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Das Bundesgericht läutet im Unterhaltsrecht eine neue Ära ein

27.04.2021

In einer Reihe von Grundsatzentscheiden modernisiert das Bundesgericht das Unterhaltsrecht in entscheidenden Punkten und überholt damit die Politik. Die Urteile zielen aus gleichstellungspolitischer Sicht in die richtige Richtung, werden der gesellschaftlichen Realität jedoch nicht gerecht.

Das Bundesgericht hat in fünf Grundsatzurteilen seit November 2020 wichtige Fragen zum Unterhaltsrecht geklärt und mehrere Praxisänderungen eingeleitet. In zwei Urteilen (BGE 5A_907/2018 vom 3. November 2020 und BGE 5A_104/2018 vom 2. Februar 2021) befasste sich das Bundesgericht zunächst mit verschiedenen Grundsätzen zum nachehelichen Unterhalt. Das Gericht ändert seine Praxis in Bezug auf die Frage, wann eine Ehe lebensprägend ist und zu welchem Zeitpunkt den Eheleuten nach der Trennung oder Scheidung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist. 

In drei weiteren Urteilen (BGE 5A_311/2019 vom 11. November 2020, BGE 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 und BGE 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021) beschäftigte sich das Gericht mit der Methode zur Berechnung der verschiedenen Arten des Unterhalts (Kindesunterhalt, ehelicher Unterhalt, nachehelicher Unterhalt). Weil die kantonalen Gerichte die Berechnungsmethode für diese Unterhaltsarten bisher selbst festlegen konnten, bestanden grosse kantonale Differenzen. Teilweise variierten die Berechnungsmethoden gar innerhalb der Kantone. Das Bundesgericht hat hierzu nun eine einheitliche Handhabung festgelegt, wonach künftig alle Gerichte den Unterhalt für Kinder und Eheleute berechnen müssen.

Neue Definition von «lebensprägender Ehe»

Die Festlegung des gebührenden Unterhaltes zwischen geschiedenen Eheleuten basiert auf der Frage, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Ist eine Ehe lebensprägend, so haben die Eheleute nach der Scheidung Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Lebensstandards. Bislang galt eine Ehe als lebensprägend, wenn sie mehr als zehn Jahre dauerte oder Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind.

Neu stellt das Bundesgericht die lebensprägende Ehe darauf ab, ob die Erwerbstätigkeit und damit die ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Besorgung des Haushalts und der Betreuung der Kinder aufgegeben wurde und ob es der betroffenen Person deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an die frühere berufliche Stellung anzuknüpfen oder einer ähnlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen (BGE 5A_907/2018). Die auf ihre wirtschaftliche Selbständigkeit verzichtende Person soll in einem solchen Fall auch nach der Ehe in angemessener Weise die Solidarität der Ehepartnerin oder des Ehepartners in Anspruch nehmen dürfen, sofern sie darauf angewiesen ist.

Gemäss Bundesgericht ist die Frage, ob die konkrete Ehe das Leben der Eheleute entscheidend geprägt hat, nie schematisch, sondern stets für den Einzelfall zu beantworten. Damit anerkennt das Gericht, dass jede Familie individuell organisiert ist und die konkreten Umstände entscheidend sind.

Durch die Praxisänderung wendet sich das Bundesgericht von seiner langjährigen Rechtsprechung ab, wonach das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe beziehungsweise in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung schutzwürdig ist und deshalb ein Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards besteht. Auch für die Zeit nach der Ehe kam es dadurch bisher nicht auf das jeweilige wirtschaftliche Eigenleistungspotential an, sondern auf die Gesamtleistungsfähigkeit der nicht mehr bestehenden Ehe. Dieser Ansatz entsprach dem Prinzip der «Versorgerehe», das auf dem Eherecht des Anfangs 20. Jahrhunderts basiert und längst nicht mehr zeitgemäss ist.

Das Bundesgericht hebt die «45-er Regel» auf

Das Bundesgericht stellt weiter klar, dass die Bejahung einer lebensprägenden Ehe nicht automatisch zu einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt führt (BGE 5A_104/2018). Ab dem Scheidungszeitpunkt gilt das Prinzip der Eigenversorgung, wodurch die Eheleute grundsätzlich dazu verpflichtet sind, sich wieder in den Erwerbsprozess einzugliedern. Unterhaltsbeiträge sind nur geschuldet, soweit der Unterhalt nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann.

Bisher wurde einer Person, die während der Ehe nicht erwerbstätig war und das 45. Altersjahr erreicht hatte, nach der Scheidung die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet. Sie konnte sich ihren Unterhalt durch den oder die Ehepartner*in finanzieren lassen (sog. «45-er Regel»). Das Bundesgericht hält nun fest, dass diese «45-er Regel» einen «Bedeutungswandel» durchlaufen habe und sie in ihrer Absolutheit den tatsächlichen Verhältnissen in der Gesellschaft nicht mehr entspreche. Neu wird gemäss den Richter*innen in Lausanne auch bei über 45-jährigen Eheleuten von der Zumutbarkeit des Wiedereinstiegs ins Erwerbsleben ausgegangen. Das gilt, sofern auch tatsächlich die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit besteht und keine kleinen Kinder zu betreuen sind. Dabei hat eine konkrete, einzelfallweise Prüfung von unterschiedlichen Kriterien – etwa dem Alter und der Gesundheit der Eheleute, der sprachlichen Kenntnisse, der bisherigen und künftigen Aus- und Weiterbildungen, der bisherigen Tätigkeiten, der persönlichen und geographischen Flexibilität und der Lage auf dem Arbeitsmarkt – stattzufinden.

Das Lebensalter bildet zwar nach wie vor ein entscheidender Faktor bei der Beurteilung der tatsächlichen Möglichkeit auf eine Erwerbstätigkeit. Jedoch kommt dem Alter keine von allen anderen Faktoren losgelöste abstrakte Bedeutung im Sinne einer Vermutung für oder gegen die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit mehr zu. Ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich, so ist diese grundsätzlich auch zumutbar. Das Bundesgericht begründet seine Praxisänderung damit, dass mit der Scheidung die bisherige Rollenteilung zwischen den Eheleuten endet. Die Person, die bisher den Haushalt besorgt hat, wird im betreffenden Umfang frei und kann dafür eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, um den eigenen Unterhalt selbst zu bestreiten. Das Aus-, Um- und Weiterbildungsangebot in der Schweiz sei zudem gross und vielfältig und es dürften alle zumutbaren Anstrengungen für eine berufliche Wiedereingliederung verlangt werden. 

Kein Anspruch auf lebenslängliche finanzielle Gleichstellung

Wo die Eigenversorgung nicht möglich ist, um den Unterhalt zu decken, besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Dieser Unterhalt muss angemessen sein und ist deshalb gemäss Bundesgericht insbesondere zeitlich zu limitieren (BGE 5A_907/2018). Hierzu führt das Gericht aus, dass mit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts die eheliche Aufgabenteilung ihr Ende findet und der finanziellen Unterhaltsleistung der einen Person keine Gegenleistung der anderen Person in Form von Naturalunterhalt (z.B. durch Haushaltsführung) mehr gegenübersteht. Es bestehe deshalb auch kein Anspruch auf lebenslängliche finanzielle Gleichstellung.

Was als angemessener Unterhalt gilt, ist einzelfallweise zu beurteilen. Insbesondere eine allfällige Erwerbshinderung durch Kinderbetreuung, die Ehedauer sowie das Vermögen fallen dabei ins Gewicht. Gerade bei langjährigen «Hausgattenehen» oder Ehen, in denen sich ein*e Ehepartner*in vollständig der Kinderbetreuung gewidmet hat, kann es nach wie vor zu längeren Unterhaltsrenten kommen, welche bis zum Erreichen des AHV-Alters der unterhaltsverpflichteten Person andauern können.

Vereinheitlichung der Berechnungsmethoden

Die Unterhaltsansprüche können zwischen den Eheleuten oder zwischen Kindern und ihren Eltern bestehen. So existiert der Unterhalt nach einer Trennung, der nacheheliche Unterhalt nach einer Scheidung und der Kindesunterhalt. Welche Methode für die Berechnung der verschiedenen Unterhaltsformen benutzt wird, war bisher in der Verantwortung der Kantone, was zu einer heterogenen Praxis in der Schweiz (Methodenpluralismus) führte. Dieser Pluralismus der Methoden erschwerte die anwaltliche Beratung, gefährdete die Rechtssicherheit und konnte bei Kantonswechseln zu unbefriedigenden Ergebnissen führen.

Vor diesem Hintergrund setzte das Bundesgericht nun eine einheitliche Berechnungsmethode fest. Es entschied, dass die Höhe aller Unterhaltsleistungen neu nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung berechnet werden muss (BGE 5A_311/2019, BGE 5A_891/2018, BGE 5A_800/2019). In einem ersten Schritt ist das Gesamteinkommen der Eheleute und allenfalls der Kinder zu ermitteln. In einem zweiten Schritt wird der Bedarf der Betroffenen festgelegt. Übersteigen die vorhandenen Mittel die Existenzminima, wird der Überschuss im Einzelfall ermessensweise verteilt. Bei ungenügenden Mitteln kommt an erster Stelle der Barunterhalt für die minderjährigen Kinder, gefolgt vom Betreuungsunterhalt, einem allfälligen ehelichen oder nachehelichen Unterhaltspruch und zuletzt dem Unterhalt für volljährige Kinder.

Die Politik hinkt in Sachen Gleichstellung hinterher

In seinen Grundsatzurteilen modernisiert das Bundesgericht das Unterhaltsrecht. Es orientiert sich nicht mehr am traditionellen Familienbild, sondern versucht einem gleichgestellten, egalitären Familienmodell gerecht zu werden. Die neue Rechtsprechung stärkt damit Familien, in denen sich Mann und Frau gemeinsam an der Kinderbetreuung, dem Haushalt und der Erwerbsarbeit beteiligen.

Diese Entwicklung ist aus gleichstellungspolitischer Perspektive zu begrüssen, sie verkennt jedoch die Realität. Traditionelle Familienmodelle sind in der Schweiz nach wie vor weit verbreitet. Gemäss dem Bundesamt für Statistik arbeiten bei Paaren mit Kindern unter 25 Jahren im Schnitt 70,2% der Männer Vollzeit, während die Frauen oft gar nicht (23% der Frauen) oder Teilzeit arbeiten (54,2% der Frauen). Nur bei 5,9% der Haushalte mit Kindern unter 25 Jahren arbeiten beide Partner*innen Teilzeit.

Welches Familienmodell gewählt wird, ist eine freie Entscheidung. Die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen schränken diese Wahlfreiheit jedoch ein. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist in der Schweiz für Frauen nach wie vor sehr schwierig. Die benachteiligende Besteuerung der Einkommen von Eheleuten, die mangelnde und teure Infrastruktur für externe Kinderbetreuung oder die fehlende gleichberechtigte Elternzeit sind gesellschaftliche Realitäten, die das traditionelle Familienmodell in der Schweiz weiter zementieren. Genau die Vereinbarkeit von Beruf und Familie wäre aber erforderlich, damit eine Frau auch während der Ehe erwerbstätig sein kann und sich nicht erst bei der Scheidung um den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben kümmern muss, sondern finanziell abgesichert ist.

Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtes fordert die finanzielle Unabhängigkeit der Frauen und das Prinzip der Eigenversorgung – ein Schritt in die richtige Richtung. Nur darf die Gleichstellung nicht erst zum Zeitpunkt beginnen, an dem sich Eheleute scheiden lassen. Es ist zu hoffen, dass die Politik die Beschlüsse des Bundesgerichtes als Signal versteht, endlich Lösungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu finden. Auch Mütter sollen erwerbstätig und in einer Ehe wirtschaftlich unabhängig sein können. Mögliche Lösungsansätze hierzu wären die Individualbesteuerung, eine gleichberechtigte Elternzeit, zahlbare Kinderbetreuung, Lohngleichheit sowie flexible Arbeitsmodelle für Frauen und Männer.

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