humanrights.ch Logo Icon

Verfassungsartikel zur Forschung am Menschen

29.03.2010

 

Die folgenden beiden Artikel befassen sich mit der Diskussion und der Vorgeschichte des Verfassungsartikels zur Forschung am Menschen (Art. 118b BV), welchen das Stimmvolk am 7. März 2010 mit 77.2% Ja-Stimmen angenommen hat.

Artikel vom 19.02.2010

Ein Verfassungsartikel zur Forschung am Menschen war im Parlament nicht umstritten. Die bestehenden Regelungen sind lückenhaft und unübersichtlich. Sowohl der Bund wie die Kantone regeln Teilbereiche, wobei zum Teil für die gleiche Frage unterschiedliche Lösungen vorgesehen sind. Der Verfassungsartikel will Ordnung in diesen Wirrwarr bringen.

Einigkeit besteht in der Auffassung, dass die Forschung am Menschen für die Gesellschaft und insbesondere für die Gesundheit der Bevölkerung wichtig ist. Uneinigkeit bestand seit Beginn der parlamentarischen Beratung zur Frage, ob dem Bund nur eine allgemeine Kompetenz übertragen werden soll, oder ob die Verfassungsbestimmung zusätzlich inhaltliche Eckpfeiler für die nachfolgende Gesetzgebung festlegen soll.

Der am 7. März 2010 zur Abstimmung gelangende Artikel 118b BV legt folgende inhaltliche Eckpfeiler fest.

  • Jede teilnehmende Person muss über das Forschungsvorhaben aufgeklärt werden und anschliessend ausdrücklich in die Teilnahme einwilligen.
  • Wenn die Person nicht urteilsfähig ist, muss ihr gesetzlicher Vertreter/-in aufgeklärt werden und anschliessend einwilligen. Ausserdem muss ihre persönliche Teilnahme erforderlich sein. Ein Beispiel dafür ist, wenn die Wirksamkeit von medizinischen Behandlungen der Alzheimerkrankheit erforscht werden sollen. Diese Forschungsergebnisse können nicht mit gesunden Personen erzielt werden. In diesem Fall kann die Person auch einen direkten Nutzen für ihre Gesundheit als Forschungsteilnehmerin haben. Ausnahmsweise darf sie auch an einem Forschungsvorhaben teilnehmen, wenn sie keinen Nutzen hat. Dann nämlich, wenn die Erkenntnisse anderen, sich in einer vergleichbaren Situation befindenden Personen nützen.
  • Risiken und Belastungen der teilnehmenden Personen dürfen nicht in einem Missverhältnis zum Nutzen des Forschungsvorhabens stehen und
  • von einer unabhängigen Stelle muss dem Forschungsvorhaben bescheinigt werden, dass der Schutz der teilnehmenden Personen gewährleistet ist.

Argumente für und gegen den Verfassungsartikel

Für die Gegner der Vorlage sind die Grundsätze entweder zu forschungsfreundlich oder zu forschungsfeindlich. Erstere sehen den Schutz der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte gefährdet. Letztere monieren im Wesentlichen, dass ohne Not detaillierte und für die Forschung einschränkende Regelungen getroffen werden. Sie argumentieren, dass mit der zur Abstimmung gelangenden Verfassungsbestimmung der Forschungsplatz Schweiz gefährdet werde.

Die Befürworter halten dafür, dass der Forschungsplatz Schweiz gestärkt werde, weil durch die Diskussion und Mitentscheidung über diese Grundsätze das Vertrauen der Bevölkerung in die Forschung steige. Dadurch können Forschungsteilnehmende gewonnen werden, weil sie wissen, dass ihr Schutz garantiert ist.

Menschenrechte und Verfassungsbestimmung über Forschung am Menschen

Verschiedene Erlasse gewährleisten Menschenrechte, die im Zusammenhang mit der Forschung am Menschen relevant sind. So garantieren die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und der UNO-Pakt II beispielsweise das Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit. Die Biomedizinkonvention regelt unter anderem die gleichen Grundsätze, wie sie in der zur Abstimmung gelangenden Verfassungsbestimmung verankert werden sollen.

Die Schweiz ist mit ihrem Beitritt zu diesen internationalen Verträgen die Verpflichtung eingegangen, die darin enthaltenen Menschenrechte umzusetzen. Mit der Verfassungsbestimmung kommt sie dieser Verpflichtung nach, indem sie dafür sorgt, dass die Menschenrechte bei allen Forschungsvorhaben am Menschen – unabhängig davon, ob sie eine staatliche oder eine private Institution durchführt – gewährleistet werden.

Biomedizinrecht

Im folgenden Beitrag zum Biomedizinrecht gibt Helena Zaugg für humanrights.ch einen Überblick über die geltenden Regelungen im Biomedizinrecht. Eingehender beschrieben werden die aktuellen Themen «das Recht der Forschung am Menschen», «das Recht der Fortpflanzungsmedizin» und «das Recht der Gentechnologie und der genetischen Untersuchungen am Menschen», das auch die Pränatal- und die Präimplantationsdiagnostik erfasst.

  • Biomedizinrecht
    Überblick von Helena Zaugg, Zürich, Januar 2010 (pdf, 16 S.)

Weiterführende Informationen

Rechtsquellen

Links Schweiz

Links international

Humanforschung: Abstimmung über Verfassungsartikel im März 2010 

(Ergänzender Artikel vom 16.04.2009)

Die Vereinigte Bundesversammlung hat am 25. September 2009 den Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen verabschiedet. Über die dadurch notwendige Änderung der Bundesverfassung stimmen Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger am 7. März 2010 ab.

Dokumentation des Entstehungsprozesses des Verfassungsartikels

Humanrights.ch hat die Erarbeitung des Verfassungsartikels in der Behörde, während dem Vernehmlassungsverfahren und bei den Parlamentsberatungen verfolgt. Hinweise auf die aus Sicht der Menschenrechte während dieser Phase von einzelnen Akteuren und Organisationen herausgestrichenen zentralen Punkte finden Sie in der Folge:

Der Nationalrat hatte sich in der Frühlingssession 2009 mit der Differenzbereinigung des Humanforschungsartikels in der Bundesverfassung beschäftigt. Er kam in wichtigen Punkten dem Ständerat entgegen und sprach sich insbesondere dafür aus, in der Bundesverfassung die Grundsätze für die Humanforschung festzuschreiben. Aus Sicht der Menschenrechte ist der Entscheid für diese Leitplanken und gegen eine reine Kompetenznorm zu begrüssen.

Frühling 2009: Nationalrat lenkt ein

Bei der Differenzbereinigung im Nationalrat stellte sich schliesslich ein deutliche Mehrheit hinter die vom Bundesrat respektive Ständerat aufgestellten Grundsätze für die Forschung am Menschen (Art. 118 Abs. 2 BV). Zwei Minderheitenanträge von Vertretern der SVP, welche die Grundsätze teilweise oder ganz streichen wollten, scheiterten bei dieser zweiten Lesung der Vorlage deutlich. Der Nationalrat schuf allerdings hier eine neue Differenz zum Ständerat, indem statt von «biomedizinischer Forschung mit Personen» nun in seiner Vorlage von «Forschung mit Personen in der Biologie und der Medizin» die Rede ist. 

Nicht einverstanden mit der Formulierung, wie sie nun der Nationalrat für Absatz 2 gefunden hat, war die Grüne Partei, deren Vertreter/innen sich bei den Abstimmungen zum entsprechenden Absatz der Stimme enthielten. Maya Graf (G/BL) legte die Gründe im Rat wie folgt dar: «Wie wir Grünen bereits in der Eintretensdebatte zum neuen Verfassungsartikel festgehalten haben, werden wir als Gesetzgeber mit dem Buchstaben c von Absatz 2 erstmals explizit auf Verfassungsebene erlauben, an nichteinwilligungsfähigen Menschen fremdnützige Forschung zu betreiben, also Forschung, die ihnen keinen direkten Nutzen bringt. Die Grünen haben sich immer dagegen gewehrt, diese Türe auf Verfassungsebene erstmals explizit zu öffnen. Menschen wie Kranken, Behinderten oder Kindern, die nicht selbst in Forschungsprojekte einwilligen können, kommt eine besondere Schutzwürdigkeit zu, sie gilt es in erster Linie zu schützen. Die Grünen sind die einzige Partei, die sich aus ethischen Überlegungen dagegen ausgesprochen hat, dass an Urteilsunfähigen Forschung betrieben werden kann, die nicht ihren Gesundheitszustand verbessert, ihnen aber, und das muss nochmals klar gesagt werden, neue Risiken und Belastungen bringt.» 

Auch beim ersten Absatz des Entwurfs zum neuen Verfassungartikel 118 schlug der Nationalrat weiterhin eine andere Formulierung vor als der Ständerat, der in seiner Fassung die Menschenwürde höher gewichtet. 

Winter 2008: Ständerat nimmt Leitplanken wieder auf

Der Ständerat hatte sich in der Wintersession 2008 einstimmig für einen Verfassungsartikel ausgesprochen, der für die Forschung am Menschen konkrete Grundsätze festhält. Er nahm damit die im Entwurf des Bundesrates vorgesehenen Leitplanken wieder auf, beschränkte diese jedoch auf die biomedizinische Forschung mit Menschen. Die Ständeräte/-innen, welche sich an der Debatte beteiligt hatten, führten in ihren Voten mehrere menschenrechtsrelevanten Aspekte auf. 

Die Diskussion um die Stammzellenforschung habe gezeigt, dass die Politik in dieser Frage der medizinischen Entwicklung hinterher hinke, sagte Hansruedi Stadler (UR/CVP) in der Eintretensdebatte. Deshalb müssten verbindliche Werte in der Verfassung verankert werden. Gerade weil das Thema heikel sei, gehörten die Grundsätze in die Verfassung. Wie Stadler zeigten sich auch alle andern Sprecher/innen in der kurzen Debatte mit der Minimalversion, für die sich der Nationalrat in erster Lesung entschieden hatte, unzufrieden. Dieser hatte die Grundsätze (wohl unter dem Eindruck der Kritik, welche insbesondere Vertreter/innen der Sozialwissenschaft an der Vorlage geäussert hatten) kurzerhand gestrichen. Die Kommission des Ständerates befand, dass auf Verfassungsebene mindestens die Grundsätze für die biomedizinische Forschung festgeschrieben werden müssten. Die Kompetenznorm gelte aber auch für die Sozial- und Geisteswissenschaften, betonten die Kommissionsmitglieder.

Aus Sicht der Menschenrechte sind zwei weitere Punkte aus der ersten Lesung im Ständerat hervorzuheben. Erstens bekundeten die Kommissionsvertreter/innen Mühe mit dem Entwurf des Bundesrates, weil dieser in seinem Entwurf in Absatz 1 des Verfassungsartikels 118a die Menschenwürde sowie die Forschungsfreiheit erwähnt. Dies sei verwirrend, sagte Stadler. Es werfe die Frage nach der Hierarchie unter diesen Grundrechten auf. Der Vorschlag der Ständeratskommission kläre dies nun, denn die Menschenwürde sei das oberste Konstitutionsprinzip der staatlichen Rechtsordnung. Dies bedeute die Würde des Menschen sei der Forschungsfreiheit übergeordnet; die Menschenwürde geniesse absoluten Schutz.

Von Bedeutung ist aus menschenrechtlicher Perspektive schliesslich, dass während der Debatte mehrere Ständeräte die besondere Schutzbedürftigkeit von nicht urteilsfähigen Menschen erwähnten. Leider gingen die Ständeräte/-innen aber nicht soweit, die Grundsätze für Forschung mit Urteilsunfähigen strenger auszugestalten. Auch in der Fassung des Ständerates ist die Forschung mit solchen Personen selbst dann erlaubt, wenn die betroffene Person selber keinen Nutzen daraus zieht.

Herbst 2008: Nationalrat für reine Kompetenznorm

In seiner ersten Lesung (vom 15. September 2008) hatte der Nationalrat mit 105 zu 73 Stimmen einen Minderheitenantrag angenommen, welcher den Verfassungsartikel 118a zu einer reinen Kompetenznorm reduzierte. In dieser gekürzten Form schrieb der Artikel nur noch fest, dass der Bund Vorschriften über die Forschung am Menschen erlässt, soweit es der Schutz der Menschenwürde und der Persönlichkeit erfordert, wobei die Interessen der Forschung und der Gesellschaft mit einbezogen würden.

Der Entwurf des Bundesrates sieht hingegen verschiedene Konkretisierungen vor. Demnach müssten die Probandinnen und Probanden nach hinreichender Aufklärung ihre Einwilligung für die Forschung erteilen. Zudem dürfen die Risiken für die Probanden nicht in einem Missverhältnis zum Nutzen der Forschung stehen. Besondere Schutzbedürftigkeit spricht die Vorlage des Bundesrates urteilsunfähigen Personen zu. Wissenschaftliche Tests mit Demenzkranken oder Kleinkindern etwa, wären nur erlaubt, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht mit urteilsfähigen Personen gewonnen werden können. Zusätzlich will der Bundesrat jedes Forschungsvorhaben durch eine unabhängige Institution prüfen und bewilligen lassen.

Er strebe damit eine Vereinheitlichung auf nationaler Ebene an und beabsichtige, bestehende Lücken zu schliessen, sagte Bundespräsident Couchepin vor dem Nationalrat. Die FDP und die SVP sahen die formulierten Grundsätze als Einschränkungen, welche den Forschungsstandort Schweiz schwächten. Ausserdem träfen Forschungen in den Sozial- und Geisteswissenschaften so auf unnötige Hindernisse, argumentierte Lieni Füglistaller (SVP, AG), der den schliesslich erfolgreichen Minderheitenantrag zur Streichung der Grundsätze stellte. SP und CVP hatten in ihren Voten im Nationalrat vergeblich für den bundesrätlichen Entwurf geworben. Die Grünen befürworteten gar eine noch striktere Regelung: Bei urteilsunfähigen Personen sollten demnach Forschungen nur in gesetzlich geregelten Ausnahmen erlaubt sein. Ein entsprechender Antrag von Maya Graf (Grüne, BL) blitzte im Nationalrat jedoch deutlich ab.

Vor Erstlesung: Sozialwissenschafter/innen protestieren

Im Vorfeld der ersten Lesung im Nationalrat hatten sich über fünfzig prominente Professoren/-innen der Sozial- und Geisteswissenschaften mit einem Protestbrief zu Wort gemeldet. Sie kritisierten, dass der neue Artikel nicht nur die medizinische, sondern jegliche Art der Forschung am Menschen regle, wie die NZZ am 11. September 2008 schrieb. Eine umfassende Aufklärung der Testpersonen sei gerade in den Sozial- und Geisteswissenschaften oftmals nicht möglich, da damit Forschungsresultate verfälscht werden könnten. Demgegenüber hatte sich die Schweizerische Akademie für Geistes- und Sozialwissenschaften explizit hinter den Entwurf zum Verfassungsartikel gestellt.

Das wollte der Bundesrat

Der geplante Verfassungsartikel 118a ermächtigt den Bund, die Humanforschung in einem Bundesgesetz zu regeln. Er umfasst nicht nur die Forschung am Menschen, sondern auch die Forschung an biologischen Materialien menschlicher Herkunft, mit Personendaten und an verstorbenen Personen. Bisher sind die Kantone für Regeln in diesem Bereich zuständig.

Der Verfassungsartikel enthalte die zentralen Grundsätze, die bei jedem Forschungsvorhaben unter Einbezug des Menschen einzuhalten seien, schrieb das Eidg. Departement des Innern (EDI) bei der Bekanntgabe des Entwurfs. Er verfolge insbesondere das Ziel, die Würde und Persönlichkeit des Menschen zu schützen. Zugleich müssten aber auch Forschungsfreiheit und die Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft berücksichtigt werden. Einwilligung muss immer vorliegen Der Verfassungsartikel hält als Grundsatz fest, dass Forschung am Menschen nur erlaubt ist, wenn eine Einwilligung nach hinreichender Aufklärung vorliegt. Eine weitere Voraussetzung für die Zulassung von Forschung mit Menschen ist die Überprüfung durch eine unabhängige Instanz. Der geplante Verfassungsartikel umfasst nicht nur die Forschung am Menschen, sondern auch die Forschung an biologischen Materialien menschlicher Herkunft, mit Personendaten und an verstorbenen Personen.  
Erwähnt wird im Verfassungsartikel auch die Forschung an besonders Schutzbedürftigen (wie Schwangere, Unmündige, Gefangene etc.). Sie ist nur dann gestattet, wenn die Erkenntnisse nicht anders zu gewinnen sind. Zudem hält der Artikel fest, dass die Risiken und Belastungen für solche Personen nur minimal sein dürfen, falls das Forschungsvorhaben keinen unmittelbaren Nutzen für die urteilsunfähigen Personen bringt.

Im Vernehmlassungsentwurf hatte der Bundesrat noch vorgesehen, dass mit Urteilsunfähigen auch geforscht werden darf, wenn sie der Forschung nicht zuwilligen. Dies war in der Vernehmlassung zu Recht von Parteien und Organisationen wie der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften scharf kritisiert worden. Der zuhanden des Parlaments verabschiedete Entwurf hat diesen Punkt angepasst.

Medienberichte

Stellungnahmen und offizielle Dokumente