humanrights.ch Logo Icon

Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf selbstbestimmte Mobilität

28.03.2022

In seinem Urteil zu den neuen Doppelstockzügen der SBB anerkennt das Bundesgericht explizit das Recht von Menschen mit Behinderungen auf selbstbestimmte Mobilität. Es sieht jedoch lediglich im Ein- und Ausstiegsbereich einen Verbesserungsbedarf. Damit bleiben die Dosto-Züge für viele Menschen mit Behinderungen nur erschwert zugänglich.

In seinem Urteil vom 22. Dezember 2021 heisst das Bundesgericht eine Beschwerde vom Dachverband der Behindertenorganisationen Schweiz – Inclusion Handicap – in zwei von neun Punkten gut und verbessert damit für Menschen mit Gehbehinderungen den Zugang zum öffentlichen Verkehr. Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB müssen dafür sorgen, dass sämtliche Eingangsbereiche an den Doppelstockzügen mit einer maximalen Neigung von 15 % ausgestattet sind. Ausserdem hat das Bundesamt für Verkehr BAV zu prüfen, ob Menschen mit Mobilitätsbehinderungen die Ein- und Ausstiege mit der maximalen Neigung insgesamt autonom und sicher nutzen können.

Die sieben weiteren Beschwerdepunkte lehnt das Bundesgericht ab, wodurch insbesondere Menschen mit Seh- und Hörbehinderungen im öffentlichen Verkehr weiterhin benachteiligt werden.

Kein Anspruch auf faktische Gleichheit

Im Januar 2018 hat Inclusion Handicap Beschwerde gegen die befristete Betriebsbewilligung der neuen Doppelstockzüge der SBB eingereicht. Die Beschwerde monierte 15 Punkte, welche eine selbstständige Nutzung der Dosto-Züge für Menschen mit Behinderungen erschwerten.

In vier Punkten einigten sich die SBB und Inclusion Handicap aussergerichtlich. Von den übrigen elf Beschwerdepunkten wurden zehn im November 2018 vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt. Das Gericht argumentierte, dass sich weder aus dem Behindertengleichstellungsgesetz noch aus der Bundesverfassung ein individueller, gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf die Herstellung faktischer Gleichheit von Menschen mit Behinderungen ableiten lasse. Zudem entspräche die Ausstattung der Züge den durch die EU-Kommission erarbeiteten Normen «Technische Spezifikation für Interoperabilität - Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung und Menschen mit eingeschränkter Mobilität» (TSI PRM).

Bei den Ein- und Ausstiegsrampen sah das Bundesverwaltungsgericht verbesserungsbedarf. Die SBB hatte dafür zu sorgen, dass mindestens eine Rampe pro Zug mit einer maximalen Neigung von 15% ausgestattet ist.

Recht auf selbstbestimmte Mobilität

Das Gericht stellt in seinen Erläuterungen die Frage in den Raum, ob die relevanten EU-Normen mit den übergeordneten behindertengleichstellungsrechtlichen Vorgaben des Schweizer Rechts zu vereinbaren sind. Oder, ob mit den TSI PRM 2014 wohlmöglich mangelhaft ausdifferenzierte technische Vorschriften für massgeblich erklärt worden sind, welche die an die Grundrechte gebundenen SBB (Art. 35 Abs. 1 BV) Züge bauen liess, die von Menschen mit Behinderungen nicht oder nur unter grossen Einschränkungen benutzt werden können.

Das in der Verfassung und dem Gesetz festgehaltene Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderungen (Art. 1 ff BehiG, Art. 8 Abs. 2 BV) gilt auch im Bereich des öffentlichen Verkehrs. Es ist ein zentraler Inhalt dieser Rechtssätze, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte autonome Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Entsprechend müssen auch auf Gesetzes- und Verordnungsstufe die dazu notwendigen technischen Vorgaben an die Ausgestaltung der öffentlichen Verkehrsmittel gestellt werden. Wenn Menschen den öffentlichen Raum autonom nutzen, sollen sie auch die Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs selbständig beanspruchen können. Damit anerkennt das Bundesgericht das Recht von Menschen mit Behinderungen auf selbständige Mobilität.

Für das Gericht resultiert daraus im konkreten Fall die Frage, ob die Ein- und Ausstiegsbereiche der Dosto-Züge – trotz der Einhaltung sämtlicher technischer Ausführungsvorschriften – dem Diskriminierungsverbot der Verfassung (Art. 8 Abs. 2 BV) standhalten. Also inwiefern sie von (sich auch sonst im öffentlichen Raum selbständig bewegenden) mobilitätsbehinderten Menschen autonom und sicher genutzt werden können. Die Prüfung dieser inhaltlichen Frage überweist das Gericht zurück an das Bundesamt für Verkehr.

Das Bundesgericht folgt dem Bundesverwaltungsgericht insofern, als es in der maximalen Rampenneigung von 15 Prozent im Ein- und Ausstiegsbereich der Züge für sich genommen keine unzulässige Benachteiligung sieht. Anders als die Vorinstanz kommt es jedoch zum Schluss, dass die maximale Rampenneigung nicht nur bei einem Einstieg pro Zug, sondern für sämtliche Ein- und Ausstiegsbereiche eines Zuges gelten muss. Es erteilt dem Bundesamt für Verkehr den Auftrag, der SBB zur Sicherstellung dieser Auflage eine angemessene Frist zu setzen.

Autonome Nutzung der Züge bleibt beschränkt

Die übrigen sieben Beschwerdepunkte von Inclusion Hanicap erachtet das Bundesgericht – mit Verweis auf die Konformität der Dosto-Züge mit verschiedenen technischen Normen – als unbegründet. Dies betrifft die Länge der Handläufe und Haltestangen, die Platzierung sowie akustische und visuelle Kennzeichnung der Türöffnungstasten, die stark blendende Beleuchtung im WC und Sitzbereich als auch physische Hindernisse wie die Gepäckgestelle im Oberdeck.

Gemäss Bundesgericht nimmt es die Rechtsordnung in Kauf, Menschen mit Behinderungen nicht jeden Teil eines Zuges in exakt gleicher Weise nutzbar zu machen, wie es Menschen ohne Behinderungen möglich ist. Somit verstosse es etwa nicht gegen das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot, wenn Menschen mit Sehbehinderungen im Untergeschoss der Dosto-Züge reisen müssten, weil sie sich bei der Benutzung der Handläufe an den Treppen nicht sicher fühlten.

Stärkung des Verbandsbeschwerderechts

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die vom Bundesverwaltungsgericht auferlegte Parteientschädigung von 252'000 CHF zulasten von Inlcusion Handicap nach unten korrigiert werden muss. Eine zu hohe Parteientschädigung könne sich negativ auf die künftige Ausübung des Verbandsbeschwerderechts auswirken. Ein Rechtsmittel, mit welchem Inclusion Handicap im Behindertengleichstellungsbereich auch ein öffentliches Interesse wahrnehme (Art. 9 BehiG). Damit stärkt das Bundesgericht das Verbandsbeschwerderecht als Kontrollinstrument für die Gewährleistung der Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Autonome Mobilität – nur nicht für alle

Mit der Ausweitung der maximalen Rampenneigung von 15 Prozent auf alle Ein- und Ausstiegsbereiche der Dosto-Züge macht das Bundesgericht einen Schritt in die richtige Richtung. Damit wird das selbständige und sichere Zu- und Aussteigen für Menschen mit Gehbehinderungen einfacher. Hingegen nimmt das Gericht mit der Ablehnung der übrigen Punkte in Kauf, dass die autonome Nutzung der Doppelstock-Züge insbesondere für Menschen mit Seh- und Hörbehinderungen weiterhin stark erschwert bleibt.

Für blinde, seh- und gehbehinderte Personen ist es weiterhin nicht möglich, sicher in den zweiten Stock oder durch die Wagenübergänge in die 1. Klasse zu gelangen – die Haltegriffe sind zu wenig lang oder fehlen gänzlich. Die Türöffnungstaste ist für Menschen im Rollstuhl nicht erreichbar. Weiter fehlen für Menschen mit Sehbehinderungen akustische Findesignale und ausreichend kontrastreiche Türöffnungstasten an der Aussenseite des Zuges. Schliesslich kann die zu starke Beleuchtung in den Sitzbereichen und in den Toiletten Menschen mit Sehbehinderungen stark blenden.

Die Schweiz ist gemäss der UNO-Behindertenrechtskonvention dazu verpflichtet, allen Menschen den gleichberechtigten Zugang zu Transportmitteln zu ermöglichen (Art. 9 BRK). Darüber hinaus hat sich die Schweiz mit dem Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen dazu verpflichtet, Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Verkehr nicht zu benachteiligen (Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs.1 BehiG). Indem Menschen mit Behinderungen die autonome Nutzung der Dosto-Züge weiterhin erschwer bleibt, kommt die Schweiz damit ihren (menschen-)rechtlichen Verpflichtungen nicht nach.

Weiterführende Informationen