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Korrektur-Initiative

Kriegsmaterialexporte auf dem Prüfstand

20.04.2012

Das «Forum Aussenpolitik» (foraus) hat am 10. April 2012 eine Studie zur rechtlichen Kontrolle von Kriegsmaterialexporten veröffentlicht. Angestossen wurde der Bericht durch die Diskussion um die RUAG-Munition, welche offenbar 2011 von Libyschen Rebellen im Bürgerkrieg verwendet wurde.

Die Autoren haben eine Divergenz zwischen Gesetzgebung und Praxis festgestellt. Diese Unstimmigkeiten könnten durch verschiedene Massnahmen vermindert werden.

Empfehlungen zur verbesserten Kontrolle von Kriegsmaterialexporten

Zunächst empfehlen die Verfasser des Berichts, kein Kriegsmaterial in Problemländer zu exportieren. Dieses Ziel kann durch die strikte Anwendung bestehender Gesetze erreicht werden. Auch die Nichtwiederausfuhrerklärungen sollen konsequent von den Handelspartnern eingefordert werden. Durch mehr Transparenz seitens des Bundes bezüglich der Bewilligung oder Nicht-Bewilligung könnten zudem die Wirtschaft und das Ansehen der Schweiz gestärkt werden. Weiter wird empfohlen, nur klare und definierte Begriffe in der Kriegsmaterialverordnung (KMV) zu verwenden. Ausserdem müsse das Neutralitätsargument aussen vor gelassen werden, da dieser Begriff je nach politischer Auffassung eine unterschiedliche Bedeutung trage.

Menschenrechtsverletzungen als Ablehnungskriterium

Für humanrights.ch von besonderem Interesse sind die Ausführungen zu den menschenrechtlichen Kriterien für eine Ablehnung von Kriegsmaterialausfuhr in der foraus-Studie (vgl. S. 25-28).

Gemäss Art. 5 Abs. 2 KMV sind Auslandsgeschäfte mit Kriegsmaterial absolut verboten, wenn in dem Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt werden. Die Beurteilung, ob ein solcher Zustand vorliegt, unterliegt der Politischen Direktion, Abteilung Menschliche Sicherheit AMS des EDA. Zur Lagebeurteilung hat das AMS einen Katalog von Menschenrechtsverletzungen definiert, welche jede einzeln zur Ablehnung einer Bewilligung führen müsste. Laut Recherchen von foraus (vgl. Bericht S. 26) setzt sich die Liste aktuell wie folgt zusammen:

  • Verhängung/ Ausführung der Todesstrafe für nicht schwerwiegende Delikte;
  • Systematische Anwendung der Folter;
  • Verhängung der Prügelstrafe durch die Gerichte als Haupt- oder Nebenstrafe (Nebenstrafen in sehr grosser Zahl);
  • Generell fehlende Rechtssicherheit / unfaire Prozesse;
  • Willkürliche Verhaftungen von (vermeintlichen) Regimegegnern;
  • Unterdrückung der Meinungsäusserungsfreiheit;
  • Systematische Diskriminierung der Frauen.

Umsetzung zu wenig transparent

Die konkrete Prüfung von möglichen Empfängerländern gemäss den gesetzlichen Kriterien wird von einer Stelle des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vorgenommen. Leider ist aus den Daten, welche der Bundesrat bezüglich der Kriegsmaterialexporte veröffentlicht, nicht ersichtlich, ob und wann das Ausschlusskriterium einer systematischen und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung zur Anwendung kam.

Im März 2009 hat der Bundesrat die Exporte nach Saudi Arabien auf Grund der schlechten Menschenrechtssituation gestoppt. Gleichzeitig wurden aber Indien und Russland weiterhin beliefert. Die Einschätzungen, ob systematische Verstösse gegen Menschenrechte vorhanden sind, sind nicht immer nachvollziehbar, zumal im Zusammenhang einer Güterabwägung laut Gesetz auch die allgemeine Respektierung der Menschenrechte im Empfängerland ins Gewicht fällt. Da die Öffentlichkeit ein grosses Interesse hat, die Details zu solchen Länder- Einschätzungen zu kennen, sind das federführende SECO bzw. der Bundesrat aufgefordert, die Transparenz in diesem Bereich wesentlich zu verbessern.

Dokumentation