25.07.2022
Eckdaten zum Fall
- Afghanische Staatsangehörige im Alter von 3, 7, 29 und 37 Jahren
- Rückkehr in einen Dublinstaat (Kroatien)
- Schwere Misshandlung der Beschwerdeführenden durch die kroatischen Behörden und Verweigerung von medizinischer Behandlung
- Art. 2(2) CRC, Art. 3 CRC, Art. 6(2) CRC, Art. 12 CRC, Art. 19(2) CRC, Art. 22 CRC, Art. 23 CRC, Art. 24 CRC, Art. 27 CRC, Art. 37(a) CRC und Art. 39 CRC
- Zuständiger Kanton: Thurgau
Sachverhalt
Die Beschwerdeführenden sind afghanische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer 1 war zum Zeitpunkt der erlassenen Interim Measures 3 Jahre alt. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind seine 4 Jahre älteren Zwillingsgeschwister. Ihre Eltern wurden in der UNO-Kinderrechtsbeschwerde als unterstützende Beschwerdeführende aufgeführt.
Aufgrund einer Androhung des Ehrenmordes floh die Familie aus Afghanistan. Sie flohen zunächst über die Türkei nach Griechenland, wo sie ein Asylgesuch einreichten. In Griechenland bemerkten sie, dass der damals 6 Monate alte Beschwerdeführer 1 Atemprobleme hatte und die Bewegungen seiner linken Seite eingeschränkt sind. Im Camp Moria erhielten sie jedoch keine angemessene medizinische Behandlung. Nach fast 2-jährigem Aufenthalt in Griechenland erhielten sie einen negativen Asylentscheid. Aufgrund dessen flüchteten die Beschwerdeführenden via Albanien und Montenegro nach Bosnien und Herzegowina. Die Beschwerdeführenden lebten während drei Tagen und Nächten ohne Nahrung im Wald. Der Beschwerdeführer 1 war sehr krank, konnte kaum atmen und seine linke Körperhälfte war gelähmt. Die Beschwerdeführenden versuchten vier bis fünf Mal nach Kroatien zu gelangen, wurden jedoch jedes Mal Opfer von Push-backs. Die Beschwerdeführenden wurden jeweils verhaftet und wieder zurückgebracht. Die kroatische Polizei schoss in Richtung der Beschwerdeführenden und schlug dem Beschwerdeführer 1 ins Gesicht. Die Beschwerdeführenden steckten folglich 1.5 Monate an der kroatischen Grenze fest. Die Beschwerdeführenden 1 und 2, sowie die Mutter der Kinder konnten schliesslich mithilfe eines Schleppers nach Kroatien einreisen. Der Beschwerdeführer 3 und dessen Vater wurden jedoch beim Versuch, die Grenze zu überqueren, erneut von der Polizei aufgegriffen und nach Bosnien und Herzegowina zurückgebracht. Erst nach einem weiteren Versuch, die Grenze zu überqueren, gelang es Beschwerdeführer 3 und dessen Vater mit dem Rest der Familie wiedervereinigt zu werden.
Im Asylzentrum in Kroatien eingetroffen, wurden die Beschwerdeführenden jedoch weiterhin sehr schlecht behandelt. Es wurde ihnen sogar gedroht, sie erneut nach Bosnien und Herzegowina zu deportieren. Trotz der wiederholten Anfrage wurde die medizinische Behandlung von Beschwerdeführer 1 auch in Kroatien verweigert. Die Beschwerdeführenden sahen sich folglich gezwungen weiter nach Slowenien zu reisen, wo sie ebenfalls ein Asylgesuch stellen mussten, da sie sonst nach Kroatien deportiert worden wären. Dort wurden sie eines Tages Zeuge einer Demonstration gegen Flüchtlinge. Die Polizei verhaftete die Beschwerdeführenden, brachte Männer und Frauen in zwei verschiedene Räume, wo sie gezwungen wurden, all ihre Kleider auszuziehen. Es wurden Fotos von ihnen gemacht.
Da auch in Slowenien die Lebensbedingungen unmenschlich waren, flohen die Beschwerdeführenden schliesslich via Italien in die Schweiz, wo sie um Asyl ersuchten. Im Asylverfahren wurde den Beschwerdeführenden 1-3 jedoch das rechtliche Gehör verweigert. Da die Beschwerdeführenden in Kroatien ihre Fingerabdrücke abgegeben hatten und Kroatien das Rückübernahmegesuch der Schweiz akzeptierte, erliess das SEM sodann einen Nichteintretensentscheid. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) abgewiesen. In der Zwischenzeit wurde dem Beschwerdeführer 1 eine unilaterale spastische Cerebralparese links diagnostiziert. Ausserdem wurde festgestellt, dass die Mutter unter Depressionen leidet und, dass beim Vater Verdacht auf Tuberkulose besteht. Nichtsdestotrotz entschied das SEM wie auch das BVGer, dass dies kein Hindernis des Vollzugs der Wegweisung nach Kroatien darstellen würde.
AsyLex brachte diesen Fall vor den UNO-Kinderrechtsausschuss und erhielt kurze Zeit später sogenannte Interim Measures, welche von der Schweiz fordern, den Vollzug der Rückführung während des Verfahrens vor dem Ausschuss auszusetzen.
Argumente SEM / BVGer
Das SEM argumentierte, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unter der Dublin-Verordnung nicht von Push-backs betroffen seien. Kroatien sei Signatarstaat der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Es gäbe keine Hinweise darauf, dass Kroatien seinen internationalen Verpflichtungen nicht nachkommen und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Weiter gäbe es keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden in Kroatien Zugang zu medizinischer Behandlung und wirksamen Rechtsmittel.
Das BVGer bestätigt die Argumentation des SEMs und führt aus, dass es keinen Grund zur Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien systemische Schwachstellen aufweisen würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass Kroatien systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstossen würde. Weiter seien Dublin-Rückkehrende nicht von Push-backs betroffen. Die medizinischen Leiden der Beschwerdeführenden, insbesondere des Beschwerdeführers 1 (und der Eltern) würden sich nicht als derart gravierend erweisen, dass sie im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes konfrontiert wären.
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