16.02.2021
Beschwerde Nr. 6325/15
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
In einem Urteil vom 22. Dezember 2020 hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Schweiz nicht gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen hat, indem sie einem in der Schweiz geborenen spanischen Staatsangehörigen die Niederlassungsbewilligung entzog. Der Kläger monierte einen Verstoss gegen sein Recht auf Privat- und Familienleben. Er hob hervor, dass er in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei, eine in der Schweiz lebenden Frau geheiratete habe und eine sehr enge Beziehung zu seinem Sohn pflege.
Der Kläger war vom Schweizerischen Bundesgericht wegen mehrfachen Straftaten gegen die sexuelle Integrität eines Kindes zu einer dreissig-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Neun Monate nach dem Ende seiner Bewährungszeit installierte er drei Kameras in der Wohnung seiner ehemaligen, ausserehelichen Lebensgefährtin, der Mutter des Opfers. Das Bundesgericht hatte sich in seinem Urteil auf den Standpunkt gestellt, dass das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht absolut sei. Es habe die persönliche Situation des Klägers und die verschiedenen Interessen sorgfältig geprüft. Dabei sei es zum Schluss gekommen, dass die begangenen Straftaten und das danach gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers so schwerwiegend gewesen seien, dass das öffentliche Interesse einer Wegweisung aus der Schweiz überwiege.
Die Strassburger Richter*innen wiesen die Beschwerde gegen das Schweizer Urteil mit der Begründung zurück, dass die nationalen Behörden das Recht des Klägers auf Achtung seines Familienlebens angemessen gegen die Interessen des Staates an der öffentlichen Sicherheit abgewogen hätten. Vor diesem Hintergrund stelle der Entzug der Niederlassungsbewilligung keine Verletzung von Artikel 8 EMRK dar.
- Z. gegen die Schweiz
Urteil des EGMR vom 22. Dezember 2020