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Elterliche Sorge und Flüchtlingseigenschaft

05.05.2005

 

Den kantonalen Instanzen sowie dem Bundesgericht ist es verwehrt, den Flüchtlingsstatus des Berufungsklägers oder denjenigen seiner Kinder in Frage zu stellen. Denn falls die zuständige Behörde Asyl gewährt hat, bindet diese Anerkennung als Flüchtling den Richter oder die Richterin, weil damit ein Status begründet werde, den alle schweizerischen Instanzen anzuerkennen haben.

Nach den Sachverhaltsfeststellungen waren der  Berufungskläger (Vater) und seine Kinder iranische Staatsangehörige, die von der Schweiz 1993 (bzw. seit Geburt) als Flüchtlinge anerkannt sind. Nach einer Trennungsvereinbarung im Jahre 2001 wurden die drei gemeinsamen, unmündigen Kinder vorläufig unter die Obhut der Mutter gestellt. Die Regelung des Besuchsrechts des Vaters, sollte erst nach Erstellung eines Gutachtens erfolgen. Im Dezember 2002 wurde die Mutter Opfer eines Tötungsdelikts, Z. wurde gleichentags unter dringendem Tatverdacht festgenommen. Im Oktober 2003 wurde dem Vater die elterliche Sorge entzogen. Die folgende Instanz bestätigte dies und wies die Vormundschaftskommission an, dem Regierungsstatthalteramt auch die Wahl des Vormundes mitzuteilen.

Nach iranischem Zivilgesetzbuch hätte nur dann ein Vormund ernannt werden dürfen, falls der Vater oder Grossvater väterlicherseits das Sorgerecht nicht hätte übernehmen können, zudem habe die Vorinstanz die "walayat", eventuell bloss die "hazanat" nach iranischem Recht anzuordnen. Auch wenn nun Z. geltend machte, dass er und seine Kinder sich freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatlandes gestellt hätten und daher weder er noch seine Kinder Flüchtlinge im Sinne der Flüchtilingskonvention seien – womit iranisches Recht anwendbar würde – kann die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 1C Ziff. 1 bis 6 Flüchtlingskonvention) nur durch eine Verfügung der Asylbehörden festgestellt werden, ansonsten dauert die formelle Flüchtlingseigenschaft und damit die Rechtsstellung als Flüchtling fort.