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Präventionsstrafrecht - strafrechtshistorisch betrachtet

28.08.2019

(Dieser Gastbeitrag von Pascal Ronc und Laurence Steinemann wurde erstmals in der Jubiläumspublikation «40 Jahre Demokratische Jurist_innen Schweiz», erschienen am 16. November 2018, veröffentlicht. Es wird auf die Quellenangaben in der Originalpublikation verwiesen.)

Der Beitrag ergründet mittels einer historischen Aufarbeitung des Präventionsgedankens im Strafrecht dessen Ursprung und dessen Grenzen. Dem Phänomen des «Präventionismus» wird gedanklich das rechtstheoretische Fundament zugrunde gelegt, das den Sinn und Zweck des Strafens behandelt. Dies mit dem Ziel, historisch gewachsene, geltende Rechtsprinzipien im Strafrecht zu betonen und damit einen Schritt in Richtung eines humanen und gerechten Strafrechts zu wagen.


Im Zuge der Ordnungsverschiebung der frühen Neuzeit wurde das Recht zu Strafen als «veröffentlichte» Strafgewalt auf die erstarkenden Territorien und Machthaber übertragen.  Das Strafrecht ist ein Macht- und Souveränitätsreservat vor allem des modernen Territorialstaates.  Gerade weil es in ein Dispositiv der Macht eingebettet ist, sollte es eine der Elementaraufgaben kritischer Jurist_innen sein, das Instrument des Strafrechts beziehungsweise des staatlichen Sanktionierens  mit Blick auf Erhalt und Nutzen des Staates, der durch die ihm unterworfenen Bürger_innen konstituiert wird, als legitim, zweckmässig und sinnvoll sowie mit Bezug auf die Straftäter_innen als gerecht(fertigt) zu hinterfragen – oder als ungerecht zu demaskieren.  Insoweit das Strafrecht bekanntermassen als Mittel zur Verhaltenssteuerung nur von beschränkter Kraft ist,  muss vor übermässigen Grundrechtseingriffen bzw. Freiheitsverkürzungen durch eben diese Rechtsdisziplin gewarnt werden.

Aktuell scheint sich der Diskurs an der Dichotomie zwischen Repression und Prävention abzuarbeiten.  Ein Blick in die Strafrechtsgeschichte liefert diesbezüglich erhellende Momente. Insbesondere für Strafjurist_innen ist es von vitalem Interesse, sich der Historizität des Strafrechts beziehungsweise des Strafzweckdenkens,  das sich nicht in einem politisch-sozialen Vakuum abgespielt hat, bewusst zu sein. Strafrechtshistorisches Wissen führt zur juristischen Mündigkeit und zur kritischen Selbstaneignung des geltenden Rechtsstoffes;  oder wie es Vormbaum mit Blick auf die Strafrechtsgeschichte treffend formuliert hat: «Unkenntnis historischer Bedingtheiten des geltenden Rechts macht nicht nur hilflos bei der Lösung zahlreicher technischer Fragen des geltenden Rechts, sondern auch hilflos gegenüber Macht».  Und dennoch bedarf es immer auch des Bewusstseins, dass strafrechtliche Denkschulen organisch den jeweiligen politischen und sozialen Gegebenheiten ihrer Zeit entwachsen sind und der Erfolg ihrer Rezeption unter Umständen der Tatsache zu verdanken ist, dass einzelne Theorien als «Schaumkronen auf den Wellen der politischen und sozialen Entwicklung» Auftrieb erfahren konnten.

Der nachfolgende Beitrag geht daher – vor dem Hintergrund einer vermeintlich selbstverständlich souveränen Herrschaftsausübung des Staates – dem Topos des «Präventionsstrafrechts»  aus einer zunächst historischen Perspektive auf den Grund, mit dem Ziel, allfällige Missverständnisse mit Blick auf das Verhältnis von Prävention und Repression zu klären, um anschliessend aktuelle Grundrechtsprobleme eines überbordenden Präventionsdenkens aufzuzeigen. Denn im Zeitalter der «Sicherheitsgesellschaft»  muss eine kritische Rechtswissenschaft die emanzipatorische Kraft geltender Rechtsprinzipien revitalisieren, um dem «Präventionismus»  im Strafrecht Grenzen zu setzen und einen Diskurs darüber zu starten, was Strafrecht kann, soll und muss, bevor nach totaler Sicherheit geschrien wird.  

Im Schriftum wird vermehrt festgehalten, dass das Strafrecht im Begriff sei von einem Repressions- zu einem Präventionsstrafrecht zu verkommen. Im juristischen Diskurs wird zudem vermehrt die Vermischung von Straf- und Polizeirecht moniert. In der Literatur sind die Thesen zahlreich: es wird von «punitiver Segregation»,  vom «Feindstrafrecht»  von der «Präventions- oder Sicherheitsgesellschaft»  geschrieben. Akzentuiert hat sich die Situation mit dem gesellschaftlichen Ruf nach Sicherheit, die teilweise gar als Grundrecht verstanden wird.  Das Strafrecht wird im Zusammenhang mit diesen Gefahrenquellen vermehrt als Sicherheitsgarant im Sinne einer präventiven Gefahrenabwehr instrumentalisiert.  Sowohl im fachlichen als auch im politischen und allgemeinen, gesellschaftlichen Diskurs wird das Strafrecht immer mehr als ein System der Vorbeugung und Kontrolle von Gefahren verstanden und dadurch die Trennung vom Polizeirecht verwässert. 

Es stellt sich nun vorliegend die Frage, wie «Prävention» – lat. praevenire, was auf Deutsch zuvorkommen bedeutet – ins Strafrecht kam und ob es sich dabei tatsächlich um ein junges Phänomen handelt, wie die aktuelle juristische Zeitdiagnose vermuten lässt.

Prävention und «Gefährlichkeit» von der Antike bis heute

Bemerkenswert ist, dass Gedanken über Sinn und Zweck des Strafens, aus denen sich präventive Aspekte lesen lassen, bereits seit der Antike überliefert sind. So hielt schon Platon fest: «Wer aber mit Vernunft sich vornimmt, einen zu strafen, der bestraft nicht um des begangenen Unrechts willen, denn er kann ja doch das Geschehene nicht ungeschehen machen, sondern des Zukünftigen wegen, damit nicht auf ein andermal wieder, weder derselbe noch einer, der diesen bestraft gesehen hat, dasselbe Unrecht begehe».  Auch der «Vater» des Schweizerischen Strafgesetzbuches, Carl Stooss, schaute primär in die Zukunft wenn festhält, dass es Ziel des Strafrechts sei «die Zahl der Verbrechen und der Verbrecher_innen* wenige Jahre nach Inkrafttreten des Strafgesetzbuches sehr bedeutend [zu] vermindern». 

Der «Präventionsgedanke» ist der Strafrechtsdiskussion mit der Frage nach der Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Strafe quasi mit in die Wiege gelegt worden und – nicht wie oft pauschalisierend angenommen – ein Phänomen der jüngsten Zeitgeschichte. Dabei wurde, anders als in der Fachöffentlichkeit zuweilen insinuiert, der Präventionsgedanke – nach einer theokratischen Phase  – im Zeitalter der Aufklärung wiederentdeckt beziehungsweise hat sich gegen die sogenannten absoluten Straftheorien durchgesetzt.  Im theokratischen Rechtsdenken war Strafe immer primär Vergeltung für eine Verletzung der göttlichen Schöpfungsordnung.  Mit der Säkularisierung der Strafrechtsordnung im 18. Jahrhundert trat das Verhältnis von Täter_innen und Staatsmacht in den Mittelpunkt, wobei vermehrt nach Nutzen und Nachteil staatlicher Strafe gefragt wurde.

Talion und Strafrecht der Aufklärung

Aus der humanistischen Optik tritt der Gesichtspunkt der Autonomie der Täter_innen mit der Aufklärungsphilosophie, allen voran vertreten durch Kant und Hegel, in den neu in den Vordergrund: Für sie sollte sich Sinn und Zweck der Strafe weitgehend – aber nicht nur (!) – in der Vergeltung für begangenes Unrecht, also im tatbezogenen Schuldausgleich erschöpfen.  Die Idee einer kategorischen, gleichsam «vernunftrechtlichen» Gerechtigkeit steht im Zentrum.  Im Kern sorgt sich diese Philosophie um die Menschenwürde der Verurteilten und ist nicht als menschenverachtender Rigorismus misszuverstehen.  Nach Kant dürfe der Mensch, um der eigenen Würde willen, nicht zum Mittel für fremde Zwecke missbraucht werden, vielmehr müsse der Mensch immer Zweck an sich selbst bleiben.

Oder nach Hegel: «Es ist mit der Begründung der Strafe auf diese Weise, als wenn man gegen einen Hund den Stock erhebt, und der Mensch wird nicht nach seiner Ehre und Freiheit, sondern wie ein Hund behandelt». Strafrecht – und das Recht überhaupt – ist aber nie eine zweckfreie Institution. Selbst für Kant und Hegel, die jede Form von Nützlichkeitsdenken zur Begründung von Recht ausgeschlossen haben, wird dieses freilich nicht zum Selbstzweck geschaffen, sondern soll eine freiheitliche Ordnung garantieren. Kant hatte bereits damals den Grundstein des Problems zwischen der Menschenwürde und dem Präventionsstrafrecht freigelegt. Präventionsstrafrecht war für Kant Ausdruck eines «affektionierten Humanismus, der die Autonomie der Täter_innenpersönlichkeit* missachte».  Die Strafe solle vielmehr ausgesprochen werden, weil die Täter_innen etwas verbrochen hätten, sie ist Talion. 

Durch das Vergeltungsprinzip sollte damals einem überbordenden Zweckdenken im Strafrecht Einhalt geboten werden. Doch trotz Kants rigorosem Ansatz  bleibt der Präventionsgedanke im Denkrepertoire vieler Jurist_innen und hat sich letztlich durchgesetzt. In der Aufklärung wurde das Strafrecht erstmals in den Dienst gesellschaftlicher Nützlichkeitserwägungen gestellt.

Gefahr für den rechtlichen Zustand

Für Feuerbach ist Prävention gar zur Sicherung von Rechten notwendig, da die Hauptgefahr für die Bürgerinnen und Bürger in der Begehung von Straftaten liege.  Auch Feuerbach nimmt den Gedanken der Menschenwürde auf und erachtet Spezialprävention, also die Einwirkung auf die Täter_innen qua Strafe, als unzulässige Verobjektivierung des Menschen.  Daher unterscheidet er zwischen Strafandrohung und Strafvollstreckung. Die Strafandrohung soll die Täter_innen vor der Begehung einer Straftat abhalten, indem sie in ihnen Furcht bewirkt.  Soweit das Gesetz nur den Tatbestand, nicht aber die Straffolge regelt, so soll sich diese nach der «Gefahr», die die Tat «für den rechtlichen Zustand im Staat» darstellt, bestimmen.  Massgebend sind: die Bedeutung des gefährdeten Rechts, die Anzahl der gefährdeten Rechte insgesamt, die Intensität und die Dauer der Gefährdung.  Damit wurde bereits im Jahr 1801 ein Gefahrenbegriff, der ausschliesslich an der Tat anknüpft, konstruiert. Dadurch wurde der Zweckgedanke im Strafrecht prononciert aufgenommen und sogleich wieder eingegrenzt; die zweckorientierte Theorie des Strafrechts, die Feuerbach propagierte, zeigt das Bemühen, den Präventionsgedanken mit den Grundrechten der Person, mit der Würde, in Einklang zu bringen. Oder anders auf den Punkt gebracht: Nur jene Taten, die die Freiheit der Mitmenschen verletze, müssen bestraft werden, damit sie künftig nicht mehr begangen werden. Es müssen also konkrete Rechtsverletzungen verhindert werden. 

Kriminalanthropologie

Mit dem Naturalismus wurde eine Verschiebung eingeläutet, die bis heute anhält.  Von der Objektivität des Begriffs «Gefährlichkeit» im Sinne Feuerbachs wurde Abschied genommen und dieser zugleich mit dem Begriff der «Naturgesetzlichkeit» ausgetauscht.  Der Positivismus hat dazu geführt, dass sich die Gesellschaft vom Idealbild des autonomen und vernunftbegabten Menschen losgesagt hat und demgegenüber neu ein Mensch propagiert wurde, der als den eigenen Dispositionen sowie den sozialen Einflüssen ausgeliefert verstanden wurde.  Der auf dem Positivismus gründende Naturalismus hat zu einigen «unheiligen Allianzen» zwischen Jurist_innen und Mediziner_innen geführt, die in der Kriminalanthropologie eines Cesare Lombroso endeten, wonach Kriminalität ein biologisches (vererbbares) Faktum sei.  Festzuhalten bleibt, dass die Idee der Gefährlichkeit als «Anlage» einer Person gleichwohl durch die «moderne» Strafrechtsschule aufgenommen wurde.

Die moderne Strafrechtsschule

Mit der Industrialisierung, der Bevölkerungsexplosion, der Verstädterung und der Bildung einer neuen Bevölkerungsschicht, der Arbeiter_innenschaft, kam die «soziale Frage» auf den Tisch, im Rahmen welcher sich auch das Verständnis der Kriminalität weiterentwickelte.  Strafrecht wird am Ende des 19. Jahrhunderts zunehmend in den Dienst einer Kriminal- und Sozialpolitik gelegt, welche den gesellschaftlichen Nutzen der Strafe in den Fokus nimmt. Strafe müsse demnach primär der Gesellschaft nützen. 

Dogmatisch wird das Konzept der Gefahrenabwehr unmittelbar durch Franz von Liszt in das Strafrecht eingeführt.  Liszt’ für die Strafrechtstheorie der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts bedeutende Gedankenanstösse und Neudefinitionen von strafrechtlichen Zielen werden als Ausgangspunkte der Entwicklung des Strafrechts hin zu einem System verstanden, das die schuldunabhängige Gefahrenabwehr inkludiert.  Unter teilweiser Ablehnung eines physiognomisch oder genetisch definierbaren Verbrecher_innentyps, etabliert Liszt in Zeiten gravierender sozialer Spannungen das Verständnis eines gemässigten Zweckgedankens im Strafrecht. Durch die Erfahrungen des 19. Jahrhunderts geprägt, ist es für Liszt mitunter ein Unvermögen der reinen tatorientieren Vergeltungsstrafe, dass diese «Gewohnheitsverbrecher_innen*» nur ungenügend vor neuerlicher Delinquenz abzuhalten scheint. «Gefährlichkeit» erhält durch Liszt drei (neue) Ausprägungen beziehungsweise Täter_innengruppen:  Besserung der Besserungsfähigen und auch –bedürftigen; Abschreckung der nicht besserungsbedürftigen Täter_innen; Unschädlichmachung beziehungsweise Verwahrung der nicht (mehr) besserungsfähigen Verbrecher_innen. Insoweit bestimmt sich das Mass der «Strafe» nach der «Gefährlichkeit», wobei diese – ähnlich wie bei Feuerbach – durch den Wert, den eine Gesellschaft einem Rechtsgut  beimisst, sowie Art und Häufigkeit der Rechtsgutverletzung determiniert wird. Das Strafrecht vermag so, die von einer konkreten Tat beziehungsweise konkreten Täter_innen ausgehende Gefahr durch eine gesellschaftlich festgelegte Wertung autonom festzulegen. 
Liszt erkennt neben der Schädlichkeit der Kriminalität auch deren gesellschaftliche Ursächlichkeit und folgert aus dieser das Erfordernis, wonach das Strafrecht primär präventive sowie massnahmenrechtliche Zweckelemente verfolgen soll.  Das Verbrechen wird nunmehr als Produkt der Vermengung von Anlagen der Täter_innen mit Umweltfaktoren betrachtet.

Carl Stooss übernimmt dieses Gedankengut der modernen Strafrechtsschule,  was im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) neben Strafen zur Einführung von Massnahmen führte. Das neu geschaffene Institut der Massnahme, durchwegs spezialpräventiv geprägt, entspricht einem (rigorosen) Zweckgedanken im Strafrecht.  Die Loslösung des Konzepts der «Gefährlichkeit» vom Prinzip des idealen Rechts im Sinne Feuerbachs (Rechtsverletzungslehre) und die Implementierung in die Lehre des Rechtsgüterschutzes, hat letztlich zur absoluten Disponibilität über die Frage geführt, was «gefährlich» ist. Überspitzt formuliert: Gefährlich ist, was das Volk als gesetzgebende Instanz als gefährlich erachtet; gefährlich ist, was der Gesellschaft schadet und daher inhärent normativ.

Zum Präventionsstrafrecht der Gegenwart

Die «Sicherheit» als Element staatlicher Verantwortung wird heute zunehmend mit dem Verlangen nach quantifizierbarer bzw. greifbarer «Gefahr» in Verbindung gebracht.  Algorithmen und Klassifikationssysteme scheinen als die neuen Abwägungsmethoden der Gegenwart. Das klassische Instrument der Abwägung von Freiheit und Sicherheit gegeneinander war bzw. ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Das Prinzip stösst jedoch bei der Risikoabwehr insofern an seine Grenzen, als es zur Bestimmung der Eignung, Erforderlichkeit und der Zumutbarket einer Massnahme der präzisen Bestimmtheit des infrage stehenden Schutzgutes bedarf. Die Abwehr eines zukünftigen Risikos hingegen kann diese Qualität der Bestimmtheit nicht aufweisen.  Das Risikomanagement im Strafrecht ist ein echter Testfall für den Rechtsstaat.

Das Massnahmenrecht ist zweifelsohne Ausfluss des gesellschaftlichen und politischen Rufs nach Ausmerzung jedmöglicher Gefahrenquelle.  Wenig Abhilfe verschafft hierbei die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer), wonach die Strafzwecke «ein komplexes Verhältnis wechselseitiger Ergänzung [abbilden würden], wobei je nach Sachzusammenhang das eine oder das andere Kriterium stärker hervortritt».  Theoretisch bleibt zwar der Anknüpfungspunkt einer Strafe die Begehung einer Straftat und die individuelle Tatschuld.  Doch eine einmal detektierte «Gefährlichkeit» (mit oder ohne psychischer Störung) führt primär zu einer Behandlung nach Art. 59 ff. StGB oder der Unschädlichmachung der Täter_innen gestützt auf Art. 64 ff. StGB. Deren Ausmass stützt sich auf das Rückfallrisiko der Täter_innen, die mit prognostischen Methoden ermittelt wird. Gerade im Bereich des Massnahmenrechts kommt dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ungleich mehr Bedeutung als im Strafrecht zu, da der in Letzterem immanente limitierende Massstab der Schuld entfällt.  Gerade hier – an einem rechtsstaatlich bereits heiklen Punkt – bietet das Abstellen auf die Verhältnismässigkeit zur Abwägung einer Massnahme aufgrund einer oft auch vagen Gefährlichkeitsprognose bloss eine schwache Abhilfe.

Ansätze der Eingrenzung aus der historischen Erkenntnis

Unter Rückgriff auf das Wissen um die strafrechtshistorische Entwicklung des Präventionsdogmas im Strafrecht werden einige Gedanken ausformuliert, die Ansätze liefern sollen, um den beschriebenen ausufernden Tendenzen auf praktischer wie auch theoretischer Ebene entgegenzutreten.

Der normative Schuldbegriff sollte zum Bollwerk des präventiven staatlichen Zugriffs auf den Menschen werden – gegen die denkbare wissenschaftlich angeleitete Durchleuchtung und Kontrolle des Menschen.  Solange ein liberaler Rechtsstaat besteht, muss das strafrechtlich-normative Konstrukt «Schuld» bestehen bleiben, da es ein wichtiges Element des Zusammenlebens der Menschen darstellt. Wird dieses Prinzip aufgegeben, artet der Rechtsstaat zum autoritären Kontrollstaat aus, der sich nur an Massnahmen der Besserung und Sicherung orientiert.  Denkansätze, die fordern, dass der schuldüberschiessende Teil einer Haft (Massnahme oder Verwahrung) höchstens das Zweifache des schuld- und tatproportionalen Teils der Haft überschreiten dürfen, müssen konkret ausgeformt werden.

Wie oben bereits dargelegt, bietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wenig griffiges Potenzial zur Eingrenzung eines überwiegenden öffentlichen Interesses an Sicherheit. Daher drängt es sich auf, einen in der Schweizer Grundrechtsdogmatik wenig beachteten absoluten Schutz- und Achtungsanspruch im Präventionsstrafrecht zu «reaktivieren». Bereits bei Kant ist die Sorge um die Menschenwürde nachzulesen, welche er durch den Präventionsgedanken bedroht sah. Sie ist heute ein universales Menschenrecht und wird in der Rechtswirklichkeit unseres Erachtens regelmässig missachtet. Was die stationären Massnahmen betrifft, muss konstatiert werden, dass die Betroffenen dem forensisch-psychiatrischen Regime ausgeliefert sind und nicht wissen, ob und wann sie überhaupt wieder freikommen. Zudem wird von den Betroffenen ein «kooperatives Verhalten» in dem Sinne verlangt, als dass beispielsweise die Verweigerung der Therapieform zu gravierenden Konsequenzen hinsichtlich der Dauer der Massnahme führen kann und vice versa.  Sutter hat in einem eingängigen Essay eine Parallele zur Zwangspsychiatrie in der Sowjetunion und deren spätere – durchaus gerechtfertigte – Skandalisierung gezogen. «Damals wurde oft mit der Menschenwürde der Betroffenen argumentiert. Und heute, bei uns?» 

Art. 74 StGB hält fest, dass die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen zu achten sei.  Die menschliche Würde schützt den intrinsischen Wert, der jedem Menschen kraft seines Menschseins zukommt. Sie ist im Sinne Kants als Grundnorm personaler Autonomie zu verstehen und garantiert die Selbstbestimmung des Menschen. Die Menschenwürde verlangt, dass niemand bloss als Objekt, sondern immer als Subjekt zu behandeln ist.  Zwar wird der Mensch im Alltag regelmässig zum Objekt gemacht. Und zweifellos zeichnet sich die Menschheitsgeschichte zu einem nicht unwesentlichen Teil dadurch aus, dass Menschen nicht als autonome Gestalter_innen, sondern Objekte von Entscheidungen anderer degradiert wurden. Wird aber deshalb die positive Kehrseite der Objektformel, die Selbstzweckidee, verworfen, folgt daraus die Akzeptanz dieses Objektstatus. Dadurch wird das normative Fundament seiner Kritik untergraben, statt die normative Grundlage in der Selbstzweckidee zu bewahren und sie als normativen Massstab zu gebrauchen.  Jene Rechtsphilosophie geht von Grundprämissen aus, die u.E. von den meisten Menschen geteilt werden: die Existenz eines (relativen) freien Willen sowie die Vernunft und dem Faktum, dass sich jeder Mensch als Zweck an sich erachtet.  Damit ist schon einiges gewonnen: Regelungen, welche die Straftäter_innen als blosse «Gefahrenquelle», zu «Feind_innen* des Rechtsguts»  machen, nähmen den Täter_innen ihren Status als Bürgerinnen und Bürger, ihre Privatsphäre und letztlich seinen Achtungsanspruch.  Einer Person, die als gefährlich eingestuft wird, darf nicht (endgültig) die innere Potenz zur Änderung abgesprochen werden, ansonsten sie nicht mehr als Subjekt mit menschlichen Eigenschaften angesprochen und behandelt wird, sondern als blosses Objekt der Verbrechensbekämpfung – was sie zu einer einzigen Gefahrenquelle degradiert.  Eine Rechtsordnung, welche die Menschenwürde als ihr normatives Zentrum erachtet, darf keine Kriminalpolitik der Entmündigung verfolgen.

Art. 75 StGB verbürgt den Grundsatz der Resozialisierung, indem wörtlich festgehalten wird, dass der Strafvollzug das soziale Verhalten der Gefangenen, insbesondere die Fähigkeit straffrei zu leben, fördern soll. Tatsächlich scheint es aber so, als wäre Resozialisierung unter den gegebenen gesellschaftlichen Bedingungen keine emanzipatorische Forderung mehr, sondern eine positivierte Leerformel, die – im schlimmsten Fall – eine repressive Vollzugspraxis zu begründen und zu verschleiern hilft.  Resozialisierung als Vollzugsziel kommt unter realen Bedingungen immer mehr in die Nähe von «Behandlungsideologie»,  die das, was der repressive Strafvollzug nicht erreicht, nun in Form von «täter_innenfreundlichen» (sichernden) Massnahmen zu erreichen sucht.  Wird aber die Resozialisierung wie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und dem deutschen Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aus der Menschenwürde (und dem Sozialstaatsprinzip) hergeleitet, so folgt daraus denklogisch, dass man Hoffnung als konstitutiven Teil menschlichen Daseins taxiert,  welche zentral ist für die Entwicklungsfähigkeit der Einzelnen.  Mit dem Gebot der Achtung der Menschenwürde sei es aber unvereinbar, wenn man den Menschen zwangsweise seiner Freiheit entkleide, ohne ihm eine effektive Chance und eine konkrete Hoffnung zu lassen, der Freiheit wieder teilhaftig werden zu können.  Dies impliziert, dass den Betroffenen ein Mindestmass an zeitlicher Voraussehbarkeit garantiert wird. Dies ist in der heutigen Praxis der unbegrenzten Massnahmendauer kaum gegeben. Unter den jetzigen Gegebenheiten ist nur schwerlich ersichtlich, wie ein «Recht auf Hoffnung» aufrechterhalten werden kann, wenn diese Hoffnung stets aufgrund vermeintlich höher zu gewichtender Sicherheitsinteressen der Gesellschaft enttäuscht wird. Vor diesem Hintergrund bleibt kritisch anzumerken, dass es rechtsethisch nicht vertretbar ist, dass abstrakte Gefährlichkeits- und Risikoprognosen unbegrenzt lange Freiheitsentzüge rechtfertigen können. Nach einer gewissen Zeit wird unweigerlich der Kern der Menschenwürde getroffen. Zur Entwicklung und Aushärtung dieser Fragenkomplexe bedürfte es mehr (rechtsphilosophischer) Grundlagenarbeit. 

Fazit

Fragen der Zweckhaftigkeit und Wirksamkeit sind in der ideengeschichtlichen Entwicklung des Strafrechts seit jeher als wichtige Eckpfeiler der Diskussion festzumachen und haben zuweilen auch zu einer Humanisierung des Strafrechts geführt. Soweit Prävention im Strafrecht seine Berechtigung behalten soll, müssten demgegenüber rechtsstaatliche Prinzipien, namentlich die Achtung der Menschenwürde, Wahrung grundrechtlicher Kerngehalte, das Schuldprinzip und die Wahrung der Verhältnismässigkeit rigoroser garantiert werden. Dem Dogma, jedem gesellschaftlichen Risiko durch dessen Berechnung begegnen zu können, muss ein eingrenzendes System entgegenstellt werden, das die rechtsethischen Prinzipien unserer Rechtsordnung schützt.

Ein erster Schritt in diese Richtung wäre die Schaffung eines der Tragweite des Massnahmenrechts angemessenen Rechtskörpers, was die Schaffung zusätzlicher Gesetzesnormen in diesem Bereich erfordern würde. Andernfalls läuft jede Verhältnismässigkeitsprüfung ins Leere. Auch wenn die Gefahrenabwehr an sich als gesellschaftliche Notwendigkeit bis zu einem gewissen Punkt anerkannt wird, darf sie nicht als Fundament zur Aushebelung des Schuldprinzips, der Verhältnismässigkeit sowie der grundrechtlichen Kerngehalte führen. Dieser Beitrag versteht sich daher als kleiner Schritt auf dem Weg zu einem menschengerechten Strafrecht.