07.03.2023
Eckdaten zum Fall
- Burundische Staatsangehörige im Alter von 11 und 8 Jahren
- Rückkehr in einen Dublinstaat (Kroatien)
- Art. 2(2) CRC, Art. 3 CRC, Art. 6 CRC, Art. 8 CRC, Art. 12 CRC, Art. 19(2) CRC, Art. 20(1) CRC, Art. 22 CRC, Art. 24 CRC, Art. 26 CRC, Art. 27 CRC, Art. 37 CRC, Art. 39 CRC
- Verantwortlicher Kanton: Zürich
Sachverhalt
Die Beschwerdeführenden sind burundische Staatsangehörige. Beschwerdeführerin 1 ist ein 11-jähriges Mädchen, Beschwerdeführerin 2 ist ihre 8-jährige Schwester. Die Beschwerdeführerinnen flohen mit ihren Eltern über Serbien und betraten den Schengenraum in Kroatien. Beim Grenzübertritt flüchteten die Beschwerdeführerinnen in den Wald, wurden aber von der kroatischen Grenzpolizei beschossen. In Kroatien wurden die Beschwerdeführenden unmenschlich behandelt (sie erhielten keine Nahrung, kein Wasser, keine Decken und keine medizinische Versorgung, obwohl die Eltern der Beschwerdeführerinnen explizit darum gebeten hatten. Stattdessen wurden die Beschwerdeführer den ganzen Tag über in der prallen Sonne stehen gelassen, ohne etwas trinken zu können). Aufgrund dieser unmenschlichen Behandlung mussten die Beschwerdeführenden erneut fliehen und reisten über Slowenien und Italien in die Schweiz.
In der Schweiz stellten die Beschwerdeführenden ein Asylgesuch. Ohne den Gesundheitszustand der Kinder und die traumatisierenden Erlebnisse in Kroatien im Detail zu prüfen, mit der im Nichteintretensentscheid enthaltenen Begründung, dass ihr Gesundheitszustand hinreichend klar sei (ohne dass sie jemals untersucht worden wären) und der Behauptung, dass für Dublin-Rückkehrer im Allgemeinen kein Risiko einer unmenschlichen Behandlung in Kroatien bestehe, ersuchte das Sekretariat für Migration (SEM) die kroatischen Behörden, um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Die kroatischen Behörden genehmigten dies. In der Folge wurde ein Nichteintretensentscheid erlassen. Auch die Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) wurde abgewiesen. Während des ganzen Verfahrens wurde den Beschwerdeführerinnen jedoch nie das rechtliche Gehör gewährt.
Nach dem Dublin-Verfahren wurde auf eigene Initiative der Beschwerdeführenden eine psychologische Beurteilung der Beschwerdeführenden vorgenommen. In einem ärztlichen Bericht wurde bei der Beschwerdeführerin 1 eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert, die auf verschiedene gewalttätige und beängstigende Erlebnisse während der Flucht insbesondere in Kroatien zurückzuführen ist. Auch bei Beschwerdeführerin 2 wurde festgestellt, dass sie unter den traumatischen Erlebnissen leidet. Auch die Eltern der Beschwerdeführerinnen leiden an PTBS und haben sogar Selbstmordgedanken, was sich folglich auch sehr negativ auf ihre Kinder auswirkt.
AsyLex brachte diesen Fall vor den UNO-Kinderrechtsausschuss und erhielt kurze Zeit später sogenannte Interim Measures, welche von der Schweiz fordern, den Vollzug der Rückführung während des Verfahrens vor dem Ausschuss auszusetzten.
Argumente SEM / BVGer
Das SEM argumentierte, dass das kroatische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweise und die Beschwerdeführerinnen in Kroatien keinen schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien. Ausserdem behauptete das SEM, dass es keine besonderen gesundheitlichen Probleme bei den Beschwerdeführerinnen gebe und dass deren psychische Gesundheit ausreichend beurteilt worden sei.
Das BVGer stellte ebenso fest, dass das kroatische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweise und in Kroatien keine reale Gefahr von Folter bestehe. Das BVGer stimmte ferner zu, dass das SEM den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genügend beurteilt hatte.
kontakt
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