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Bleiberecht für eine Mutter aufgrund des Bürgerrechts ihres Kindes? Zwei Einzelfälle, zwei Entscheide

22.05.2010

In relativ kurzer zeitlicher Abfolge hatten sich sowohl das Bundesgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage zu befassen, ob eine ausländische Mutter eines schweizerischen Kindes gestützt auf dessen Aufenthaltsrecht (aufgrund des schweizerischen Bürgerrechts) ebenfalls Anspruch auf ein Bleiberecht erheben kann. Während das Bundesgericht der Mutter ein Aufenthaltsrecht zusprach, wies das Bundesverwaltungsgericht ein solches in einem anderen Fall ab.

Das Bundesgericht kam in seinem Urteil zum Schluss, die Mutter eines Kindes, welche sich in der Schweiz als Sans-Papier aufhielt, habe aufgrund des schweizerischen Bürgerrechts ihres Sohnes Anrecht auf eine Aufenthaltsbewilligung. Es betonte dabei insbesondere, es sei von grosser Bedeutung, dass das Kind mit der Mutter in seiner Heimat, der Schweiz, aufwachse.

Das Bundesverwaltungsgericht wirft in seinem Urteil der Beschwerdeführerin vor, sie habe mit einem Schweizer Mann ein Kind nur deshalb gezeugt, um sich dann auf dessen Staatsbürgerschaft berufen zu können. Dadurch habe sie ihr Kind instrumentalisiert. Ihr Verhalten grenze an Rechtsmissbrauch, weshalb die öffentliche Ordnung und Sicherheit an einer Wegweisung der Mutter und ihres Kindes insbesondere auch das Interesse des Kindes in der Schweiz aufwachsen zu können überwiege.

Im Nachfolgenden werden die Erwägungen der beiden Gerichtsinstanzen erörtert.

Urteil des Bundesgerichts – BGE 136 I 285

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin A. reiste am 14. Januar 2001 ohne gültiges Visum oder Reisepapiere und somit rechtswidrig im Sinne der Ausländerrechtgesetzgebung in die Schweiz ein. Das von ihr eingereichte Asylgesuch wurde am 8. März 2001 abgelehnt, unter gleichzeitiger Verfügung der Ausweisung, welche im Mai 2001 rechtskräftig wurde. In der Folge wurde sie im Kanton Basel-Stadt wegen illegaler Einreise und Einreise trotz verfügter Wegweisung zu 15 Tagen Gefängnis und Fr. 500.- Busse verurteilt. Im September 2005 wurde sie überdies in Frankreich wegen illegaler Einreise unter Angabe einer falschen Identität zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt. Im Kanton Solothurn wurde sie ferner zweimal, wegen Vergehens gegen das Transportgesetz (Reisen ohne gültige Fahrkarte), verurteilt. Am 31. Mai 2007 gebar sie in der Schweiz einen Sohn, welcher in der Folge vom Vater, Schweizer kongolesischer Herkunft, als Sohn anerkannt wurde. Die Eltern vereinbarten mittels Konvention, dass das Sorgerecht der Mutter zukommen solle, unter Gewährung des Besuchsrechts an den Vater, welcher sich überdies zu monatlichen Unterhaltszahlungen für seinen Sohn verpflichtete.

Am 11. Dezember 2007 ersuchte A. um eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Familiennachzug. Die Migrationsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: Midi) wiesen das Gesuch ab; das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde von der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern ebenso abgewiesen wie vom kantonalen Verwaltungsgericht. Das kantonale Verwaltungsgericht führte in seinem Urteil vom 10. Juni 2009 im Wesentlichen aus, die Beziehung zwischen dem Vater und seinem Kind erreiche in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht nicht die erforderliche Intensität. Zudem habe sich A. in der Vergangenheit alles andere als tadellos verhalten.

A. gelangte daraufhin mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots sowie des Rechts auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 13 Abs. 1 BV resp. Art. 8 EMRK ans Bundesgericht.

Erwägungen des Bundegerichts

Das Bundesgericht betonte einmal mehr, bei der Beurteilung, ob es einem Kind, welches die schweizerische Staatsbürgerschaft besitze, zumutbar sei, seinem Elternteil in dessen Heimat zu folgen, seien die öffentliche Ordnung und Sicherheit gegen das Kindeswohl abzuwägen. Diesbezüglich zog es in Erwägung, grundsätzlich sei aufgrund des Alters des Kindes (im Urteilszeitpunkt zweijährig) diesem die Ausreise in das Heimatland der Mutter durchaus zumutbar. Im Übrigen stünde auch der blosse Umstand, dass die Lebensbedingungen und schulischen Möglichkeiten in der Schweiz wohl besser seien als in der Demokratischen Republik Kongo, einer möglichen Ausreise nicht entgegen. Entscheidend sei jedoch, dass im Rahmen der Interessenabwägung nur ein grober Verstoss gegen die Ordnung und die öffentliche Sicherheit über dem Recht eines Schweizer Kindes stehen könne, in seiner Heimat mit dem obhutsberechtigten Elternteil aufzuwachsen. Im Gegensatz zu den kantonalen Vorinstanzen kommt das Bundesgericht zum Schluss, die von der Beschwerdeführerin begangenen Verstösse gegen die ausländerrechtlichen Bestimmungen und das Transportgesetz seien nicht schwer genug, um das öffentliche Interesse höher zu gewichten als das Interesse eines Schweizer Kindes, in seinem Land und mit dem obhutsberechtigten Elternteil zu leben. Zudem werde durch die mögliche Ausreise das Besuchsrecht des Vaters des Kindes, und damit die Beziehung zu seinem Kind, stark beeinträchtigt – zum Leidwesen des Kindes. Aufgrund dieser Tatsachen hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den Entscheid der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Midi zurück, damit dieses der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung erteile.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – Urteil C- 385/2006 vom 26.4.2010

Sachverhalt

Die vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führende A., Staatsangehörige der Côte d’Ivoire, reiste am 20. Oktober 2002 illegal im Sinne des Ausländerrechts aus Frankreich in die Schweiz ein. Am 13. Oktober 2005 eröffnete sie dem Einwohnerdienst der Stadt Montreux ihre Ankunft und ersuchte um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. A. lernte in Lausanne einen Mann schweizerischer Staatsbürgerschaft kennen, mit welchem sie in der Folge eine Beziehung hatte. Aus dieser Beziehung ging ein gemeinsames Kind hervor, welches am 31. Januar 2005 geboren wurde. Der mit einer anderen Frau verheiratete Vater anerkannte die Vaterschaft und verpflichtete sich in einer vor dem Friedensrichter des Bezirks Vevey mit A. geschlossenen Vereinbarung zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'000.-.

Die zuständige Migrationsbehörde des Kantons Waadt (Service de la population du canton de Vaud; nachfolgend SPOP) informierte A. am 19. Mai 2006 darüber, dass vorerst die Zustimmung des Bundesamts für Migration (BFM) zu einer Härtefallbewilligung abgewartet werde. Am 29. August 2006 verweigerte das BFM A. und ihrem Sohn die Erteilung einer Härtefallbewilligung. Im Wesentlichen begründete das BFM seinen Entscheid damit, dass eine Integration weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht vorliege. A. habe zudem nie einen gemeinsamen Haushalt mit dem Vater und ihrem Sohn geführt. Die Beziehung zwischen Vater und Sohn werde auch nicht besonders intensiv geführt. Das blosse Bestehen einer familiären Beziehung zwischen Vater und Kind reiche nicht aus, um eine Härtefallbewilligung zu erteilen.

Die Beschwerdeführerin erhob am 28. September 2006 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und rügte namentlich die Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben nach Art. 13 Abs. 1 BV resp. Art. 8 EMRK. Die Beschwerdeführerin argumentierte diesbezüglich, die Ausreise aus der Schweiz führe faktisch dazu, dass auch ihr Kind verpflichtet werde ihr in ihr Herkunftsland zu folgen. Damit werde diesem verunmöglich die Beziehungen zu seinem Vater aufrechtzuerhalten.

Am 5. Dezember 2006 (somit während der Rechtshängigkeit der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erhielt das Kind der Beschwerdeführerin, auf dem Wege der erleichterten Einbürgerung, das schweizerische Bürgerrecht.

Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht wies zunächst in Weiterführung seiner ständigen Rechtsprechung darauf hin, dass ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz an sich, unbeachtlich ob legal oder illegal, nicht ausreiche, damit ein schwerwiegender persönlicher Härtefall, welcher die Ausreise ins Herkunftsland der betroffenen Person als stossend erscheinen lasse, vorliege. Vielmehr müsse aufgrund sämtlicher Umstände beurteilt werden, ob ein Härtefall gegeben sei oder nicht. Insofern könne bei A. aufgrund der Tatsache, dass sie keine Arbeit ausübe und daher auch kein Einkommen erwirtschafte, nicht von einer Integration, im Sinne wie sie im Rahmen einer Härtefallbewilligung vorausgesetzt werde, gesprochen werden. A. bestreite ihren Lebensunterhalt durch den Erhalt der Unterhaltszahlungen des Vaters an ihre gemeinsame Tochter von monatlich Fr. 1'000.- sowie durch den Bezug von Sozialhilfe. Das Gericht führte aus, A. könne bis anhin keinerlei Berufserfahrung in der Schweiz ausweisen und sei finanziell von Dritten abhängig. Sie hätte zudem in der Schweiz keinerlei besondere Qualifikationen erworben, welche sie in ihrem Herkunftsland nicht ausführen könne. Auch gehe aus den Akten nicht hervor, dass A. sich, was das Vereins- und Kulturleben in der Region Vevey-Montreux betreffe, in irgendeiner bedeutenden Weise eingebracht hätte. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin zwar im Laufe der Zeit Kontakte mit dem Vater des gemeinsamen Kindes und dessen Ehefrau aufgebaut bzw. weiterentwickelt, so dass sie von dieser Familie durchaus akzeptiert und geschätzt werde. Demgegenüber habe A. in ihrem Herkunftsland mehrere Brüder und Schwestern sowie eine 17-jährige Tochter aus einer vorangegangen Beziehung. Sie habe zudem den Vorinstanzen zu verstehen gegeben, dass sie in der Schweiz eher zufällig (E. 4.2 «un peu par hassard») gelandet sei. Diese Erwägungen führten das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin, welche die Côte d’Ivoire 2002 im Alter von 23 Jahren verlassen hatte, durchaus zumutbar sei, in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liege nicht vor.

Betreffend des durch die Bundesverfassung und die EMRK geschützten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, insbesondere des Rechts auf Einheit der Familie, sei bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausreise im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen und den Aspekten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insbesondere zu berücksichtigen, ob der ausländische Elternteil missbräuchlich gehandelt habe oder ihm sonst ein Vorwurf gemacht werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht verwies diesbezüglich auf frühere Urteile des Bundesgerichts (vgl. BGE 122 289 E. 3 S. 296 ff.; 2C_174/2009 vom 14. Juli 2009, E. 4.1, 2C_697/2008 vom 2. Juni 2009 E. 4.4).

Was den vorliegenden Fall betreffe, so sei der 5-jährige Sohn aufgrund seines Alters noch stark mit seiner Mutter verbunden, seine sozialen Kontakte würden sich auf seine Eltern und die unmittelbare Nachbarschaft beschränken. Auch die seit August 2009 stattfindende Teilnahme am vorschulischen Unterricht vermöge an diesen Tatsachen nichts zu ändern: Der Besuch der Schule sei zweifelsohne für die Entwicklung der Persönlichkeit eines Kindes und die Sozialisierung zentral. Auch wenn die Voraussetzungen dazu in der Schweiz unter Umständen besser seien als in der Côte d’Ivoire, sei dieser einzelne Punkt nicht entscheidend dafür, dass dem Kind eine Ausreise nicht zumutbar sei. Im Übrigen gäbe es in Abijan mehrere französische Schulen, welche eine Schulbildung nach europäischen Standards ermöglichen.

Das Bundesverwaltungsgericht räumte ein, dass der bisher stattfindende regelmässige Kontakt zwischen Vater und Sohn durch eine Ausreise eingeschränkt würde. Allerdings sei auch das Verhalten der Beschwerdeführerin in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Diese habe in der Schweiz mehrere Jahre im Wissen um ihren illegalen Aufenthalt und die Tatsache, dass sie so gut wie keine Chance auf einen Aufenthaltstitel habe, gelebt. Das Gericht stelle sich ernsthaft die Frage, ob das Kind durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin dieses mit einem verheirateten Mann, welcher nie in Erwägung gezogen habe, mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt zusammenzuleben, gezeugt wurde und A. drei Monate nach der Vereinbarung der Unterhaltszahlung aus dem Untergrund aufgetaucht sei und das vorliegende Verfahren eingeleitet habe, nicht instrumentalisiert worden sei. Auf jeden Fall grenze ihr Verhalten an Rechtsmissbrauch. Einen ernsthaften Willen, eine Familie zu gründen, hätten weder A. noch der Vater des Kindes je gehabt. Angesichts ihrer Situation hätte die Beschwerdeführerin in Kauf genommen, nicht mit ihrem Kind in der Schweiz leben zu können. Was die Beziehung zwischen Vater und Kind betreffe, so werde diese zwar durch die Ausreise des Kindes eingeschränkt. Aufgrund der stabilen finanziellen Verhältnisse des Vaters sei jedoch das gegenseitige Besuchen nicht unmöglich.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, angesichts des Alters des Kindes, der nicht vorhandenen Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz, ihrer Sozialhilfeabhängigkeit und ihres Verhaltens gegenüber der Fremdenpolizei überwiege das öffentliche Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das private Interesse der Beschwerdeführerin, in der Schweiz bleiben zu können ebenso wie das Interesse von C., die Beziehungen zu seinem Vater aufrecht zu erhalten. Aus diesen Gründen liege kein persönlicher schwerwiegender Härtefall vor; die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrem schweizerischen Kind erweise sich als rechtmässig.