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Istanbul-Protokoll

03.08.2022

Vom 29. Juni 2022

Vertragstext und Ratifizierung:

Text: Englisch

Das Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe - Istanbul-Protokoll – legt internationale Richtlinien und Best Practices zur juristischen sowie medizinischen Untersuchung und Dokumentation von Folteranschuldigungen fest. Das Protokoll wurde von der Turkish Human Rights Foundation und den Physicians for Human Rights in Zusammenarbeit mit der internationalen Zivilgesellschaft erarbeitet.

Im August 1999 wurde das Protokoll der damaligen UNO-Hochkommissarin für Menschenrechte, Mary Robinson, übergeben und am 4. Dezember 2000 von der UNO-Generalversammlung verabschiedet. Am 20. April desselben Jahres rief die UNO-Menschenrechtskommission (heute: UNO-Menschenrechtsrat) die Staaten zur Beachtung der Prinzipien des Istanbul-Protokolls auf. Diese Empfehlung wurde am 23. April 2003 nochmals bekräftigt. Am 29. Juni 2022 trat die überarbeitete Version des Istanbul Protokolls in Kraft.

Weitere internationale Organisationen wie die EU und die Afrikanische Menschenrechtskommission haben das Dokument als geeignetes Instrument zur Dokumentierung und Verfolgung der Folter anerkannt. So bezeichnet auch die International Association of Refugee and Migration Judges das Istanbul-Protokoll als erstrebenswerte «best practice».

Das Handbuch richtet sich insbesondere an Anwält*innen und Mediziner*innen, die den Nachweis von Folter erbringen wollen. Neben ethisch-medizinischen Standards klärt ein wichtiger Teil des Protokolls Jurist*innen über die internationalen rechtlichen Rahmenbedingungen zum Schutz vor Folter auf und enthält Empfehlungen für eine wirksame rechtliche Dokumentation von Einzelfällen. Weiter legt das Protokoll Methoden zur Befragung von Folteropfern sowie zur Erlangung physischer und psychischer Beweise dar: Was die Folgen psychischer Folter sind, welche physischen Untersuchungen bei Folter angezeigt sind und worin physische Beweise für einzelne Folterformen liegen.

Das Protokoll zielt zudem auf die Sensibilisierung des medizinischen und psychologischen Fachpersonals im Umgang mit Folteropfern ab. Die Kenntnisse über die physischen und psychologischen Bedürfnisse der Betroffenen sind dürftig und die im Protokoll enthaltenen «best practices» ein wichtiges Mittel, um den Tatbestand der Folter zu erkennen und bei einer Untersuchung keine Retraumatisierung zu verursachen. Schliesslich enthält das Protokoll diverse Anhänge für die Praxis. Seit dem Update von 2022 beinhaltet das Protokoll zudem eine Schritt für Schritt Anleitung für die Anwendung des Protokolls durch die Staaten.

Verpflichtung der Vertragsstaaten

Beim Istanbul-Protokoll handelt es sich nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag, sondern um ein Handbuch. Als «Soft-Law» entfaltet es dadurch keine rechtliche Bindungswirkung, kann jedoch in der nationalen Rechtsordnung umgesetzt und in der Praxis implementiert werden.

So wurde das Istanbul-Protokoll im Rahmen eines zweijährigen Pilotprojektes «Istanbul Protocol Implementation Programm (IPIP)» in fünf Ländern umgesetzt (Sri Lanka, Uganda, Georgien, Marokko und Mexiko) und zwischen 2005 und 2007 durch das «Prevention Through Documentation Project» (IPIP2) etwa in Kenia, Ecuador, Serbien und den Philippinen weitergeführt. In den Niederlanden beschäftigt sich das Projekt «CAREFULL» mit der Anwendung des Protokolls im Asylverfahren.

In der Schweiz ist das Istanbul-Protokoll unter medizinischen und juristischen Fachpersonen bisher wenig bekannt. Es fehlt an Fachwissen. Trotz den Bemühungen von Seiten der Zivilgesellschaft hat sich die Anwendung des Istanbul-Protokolls auch bei bei den (Asyl-)Behörden bis heute kaum etabliert.

Entgegen dieses Defizits nutzte das Bundesverwaltungsgericht das Istanbul-Protokoll bereits in diversen Urteilen als Quelle für allgemeine Richtlinien zur Feststellung der Glaubwürdigkeit von Aussagen. In einem Urteil vom 30. Dezember 2020 hat das Gericht zudem den erhöhten Beweiswert von Gutachten anerkannt, die den Richtlinien des Istanbul-Protokolls entsprechen. Das Gericht hält fest, dass den «Gutachten, die im Einklang mit den Standards des Istanbul-Protokolls erstellt werden, […] ein erhöhter wissenschaftlicher Wert zuerkannt werden» kann (BVGer D-4802/2020, E 4.1) und rügt das Bundesamt für Migration (SEM) dafür, einen entsprechenden medizinischen Bericht ohne weitere Begründung abgelehnt zu haben. Es ist zu hoffen, dass die Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht einen Richtungswechsel signalisiert.