24.02.2026
Der Ausschluss des ukrainischen Skeleton-Fahrers Wladislaw Heraskewitsch von den Olympischen Winterspielen Milano Cortina 2026 hat die Debatte über Menschenrechte im Spitzensport neu belebt – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des wegweisenden Entscheids im Fall Caster Semenya im Sommer 2025. Darin kritisierte der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte insbesondere die mangelnde Unabhängigkeit des Internationalen Schiedsgerichtshof für Sport (CAS) sowie das strukturelle Machtgefälle zwischen Sportverbänden und Athlet*innen und warf damit grundlegende Fragen zum menschenrechtlichen Schutz im internationalen Spitzensport auf.
Foto: Fanny Schertzer, Court of Arbitration for Sport – Lausanne 2, CC BY 3.0, via Wikimedia Commons.
Im Juli 2025 sorgte der Fall Semenya gegen die Schweiz für viel Diskussion rund um den Schutz der Menschenrechte von Athlet*innen. Die Mitteldistanzläuferin Caster Semenya klagte gegen ihren Ausschluss von internationalen Wettkämpfen, welcher auf die Verweigerung zur medikamentösen Absenkung ihres Testosteronspiegel erfolgte. Semenya zog das Urteil des Schiedsgerichthofs für Sport (CAS) bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, welcher ihre Beschwerde guthiess und ausserdem die Institution des CAS kritisierte. Der CAS ist eine private Institution mit Sitz in der Schweiz, weswegen als Beschwerdeinstanz das Schweizer Bundesgericht zum Zuge kommt. Wird ein Fall an den EGMR weitergezogen, handelt es sich entsprechend um einen Fall gegen die Schweiz.
Menschenrechte im Spitzensport
Immer wieder sorgen Regulierungen und deren Umsetzung im Spitzensport für Aufruhr in der Öffentlichkeit. Auch die Olympischen Winterspiele in Milano Cortina 2026 blieben davon nicht verschont. Der ukrainische Skeleton-Fahrer Wladislaw Heraskewitsch wollte die Spiele mit einem Helm bestreiten, auf dem Bilder von ukrainischen, im russischen Angriffskrieg getöteten, Athlet*innen zu sehen waren. Das Internationale Olympische Komitee beschloss daraufhin, dass dieser Helm das Verbot von politischen Äusserungen an den Spielen verletze. Wladislaw Heraskewitsch wurde nach mehreren Gesprächen mit dem Komitee von der Teilnahme an den Spielen ausgeschlossen. Diese Massnahme wirft Fragen im Hinblick auf das Recht auf freie Meinungsäusserung auf. Heraskewitsch wandte sich deshalb an den Schiedsgerichtshof für Sport (CAS), welches eine ad-hoc Kammer für die Olympischen Spiele Milano Cortina 2026 hat, um Fälle schnell abhandeln zu können. Der CAS entschied zugunsten des Sportverbandes und somit gegen Heraskewitsch. Er blieb somit von den Spielen ausgeschlossen.
Der Fall von Heraskewitsch ist bei weitem nicht der erste Fall, der in der Sportwelt für Aufsehen sorgt. Denn Athlet*innen sind von den internationalen Sportverbänden abhängig, da diese praktisch ihre Arbeitgeber*innen sind.
Der Internationale Schiedsgerichtshof für Sport (CAS)
Das Internationale Schiedsgericht für Sport ist eine Institution mit Sitz in der Schweiz, die darauf spezialisiert ist, Streitigkeiten im Sport beizulegen. Es handelt sich dabei nicht um ein Gericht im klassischen Sinne, denn es ist kein staatliches oder multilaterales Organ von Staaten, sondern eine private Institution. Alle CAS-Schiedssprüche unterliegen hingegen der Überprüfung durch das Schweizerische Bundesgericht, das höchste Gericht des Landes, in dem die Institution ihren Sitz hat.
Die Schiedsgerichtsbarkeit des CAS funktioniert insoweit anders als ein staatlicher Prozess, als die Parteien sich freiwillig der Zuständigkeit des Schiedsgerichts unterwerfen und die Rahmenbedingungen der Verhandlung – bspw. welches Recht anzuwenden ist oder wer die Schiedsrichter*innen sind – frei wählen können. Das Internationale Schiedsgericht für Sport ist auf Sportrecht und nicht auf Menschenrechte spezialisiert. Der CAS wird finanziell und administrativ von Internationalen Rat für Sportschiedsgerichtsbarkeit (ICAS) geleitet.
Diese Schiedsgerichtsbarkeit hat einen grossen Vorteil, der für Athlet*innen oft von Bedeutung ist: Schiedsgerichte können oft deutlich schneller zu einem Schiedsspruch kommen, als ein herkömmliches Gericht ein Urteil spricht. Dies ist u.a. möglich durch die ad-hoc Kammern, die der CAS während Sportgrossanlässen betreibt. Dies zeigt zum Beispiel auch der Fall von Heraskewitsch, bei welchem zwischen dem Ersuchen des CAS und dem Schiedsspruch lediglich 24.5 Stunden lagen.
Kritik an der Unabhängigkeit des CAS
Aus menschenrechtlicher Sicht wird der CAS oft kritisiert. Dies beginnt bereits bei der Entstehung des Schiedsprozesses. Der EGMR hatte im Fall von Claudia Pechstein erkannt, dass sie als Athletin nicht frei entscheiden konnte, ob sie allfällige Streitigkeiten vor den CAS ziehen wollen würde. Sportler*innen müssen in der Regel die Zuständigkeit des CAS annehmen, um ihren Sport professionell ausüben zu können (Ruggie, S. 30-31). Auch im Fall von Caster Semenya hat der EGMR diese erzwungene Schiedsgerichtsbarkeit nochmals betont. Das bedeutet, dass Sportler*innen gezwungen werden, jegliche Probleme, welche sie mit den Sportverbänden haben, vor dem CAS auszutragen.
Dies ist besonders problematisch, wenn man sich mit der Organisationsstruktur des CAS auseinandersetzt. Das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht ist ein wichtiger Teil des Rechts auf ein faires Verfahren, wie es z.B. in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankert ist. Die strukturelle Unabhängigkeit des Schiedsgerichts wird oft in Frage gestellt, so unter anderem von Richter*innen des EGMRs wie der Richterin Keller und des Richters Serghides betreffend dem Fall Pechstein und der Richterin Šimáčková im Fall Semenya. Im Fokus steht dabei der grosse Einfluss, welche die Sportverbände auf den CAS, aber auch auf das ICAS haben, insbesondere in Bezug auf die Ernennung der am CAS zugelassen Schiedsrichter*innen. Die strukturelle Unabhängigkeit des CAS wurde bisher von keinem Gericht behandelt. Im Fall Semenya hat der EGMR jedoch festgehalten, dass das Beschwerdegericht – in diesem Fall das Schweizer Bundesgericht – sorgfältiger in der Prüfung der Beschwerde von Sportler*innen vorgehen muss, weil Sportverbände solch grossen Einfluss auf das Schiedsverfahren ausüben können (Semenya, Paras. 204-210).
Intransparente Publikation der Entscheide und fehlende Rechtssicherheit
Abgesehen vom Einfluss der Sportverbände auf den CAS gibt es aus menschenrechtlicher Sicht weitere Kritikpunkte. Einerseits scheint die Veröffentlichung der Schiedssprüche des CAS wirr. Es ist unklar, welche Entscheidungen des Gerichts systematisch veröffentlicht werden und weshalb. Dies kann in Hinblick auf das Öffentlichkeitsprinzip, welches für das Recht auf ein faires Verfahren von Bedeutung ist, problematisch sein. Auch zu erwähnen ist die fehlende Rechtssicherheit. Ob und wann der CAS in Verfahren menschenrechtliche Grundlagen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt, ist nicht klar. Sportler*innen können deshalb nicht davon ausgehen, dass das Gericht ihre Menschenrechte schützen will. Dies hängt damit zusammen, dass dem CAS als Organisation, sowie auch den einzelnen auf Sportrecht spezialisierten Richter*innen die Expertise in Menschenrechten fehlt.

