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Bundesgericht begründet Entscheid zur Nothilfe

27.04.2005

Das Bundesgericht hat die Begründung zum viel diskutierten Entscheid zur Nothilfe im Asylbereich veröffentlicht. Es verteidigt darin die Nothilfe als unantastbares Recht und präzisiert unter anderem, dass auch eine Kürzung der Nothilfe bei verweigerter Kooperation durch den Asylbewerber nicht möglich ist. Auflagen sind demnach jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. «Im Zusammenhang mit der Gewährung von Nothilfe kann vom Leistungsansprecher insbesondere eine gewisse Mitwirkung bei der Feststellung verlangt werden, ob bei ihm eine Notlage vorliegt,» schreibt das Bundesgericht in seiner Begründung.

Das Bundesgericht hatte am 18. März 2005 die Praxis des Kantons Solothurn für verfassungswidrig erklärt, wonach einem Asylsuchenden mit einem Nichteintretensentscheid, welcher in Sachen seiner Ausschaffung mit den Behörden nicht kooperiert, die Nothilfe gestrichen werden kann. Der Entscheid wurde mit 3:2 Stimmen gefällt. Demnach besteht der Anspruch auf Nothilfe - im konkreten Fall geht es um total Fr. 21.- täglich für Nahrungsmittel und weitere Dinge des täglichen Bedarfs - ungeachtet des konkreten Verhaltens der betreffenden Person. «Der verfassungsrechtliche Anspruch [auf Nothilfe] fliesse direkt aus dem Grundrecht der Menschenwürde, sagte Bundesrichter Gerold Betschart. Er schütze Menschen vor dem Abgleiten in eine unwürdige Bettelexistenz. Und: «Es geht darum, dass der Staat niemanden verhungern oder erfrieren lässt.»» (Der Bund vom 19.3.05) 

Dieser Entscheid desavouiert Bundesrat Blocher und die bürgerliche Mehrheit im Ständerat, welche just einen Tag zuvor im Rahmen der Asylgesetzrevision die Verweigerung der Nothilfe unter bestimmten Bedingungen legalisieren wollten. Das Vorhaben dürfte nun vom Nationalrat rückgängig gemacht werden.

Allerdings ging Blocher in gewohnter Manier in die Offensive, indem er nach dem Bekanntwerden des Bundesgerichtsentscheids verkündete, in diesem Falle müsse man eben die Verfassung entsprechend ändern. Unterdessen ist er davon abgerückt.

Neu soll die Nothilfe nur dann gewährt werden, wenn der Betroffene glaubhaft machen kann, dass er sich in einer Notlage befindet. Ein entsprechendes Gesetz, das die Art der Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden konkreter festschreiben soll, wird derzeit im Bundesamt für Migration (BFM) ausgearbeitet. Gemäss Jürg Schertenleib von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe haben Asylbewerber bereits heute Mitwirkungspflichten. Aber er bleibt skeptisch: «Was im BFM unter Mitwirkungspflicht verstanden wird, wissen wir erst, wenn der definitive Text vorliegt.»

Viele Reaktionen auf den Bundesgerichtsentscheid waren positiv. So hat etwa Stefan Wyler im Kommentar des Berner «Bund» vom 19. März 2005 festgehalten, mit diesem Urteil hätte das Bundesgericht klar gemacht, dass Überleben - unabhängig der Ausschaffungs- und Abschreckungslogik - ein Menschenrecht sei. 

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