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Urteil des Bundesgerichts zur Namensänderung eines Kindes

23.12.2014

 

Ein zwölfjähriges Mädchen darf den Namen ihrer sorgeberechtigten Mutter annehmen. Neu gelten tiefere Hürden für eine Namensänderung urteilsfähiger Minderjähriger. Das Bundesgericht passte damit seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1995 der seit 2013 geltenden Regelung an, wonach achtenswerte Gründe (anstelle der bisherigen «wichtigen Gründe») für eine Namensänderung ausreichen. Der Wunsch eines Scheidungskindes, den Namen des sorgeberechtigten Elternteils zu tragen, gilt demnach als achtenswerter Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB).

Ferner können Kinder ab ihrem zwölften Lebensjahr selbst über eine Namensänderung entscheiden, da es sich gemäss dem Bundesgericht beim Recht auf den eigenen Namen um ein höchstpersönliches Recht des Kindes nach Art. 19c ZGB handelt. Diesbezüglich bejaht das Bundesgericht die Urteilsfähigkeit ab dem zwölften Lebensjahr.

Sachverhalt

Die Eltern des Mädchens liessen sich kurz nach ihrer Geburt scheiden. Nach der Scheidung nahm die Mutter wieder ihren ledigen Namen an. Das Kind wuchs bei der sorgeberechtigten Mutter auf und trug im Alltag auch ihren Nachnamen. Die Mutter stellte im Jahre 2002 ein erstes Gesuch um eine Namensänderung, welches von der Thurgauer Regierung und dem Verwaltungsgericht abgelehnt wurde.

Im Februar 2013 reichte die Mutter ein zweites Gesuch ein, das dieses Mal wegen dem seit anfang 2013 geltenden revidierten Namensgesetz von der Regierung und dem Verwaltungsgericht Thurgau gutgeheissen wurde. Aufgrund einer Beschwerde des Vaters, in welcher er die fehlende Reife der Tochter geltend machte, befasste sich das Bundesgericht letztinstanzlich mit der Namensänderung.

Kommentar

Der Entscheid ist aus menschenrechtlicher Sicht zu begrüssen. Die Lausanner Richter/innen rücken das Kindeswohl ins Zentrum der Diskussion und befähigen urteilsfähige Kinder, ihr Recht auf den eigenen Namen selbst wahrzunehmen. Eine Namensänderung kann jedoch unter Umständen zu einer weiteren Distanzierung vom anderen Elternteil führen. Dies berücksichtigen die Richter/innen, indem sie die Wichtigkeit der jeweiligen Einzelfallabklärung betonen und wiederum das Kindeswohl ins Zentrum der Erwägungen stellen.

Das Bedürfnis eines Kindes, denselben Namen zu tragen wie das Elternteil, bei dem es hauptsächlich lebt, ist verständlich und nachvollziehbar. Dies anerkannt das Bundesgericht, indem es für eine Namensänderung nicht mehr fordert, dass „konkrete und ernsthafte soziale Nachteile“ nachgewiesen werden müssen.

Das Bundesgericht stuft das zwölfjährige Mädchen als urteilsfähig ein und stellt verallgemeinernd fest, dass zwölfjährige Kinder «im Rahmen der Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB grundsätzlich als urteilsfähig» gelten. Das Gericht lässt die Fragen jedoch offen, ob erstens die Altersgrenze von zwölf Jahren bei Namensänderungen eine unterste Grenze bildet. Und ob zweitens diese Altersgrenze auf andere Fälle, bei denen es um persönlichkeitsnahe Rechte geht, übertragbar ist.

Dokumentation