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Erleichterte Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister

12.10.2018

An der Pressekonferenz vom 23. Mai 2018 präsentierte der Bundesrat erstmals seinen Vorentwurf zur vereinfachten Personenstandsänderung von trans Menschen und Menschen mit einer Geschlechtsvariante - ein Thema, das gemäss der zuständigen Bundesrätin Simonetta Sommaruga (SP) zahlenmässig wenige Menschen betrifft, jedoch für sie einen grossen Leidensdruck bedeutet.

Der im Vorentwurf angestrebte Mechanismus basiert laut Bundesrat auf dem Konzept der Selbstbestimmung. Trans Menschen und Menschen mit einer Geschlechtsvariante sollen künftig mit einer simplen Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt ihr Geschlecht und ihren Vornamen unbürokratisch ändern können, – ohne Gerichtsentscheid und psychiatrische Gutachten. Nach der Änderung des Personenstandes bleiben Ehe- oder bereits existierende Kindesverhältnisse zudem unverändert bestehen. Zudem wird die Thematik der Anerkennung eines dritten Geschlechts vermehrt diskutiert, seit der Nationalrat in der Herbstsession 2018 ein entsprechendes Postulat angenommen hat.

Heutige Situation

Aktuell muss jedes Kind nach der Geburt innert dreier Tage mit seinem Familien- und Vornamen, seiner Abstammung und seinem Geschlecht beim Zivilstandsamt angemeldet werden. Stellt sich später heraus, dass sich die Geschlechtsidentität vom bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht unterscheidet, können Geschlecht und Vorname derzeit einzig in einem administrativen oder gerichtlichen Verfahren angepasst werden. Doch die entsprechende Rechtspraxis ist uneinheitlich und die Verfahren kosten viel Zeit und Geld – im Schnitt zwischen 300 bis gut 1000 Franken -, was für viele trans Menschen eine ernst zu nehmende Belastung darstellt. Henry Hohmann, Politikbeauftragter des Transgender Network Switzerland (TGNS), formuliert es so: «Die aktuelle Praxis stellt hohe Anforderungen für die Änderung des Geschlechtsantrags an trans Menschen, die viele nicht alleine meistern können.»

Die Änderung des amtlichen Geschlechts und des Namens ist für trans Menschen jedoch von grosser Alltagsrelevanz. Denn erst damit können sie Dokumente erhalten, die ihr Geschlecht korrekt wiederspiegeln und sie nicht konstant dazu zwingen, sich zu ihrer Transidentität zu bekennen. Solche Zwangsoutings sind nicht nur eine enorme psychische Belastung, sie erhöhen auch die Gefahr von Gewalt und Diskriminierung, etwa bei der Stellensuche.

Strassburg setzt den Trend

Dank den vorgeschlagenen Änderungen des Zivilgesetzbuches passt sich die Schweizer Praxis einerseits einer Lebensrealität an. Gemäss Schätzungen (DOK vom 1. Februar 2018) leben nämlich ganze 40'000 Menschen mit Transidentität in der Schweiz. Andererseits kann der Gesetzesentwurf auch als Umsetzung der an sich unverbindlichen Resolution 2048, welche 2015  durch die parlamentarische Versammlung des Europarates verabschiedet wurde, gelesen werden. Das Kernstück der Resolution ist die Bekämpfung von Diskriminierung von trans Menschen in Europa. Die Resolution ist vergleichsweise umfassend und deckt die Mehrheit der für trans Menschen problematischen Bereiche ab, darunter auch die rasche und transparente Änderung von Name und amtlichem Geschlecht. Eine solche Änderung muss ohne Einschränkungen aufgrund von persönlichen Merkmalen, wie etwa dem Alter oder der finanziellen Situation, gewährt werden.

Der Resolutionstext spricht auch von der Abschaffung des Sterilisationszwangs sowie jeglicher medizinischen Massnahmen oder psychiatrischer Diagnosen als Voraussetzung zur rechtlichen Anerkennung der Geschlechtsidentität. Bis zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Jahr 2017 war genau dieser Nachweis von Unfruchtbarkeit oder einer operativen Angleichung der Geschlechtsorgane auch in der Schweiz integrale Voraussetzung einer Geschlechtsänderung im Personenstandsregister. Zudem musste, wer verheiratet war, sich vorher scheiden lassen.

Der Ende Mai veröffentlichte Vorentwurf orientiert sich denn auch an der vorbildlichen neuen Gesetzgebung einiger europäischer Länder wie Malta (2015), Irland (2015), Norwegen (2016) oder Belgien (2018). In all diesen Ländern genügt zur Personenstandsänderung bereits jetzt eine einfache Erklärung ohne weitere Voraussetzungen.

Ein Schritt in die richtige Richtung

Der vom Bundesrat unterbreitete Vorentwurf entspricht in zahlreichen Punkten den langjährigen Forderungen von trans Organisationen in der Schweiz. Doch es besteht Nachbesserungsbedarf im nun angestossenen politischen Prozess, wie Transgender Network Switzerland in einer Medienmitteilung festhält.

Verwässertes Selbstbestimmungsprinzip

Der zukünftige Artikel 30 b ZGB nennt die Selbstbestimmung, i.e. die innere Selbstwahrnehmung, als Maxime der einfachen Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt. Im erläuternden Bericht relativiert der Bundesrat dann jedoch, dass im Fall von „Zweifeln“ bezüglich Aufrichtigkeit oder Urteilsfähigkeit der/die jeweilige Beamte/-in zusätzliche Abklärungen treffen kann (beispielsweise ärztliche Zeugnisse verlangen) oder einen Antrag sogar zurückweisen kann (S. 31). Der Bundesrat schwächt somit das vorgeschlagene Selbstbestimmungsprinzip gleich selbst wieder ab und öffnet der Willkür der persönlichen Anschauung des/der zuständigen Beamten/-in Tür und Tor. Aus diesem Grund sollte zumindest eine entsprechende Schulung zur Trans- und Inter-Thematik für zuständige Personen geschaffen werden.

Ein Rückschritt für minderjährige trans Menschen

Leider schafft der Vorentwurf auch Verlierer/innen: Es handelt sich um minderjährige Personen. Bislang konnten urteilsfähige Minderjährige den Antrag auf Änderung des amtlichen Geschlechts und Namens selbst stellen. Für Urteilsunfähige konnte die gesetzliche Vertretung dies beantragen. Diese Regelung gilt international als positives Beispiel. Umso bedauerlicher ist es, dass der Bundesrat zukünftig auch Anträge von urteilsfähigen Minderjährigen auf Geschlechtsänderung nur noch mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung zulassen möchte (Art. 30 b Abs. 4 Ziff. 1). Dies wäre ein deutlicher Rückschritt.

Kommentar: Das dritte Geschlecht als nächster Schritt?

Anlässlich der Medienkonferenz vom 23. Mai machte der Bundesrat deutlich, dass es ihm bei der erleichterten Geschlechts- und Namensänderung nicht nur um trans Menschen, sondern auch um Personen mit einer Geschlechtsvariante geht. Er spricht von einer belastenden Situation für die rund 40 Kinder pro Jahr, welche mit einem medizinisch nicht eindeutig zuordnungsbaren Geschlecht zur Welt kommen, aber dennoch innert dreier Tagen von den Eltern als weiblich oder männlich auf dem Zivilstandsamt angemeldet werden müssen. Der Vorentwurf des Bundesrates möchte diesen Menschen nun gewissermassen die Chance geben, die potentiell falsche Entscheidung ihrer Eltern ohne viel administrativen Aufwand rückgängig zu machen. Der Vorentwurf enthält aber immer noch die Verpflichtung, sich als entweder weiblich oder männlich zu identifizieren. Er lässt keinerlei Freiraum für Geschlechtervielfalt.

Die aktuelle Lage könnte sich jedoch in naher Zukunft ändern: In der Herbstsession 2018 hat der Nationalrat das Postulat von Sibel Arslan (G/BS) auf Empfehlung des Bundesrates angenommen. Das Postulat beinhaltet den Auftrag an den Bundesrat, einen Bericht über die Folgen der Erfassung eines dritten Geschlechts im Personenstandsregister zu erarbeiten. Einerseits sollen darin die Auswirkungen einer entsprechenden Änderung dargelegt werden. Diese würde Personen, die sich nicht im binären Geschlechtssystem als männlich oder weiblich identifizieren, erlauben, ein drittes Geschlecht zu registrieren. Andererseits sollen die Folgen aufgezeigt werden, sollte das Kriteriums des Geschlechts im Personenstandsregister komplett aufgegeben werden. Nun bleibt es dem Ständerat überlassen, über dieses Postulat zu entscheiden.

Zudem ist zu erwarten, dass das Parlament einen weiteren Vorstoss zu diesem Thema – ein Postulat von Rebecca Ruiz (SP/VD) – in naher Zukunft debattiert.