26.09.2024
vom 2. April 2013 (Inkrafttreten: 24. Dezember 2014)
Vertraxtext und Ratifizierungen
Text: deutsch / französisch / italienisch / englisch
115 Vertragsstaaten (Stand: 26. September 2024; aktueller Stand)
Der Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty, ATT) regelt den Handel mit konventionellen Waffen. Der Vertrag setzt erstmals auf internationaler Eben verbindliche Standards zur Regelung und Kontrolle des internationalen Handels mit konventionellen Waffen. Er untersagt ausdrücklich den Waffentransfer in ein Land, wenn ein grosses Risiko besteht, dass mit diesen Waffen Menschrechtsverletzungen oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts begangen werden. Die Vertragsstaaten sind dazu verpflichtet, bei jedem Rüstungsgeschäft dieses Risiko abzuklären. Besteht ein «übergeordnetes Risiko», dass Frieden und Sicherheit gefährdet sind, so darf keine Waffenausfuhr ins entsprechende Land stattfinden.
Unter konventionellen Waffen versteht man Waffen, welche nicht zu den Massenvernichtungswaffen (d.s. nukleare, biologische oder chemische Waffen) gehören. Gemäss dem Vertragstext sind dies Kampfpanzer, gepanzerte Kampffahrzeuge, grosskalibrige Artilleriesysteme, Kampfflugzeuge, Angriffshubschrauber, Kriegsschiffe, Flugkörper mit Sprengwirkung und Abschussgeräte für Flugkörper mit Sprengwirkung sowie Kleinwaffen und leichte Waffen.
Zudem sollen nationale Kontrollsysteme für Munition sowie für Teile und Komponenten von konventionellen Waffen geschaffen und unterhalten werden. Die zu regulierende Tätigkeit – der internationale Handel mit Waffen – umfasst die Ausfuhr, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Umladung und die Vermittlungstätigkeit («Transfer») von konventionellen Waffen.
Ein Sekretariat mit Sitz in Genf unterstützt die Vertragsstaaten bei der wirksamen Durchführung dieses Vertrags. Die Vertragsstaaten sind angehalten, jährlich einen Bericht über genehmigte oder tatsächlich erfolgte Ausfuhren und Einfuhren von konventionellen Waffen an das Sekretariat zu liefern. Ausserdem findet eine jährliche Konferenz der Vertragsstaaten statt. Zusätzliche Überwachungs- und Durchsetzungsinstrumente kennt das Abkommen nicht.
Ratifizierung durch die Schweiz
SR 0.518.61 (AS / RO 2015 595)
Ratifikation: 30. Januar 2015
In Kraft für die Schweiz seit: 30. April 2015
Botschaft vom 29. Januar 2014: BBl 2014 1541 / FF 2014 1485 (franz.) / FF 2014 1485 (ital.)