten hingegen eine abweichende Meinung, gemäss welcher die Überprüfung der Verhältnismässigkeit durch die nationalen Behörden zu formal war und dem Kriterium der Art und Schwere der Straftat eine zu grosse Bedeutung beigemessen worden war.