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Resolution des Europarates über das Statut der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz

08.10.2014

vom 13. Juni 2002

Resolutionstext: englisch

Ziel und Inhalt der Resolution

2002 verabschiedete das Ministerkomitee des Europarats die Resolution Res(2002)8 über das Statut der ECRI und bekräftigt damit ihre Rolle als Menschenrechtsbeobachtungsinstitution. 

Die Resolution beruht einerseits auf dem 1993 gefällten Entscheid der Regierungsverantwortlichen, eine Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz zu schaffen und andererseits auf dem im Jahr 1997 getroffenen Entschluss der Regierungsverantwortlichen, die Arbeit der Kommission zu stärken und zu vertiefen. Die Regierungsverantwortlichen verabschiedeten die Resolution mit der Überzeugung, dass der Kampf gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz verstärkt auf der europäischen Ebene geführt werden muss.

In Artikel 1 betraut das Ministerkomitee die ECRI mit der Bekämpfung von Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz in Europa. Ferner legt der Artikel die Ziele der Kommission fest: Gesetzgebung, Politik und weitere Massnahmen der einzelnen Mitgliedsstaaten zur Eindämmung von Rassismus und Intoleranz sollen laufend überprüft und Empfehlungen zu deren Verbesserung verabschiedet werden.

Artikel 2 und 3 regeln die Anforderungen und das Verfahren zur Ernennung der Kommissionsmitglieder. Diese müssen über Expertise in der Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz verfügen. Sie müssen unabhängig und objektiv arbeiten und dürfen keine Instruktionen der eigenen Regierung entgegennehmen.

Artikel 10 bis 13 umschreiben die drei Schwerpunkte der Kommissionarbeit. Diese beinhalten die Erarbeitung von Länderberichten, die Bearbeitung genereller Themen sowie Aktivitäten im Zusammenhang mit der Zivilgesellschaft. Artikel 11 hält fest, dass ein Länderbericht vor dessen Publikation der betroffenen Regierung zugestellt werden muss und diese über Einspruchsmöglichkeiten verfügt.