23.05.2016
Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) bezeichnet als Diskriminierung von Frauen «jede mit dem Geschlecht begründete Unterscheidung, Ausschliessung oder Beschränkung, die zur Folge oder zum Ziel hat, dass […] Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Frau […]beeinträchtigt oder vereitelt [werden]». Die Konvention enthält indessen keine explizite Bestimmung zur Gewalt gegen Frauen bzw. zur häuslichen Gewalt. Da Frauen aber übermässig oft von häuslicher Gewalt betroffen und dadurch in ihren Menschenrechten und Grundfreiheiten verletzt sind, ist häusliche Gewalt als Diskriminierung im Sinne von Artikel 1 CEDAW zu verstehen.
CEDAW-Ausschuss
Die Überwachung der CEDAW wird vom «CEDAW-Ausschuss» wahrgenommen. Dieser Ausschuss hat in seinen Allgemeinen Empfehlungen Nr. 12 (1989) und Nr. 19 (1992) festgestellt, dass Gewalt gegen Frauen als schwerwiegende Form der Diskriminierung zu bekämpfen ist. Mit dem Fakultativprotokoll zur CEDAW wurde zudem die Möglichkeit geschaffen, beim Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, gegen konkrete Fälle von Frauendiskriminierung Individualbeschwerde zu führen. Der CEDAW-Ausschuss hatte über verschiedene Klagen wegen Gewalt gegen Frauen zu entscheiden.
- Ausschuss gegen Frauendiskriminierung: Übersicht
Dokumentation auf humanrights.ch - Allgemeine Empfehlung Nr. 19 (1992), Gewalt gegen Frauen
Deutsche Übersetzung S. 44 ff. (online nicht mehr verfügbar) - CEDAW-Leitfaden für die Schweizer Rechtspraxis
humanrights.ch vom 6.5.2012 - Rechtsprechung des CEDAW-Ausschusses
Suchtool auf der Website des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte - Wenig beachtetes internationales Beschwerdeverfahren an den Ausschuss gegen Frauendiskriminierung CEDAW - Hinweise zur Rechtsprechung des CEDAW und deren Bedeutung für die Schweiz
Artikel im SKMR-Newsletter vom 27. Juni 2012