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Anforderungen an die Begründungspflicht von Einbürgerungsentscheiden

08.06.2007

Das Bundesgericht hat sich im Urteil 1P.787/2006 zu einem negativen Einbürgerungsentscheid geäussert und die Anforderungen an die Begründungspflicht präzisiert.

Das Einbürgerungsgesuch einer vierköpfigen Familie aus dem ehemaligen Jugoslawien wurde anlässlich der Bürgergemeindeversammlung in Engelberg in geheimer Abstimmung abgelehnt. Der negative Entscheid wurde damit begründet, dass die Gesuchsteller den Einbürgerungstest nur knapp bestanden hätten, die Familie nicht genügend integriert sei und der Ehemann mangelhafte Deutschkenntnisse habe.

In den Erwägungen geht das Bundesgericht insbesondere näher auf die Frage ein, welchen Anforderungen eine Begründung formal genügen muss, je nach dem, welches Organ über die Einbürgerungsgesuche entschieden hat. In einer übersichtlichen Zusammenstellung äussert sich das Bundesgericht zu den möglichen Konstellationen und fasst seine bisherige Praxis zusammen.

Im Einklang mit dieser Praxis hält das Bundesgericht fest, dass es bei Gesuchen, die anlässlich einer geheimen Urnenabstimmung entgegen den Anträgen der Exekutive abgelehnt werden, systembedingt an einer Begründung fehle. Ob in solchen Fällen von den Behörden eine Begründung nachgereicht werden könne, müsse im Einzelfall entschieden werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange jedoch wenigstens eine kurze Darlegung der Gründe, auf die sich der Entscheid stützt, damit die Gesuchsteller den Entscheid sachgerecht anfechten können.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht entschieden, dass die Eheleute einen getrennten Anspruch auf Begründung des negativen Entscheides haben. Zudem war es der Ansicht, dass die pauschale Begründung der Ablehnung des Gesuches des Ehemannes den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügte, die Begründung im Fall der Ehefrau jedoch nicht ausreichte. Ihr sei es nicht möglich, aufgrund der Begründung darauf zu schliessen, weshalb ihr Gesuch abgelehnt worden sei.