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Schweiz ratifiziert Bioethikkonvention

28.07.2008

 

Die Schweiz hat die Konvention des Europarates über Menschenrechte und Biomedizin am 24. Juli 2008 ratifiziert. Der  Website des Europarates ist weiter zu entnehmen, dass die Bestimmungen der Konvention für die Schweiz ab Anfang November in Kraft treten. Das Parlament hatte im März 2008 dem Beitritt zum Übereinkommen in der Schlussabstimmung klar zugestimmt (168:22, bzw. 40:0, bei 2 Enthaltungen). Gegner/innen des nun eingeschlagenen Wegs befürchteten, dass Schutzmassnahmen, die weiter gehen als es die Konvention verlangt, bei der Ausarbeitung künftiger Gesetze keine Chance mehr haben werden. 

Mindeststandard oder Präjudiz?

Im Europäischen Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin werden erstmals auf internationaler Ebene die wichtigsten Grundsätze in den Bereichen Einwilligung in medizinische Eingriffe, Schutz der Privatsphäre, Genetik, Organentnahme für Transplantationszwecke und medizinische Forschung verbindlich geregelt. Das Übereinkommen, kurz auch «Bioethikkonvention» genannt, trat 1999 in Kraft. Mehrere Nachbarländer der Schweiz haben es bisher noch nicht unterzeichnet.

Im Ständerat betonte Anita Fetz (SP, BS) namens der Kommission, das Abkommen sei als Mindeststandard zu sehen. Anlass zu Diskussionen gaben in der Kommission der Kleinen Kammer insbesondere die Artikel 16 und 17 der Konvention, wie Fetz verlauten liess. Diese erlauben die Forschung an Urteilsunfähigen, wie Kinder oder Demenzkranke. Hier müssten besonders strenge Schutzvorkehrungen die Forschung begleiten, insbesondere wenn es um Grundlagenforschung gehe, die den betroffenen Personen voraussichtlich keinen Nutzen bringe, sagt Fetz im Ständerat. Für die Regelung dieser so genannt «fremdnützigen Forschung» dürfe die Konvention für die Schweiz kein Präjudiz schaffen. Genau dies befürchtet etwa Maya Graf (GP, BL), die im Herbst im Nationalrat für eine Sistierung der Ratifikation eintrat. Sie hatte vergeblich gefordert, die Regelungen für fremdnützige Forschung müssten zuerst anlässlich der Beratung des Gesetzes über die Forschung am Menschen diskutiert werden, welches voraussichtlich noch in diesem Jahr ins Parlament kommt. Sie halte es für wenig wahrscheinlich, dass nach einer Ratifizierung ein strengeres nationales Gesetz erlassen würde, sagte Graf.

Gemäss dem Basler Appell gegen Gentechnologie hat sich dies bereits bewahrheitet. Der Gesetzgeber mache es sich zu einfach, wenn er das Abkommen als Mindeststandard bezeichne. Die Realität sehe anders aus, dies zeige bereits der Entwurf des Verfassungsartikels zur Forschung am Menschen. «Dort kopierte man die Bioethikkonvention fast aufs Wort und will die von vielen Seiten stark kritisierte fremdnützige Forschung explizit zulassen; dies trotz bestehender Widersprüche zur Verfassung (Art. 7 über die Wahrung der Menschenwürde und Art. 10 über das Recht auf Unversehrtheit).» Der Basler Appell fordert eine öffentliche Debatte darüber, auf welche ethischen Standards man sich in der Schweiz festlegen will. Mit der vorschnellen Ratifizierung der Bioethikkonvention dagegen würden Fakten geschaffen, die eine wirkliche Diskussion erschwerten; der Paradigmenwechsel sei bereits eingeleitet.

  • Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin
    (01.056 - Geschäft des Bundesrates) auf der Website des Parlamentes (mit Links zu den Ratsprotokollen)
  • Tür für fremdnützige Forschung wird geöffnet
    Medienmitteilung des Basler Appell gegen Gentechnologie vom 20. März 2008 (online nicht mehr verfügbar)
  • Fremdnützige Forschung wird in der Schweiz salonfähig
    Medienmitteilung des Basler Appell gegen Gentechnologie vom 10. Dezember 2007 (online nicht mehr verfügbar)
  • Nationalrat öffnet fremdnütziger Forschung die Tür
    Medienmitteilung des Basler Appell gegen Gentechnologie vom Herbst 2007 (online nicht mehr verfügbar)

Weiterführende Informationen

Botschaft des Bundesrates über das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin

(Ergänzender Artikel vom 13.09.2003)

Der Bundesrat hat die Botschaft zur Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Menschenrechte und Biomedizin vom 4. April 1997 sowie des Zusatzprotokolls über das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen vom 12. Januar 1998 verabschiedet.