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Google Street View tangiert die Privatsphäre

22.06.2012

Google Street View ist zum einen eine Dienstleistung, welche von einer breiten Bevölkerung geschätzt wird, etwa weil sie die Planung von Ausflügen erleichtert. Zum andern sind auf dem Webdienst Aufnahmen aufgeschaltet, welche die Privatsphäre von Einzelpersonen teilweise stark tangieren. Das Bundesgericht hat sich im BGE 138 II 346 vom 31. Mai 2012 zur Zulässigkeit von Googles Street View geäussert und in diesem Zusammenhang konkrete Voraussetzungen festgehalten, welche Google einhalten muss, um den Daten- und Persönlichkeitsschutz zu gewährleisten. Das Gericht musste dabei eine Interessensabwägung vornehmen zwischen Informationsfreiheit Art. 16 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) und verschiedenen Persönlichkeitsrechten, etwa dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das sich aus Artikel 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 13 Abs. 2 der BV ergibt.

Ausgangslage

Seit 2007 bietet Google auf seinem Kartendienst Google Maps die Funktion Street View an, welche eine virtuelle, dreidimensionale Ansicht von Städten und Ortschaften bietet. Der Dienst wurde zunächst nur in den USA angeboten, inzwischen wurden aber zahlreiche Städte in allen Teilen der Welt fotografisch erfasst. Die Aufschaltung von Street View führte in vielen Ländern zu grossem Aufsehen und hat teils heftige Reaktionen hervorgerufen. So wurde das Projekt in Deutschland nach unzähligen Einsprachen von Hausbesitzern nach kurzer Zeit gestoppt und bisher nicht weiterverfolgt, in Griechenland erging sogar ein Verbot durch die Datenschutzbehörde DPA.

Intervention des EDÖB

In der Schweiz wurde das Angebot am 18. August 2009 aufgeschaltet und umfasst Ansichten von zahlreichen Städten und Ortschaften in der ganzen Schweiz. Seit der Aufschaltung haben zahlreiche Privatpersonen, aber auch Firmen und öffentliche Ämter Beschwerde gegen Street View eingereicht. Der Datenschutzbeauftragte Hanspeter Thür hat aus diesem Grund am 14. September 2009 Empfehlungen abgegeben um den Schutz der Privatsphäre in Street View sicherzustellen. So verlangte er von Google einerseits die Anonymisierung von Gesichtern und Autokennzahlen, andererseits dass der Fahrplan der Aufnahmewagen detaillierter bekannt gegeben wird. Zudem forderte er dass die Kamera niedriger montiert wird, um den Schutz der Privatsphäre garantieren zu können.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Da Google die geforderten Massnahmen zum Schutz der Privatsphäre in weiten Teilen ablehnte und die Auflagen wie die Anonymisierung von Gesichtern und Autonummern nicht einwandfrei funktionierten, reichte der Datenschutzbeauftragte Thür am 13. November 2009 eine Klage gegen Google am Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses gab dem Datenschützer mit Urteil vom 30. März 2011 (A-7040/2009) in allen wesentlichen Punkten Recht und verpflichtete Google unter anderem dazu, sämtliche Bilder vor der Veröffentlichung vollständig zu anonymisieren.

Teilsieg für Google vor Bundesgericht

Das Bundesgericht hat die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde von Google im BGE 138 II 346 vom 31. Mai 2012 teilweise gutgeheissen und die Anforderungen an die Anonymisierung herabgesetzt. Google ist lediglich verpflichtet, die Anonymisierungssoftware weiterzuentwickeln und unvollständige Anonymisierungen auf Aufforderung hin rasch und unkompliziert zu gewährleisten. Im Übrigen bestätigte das Bundesgericht den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts weitgehend.

Lockerung der Anforderung an die Anonymisierung

Gemäss Bundesgericht kann die Anonymisierung der Bilder durch eine von Google entwickelte Software automatisch erfolgen, auch wenn dabei nicht eine vollständige Anonymisierung aller abgebildeten Personen garantiert sei. Das Bundesverwaltungsgericht hatte aus genau diesem Grund zuvor noch verlangt, dass Google sämtliche Bilder vor der Veröffentlichung vollständig anonymisiert. Google rügte vor Bundesgericht erfolgreich, dass dies angesichts der immensen Datenmenge ein unverhältnismässiger Aufwand darstelle. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht die Interessen der Öffentlichkeit an der Benutzung von Street View zu Unrecht nicht berücksichtigt. Dieser Ansicht ist das Bundesgericht in seinem Urteil nun im Grundsatz gefolgt. Die automatischen Anonymisierung mittels Software sei in etwa 99% der Fälle erfolgreich, die resultierende Fehlerquote von ca. 1% somit verhältnismässig tief und dürfte mit der Weiterentwicklung der Software überdies noch sinken. Aus diesen Gründen genüge es, wenn Google die Anonymisierung von Personen, welche nicht automatisch erfolgt sei, nach einer entsprechenden Meldung nachträglich vornehme. Hierfür müsse Google ein einfaches und rasches Verfahren mittels klar ersichtlichem Link einrichten, die heutige Lösung sei unzureichend. Zudem muss Google inskünftig regelmässig, mindestens aber alle drei Jahre in den grösseren Medien über die Möglichkeit der Meldung von fehlenden Anonymisierungen informieren. Die Auflagen des Bundesgerichts fallen in diesem Punkt somit um einiges milder aus als das frühere Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.

Erhöhte Anforderungen bei sensiblen Einrichtungen

Keine Lockerung gewährte das Bundesgericht Google hingegen für aufgenommene Bilder in der Nähe von sensiblen Einrichtungen wie Frauenhäusern, Altersheimen, Gefängnissen, Schulen, Sozialbehörden, Vormundschaftsbehörden, Gerichten und Spitälern. Hier bestätigt das Bundesgericht, dass Google die Bilder vor der Veröffentlichung vollständig anonymisieren muss, damit z.B. keine Rückschlüsse auf Alter, Hautfarbe oder andere Merkmale wie medizinische Hilfsmittel der abgebildeten Person möglich sind.

Bilder aus dem Privatbereich sind Persönlichkeitsverletzungen

Das Bundesgericht bestätigte zudem, dass auch die Publikation von Bilder aus dem nicht frei einsehbaren Privatbereich von Personen, wie von Passanten nicht einsehbaren Gärten und Höfe oder Wohnungen eine Persönlichkeitsverletzung darstellen könne, auch wenn die Person selber nicht abgebildet sei. Die Publikation solcher Bilder sei grundsätzlich nur mit Einwilligung der betroffenen Personen zulässig. Da eine solche Einwilligung in der Regel fehle, stellten derartige Bilder eine Persönlichkeitsverletzung dar. Google wird im Urteil deshalb angehalten, entsprechende Bilder innert 3 Jahren zu entfernen. Um künftig Aufnahmen aus dem geschützten Bereich zu vermeiden, wird Google zudem angehalten, die Höhe der Kameras auf den verwendeten Fahrzeugen von aktuell 2,8 Meter auf 2 Meter zu senken. Dies entspreche, unter Berücksichtigung der tiefer liegenden Fahrbahnhöhe, in etwa der Höhe der normalen Sichtlinie eines Passanten und gewährleiste somit, dass keine Bilder von Orten entstehen, welche nicht auch für Passanten einsehbar sind.

Information der Öffentlichkeit

Schliesslich wurde Google auch verpflichtet, bei künftigen Kamerafahrten die Bevölkerung der betroffenen Regionen vorgängig durch die regionalen Medien (Zeitungen, TV, Radio) zu informieren. Eine Information auf der Internetseite von Google erachtet das Bundesgericht nicht als ausreichend, da es betroffenen Personen nicht zuzumuten sei, regelmässig auf der Internetseite von Google zu überprüfen, ob Kamerafahrten in ihrer Region geplant sind.

Datenschützer zufrieden

Der EDÖB zeigte sich mit diesem Urteil zufrieden. Zwar berücksichtigte das Bundesgericht seine zentrale Forderung nach einer vollständigen Anonymisierung letztlich nicht, in den übrigen Punkten folgte es aber weitgehend seiner Empfehlung.

Dokumentation