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Verurteilung von Polizisten in Bern – eine Ausnahme?

06.07.2016

Seit Jahren sieht sich die Schweiz mit dem Vorwurf konfrontiert, es gebe eine Tendenz zur Straflosigkeit von Fehlverhalten seitens der Polizei. Polizeiliche Übergriffe oder unverhältnismässige Polizeigewalt werden nur in ungenügender Weise oder gar nicht untersucht, wie Beispiele immer wieder belegen. Die Schweiz ist von internationalen Menschenrechtsgremien wiederholt aufgefordert worden, entsprechende Massnahmen wie beispielsweise die Einführung besonderer Beschwerdemechanismen zu ergreifen (vgl. unseren einführenden Artikel zum Thema). Der  Fall eines polizeilichen Übergriffes in Bern zeigt exemplarisch auf, wo die Problembereiche liegen und welche Elemente für eine Verbesserung der Situation entscheidend sind. Die Diskussion über neue Beschwerde- und Untersuchungsmechanismen ist dringend notwendig.

Verurteilung wegen Amtsmissbrauch

Die folgende Darstellung stützt sich auf die Berichterstattung von «Der Bund», welche den besagten Fall in mehreren Artikeln aufbereitet hat.

Am Morgen des 1. Februars 2014 wird ein Polizeiteam, bestehend  aus zwei erfahrenen Polizisten und einer Polizeiaspirantin, von einem betrunkenen Mann angesprochen. Daraufhin nimmt dieses den Mann mit auf die Wache, um einen Drogenschnelltest sowie eine Personenkontrolle durchzuführen. Im Warteraum uriniert der Mann auf den Boden. Als er der Aufforderung, seine Körperflüssigkeit aufzuputzen, nicht nachkommt, drückt ihn einer der Polizisten mit dem Kopf in die Lache und fordert ihn auf, den Urin aufzulecken. Danach zieht er den Mann mehrmals durch die Urinlache und schliesslich wirft der andere Polizist die Jacke des Betrunkenen in die Lache.

Zu einem späteren Zeitpunkt kommt es zu einem weiteren Vorfall, bei dem einer der Polizisten dem Mann einen Kniekick in den Brustbereich verpasst, weil dieser mit Tüchern in Kopfnähe des Polizisten herumfuchtelte. Schliesslich wird der Mann entlassen, wobei die Polizisten der Bitte nicht nachkommen, ihn in ein Krankenhaus zu begleiten. Dort wird später ein Verdacht auf zwei Rippenbrüche und eine Milz- und Rippenprellung festgestellt.

Die Anklagen und das Urteil

Zur Anklage vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland kam es, weil die  Polizeiaspirantin, die an diesem Tag ihren ersten Arbeitstag als Praktikantin hatte, gegen ihre beiden Arbeitskollegen aussagte. In der Anklage wurde den beiden Polizisten Amtsmissbrauch, Körperverletzung, Sachbeschädigung sowie unterlassene Nothilfe vorgeworfen. Im Gegenzug wurde gegen den betroffenen Mann eine Anzeige wegen Drohung gegen Beamte eingereicht, wie dies bei Anzeigen gegen die Polizei häufig der Fall ist.

Gleich zu Beginn der Urteilseröffnung hielt die Gerichtspräsidentin fest: «Es ist nicht einfach, zwei gestandene Polizisten zu verurteilen.» Und sie betonte, dass es wohl nie zu einer Verurteilung gekommen wäre, wären die Aussagen des betroffenen Mannes nicht durch jene der Praktikantin bestätigt worden. Denn im Unterschied zum Opfer, welches unter Drogeneinfluss stand, unklare Aussagen machte und auch fantasiert haben soll, waren ihre Aussagen «auch nach eineinhalb Jahren detailreich und weitgehend widerspruchsfrei» und stimmten mit jenen des Betroffenen überein, «obwohl die Praktikantin keine Akteneinsicht hatte und somit nicht wusste, welche Vorwürfe gegen die Polizisten erhoben wurden.»

Das Gericht kam zum Schluss, dass die beiden Polizisten deutlich zu weit gegangen waren. Es qualifizierte die Handlungen als Missbrauch und Quälen und verurteilte die Polizisten wegen Amtsmissbrauchs und geringfügiger Sachbeschädigung zu bedingten Geldstrafen. In weiteren zwei Anklagepunkten wurden die Beamten freigesprochen, da das Gericht den Kniekick als verhältnismässig einstufte - der Polizist habe sich bedroht gefühlt und daher verteidigt. Auch bei der Gegenanzeige kam es zu einem Freispruch.

Die Reaktionen der Berner Polizei

Die Reaktion der Berner Polizei war gleich in zweifacher Hinsicht aussergewöhnlich. Einerseits stellte der stellvertretende Kommandant die beiden Polizisten am Tag nach der Urteilsverkündung mit Aussicht auf Kündigung frei. Zwischen Vorfall und erstinstanzlichem Urteil konnten die Beamten trotz der happigen Vorwürfe aufgrund der Unschuldsvermutung während  anderthalb Jahren weiterarbeiten. Nach dem Urteil hielt der zuständige Polizeikommandant dann aber öffentlich und unmissverständlich fest, dass es sich hier um ein Fehlverhalten handle, welches nicht toleriert werden könne. Dies ist insofern bemerkenswert, als dass die Polizei nur in seltenen Fällen öffentlich ein Fehlverhalten eingesteht und gar Kündigungen in Aussicht stellt. Und ausserdem wurde die aussagende Polizeiaspirantin vom Kader für Ihr Verhalten ausdrücklich für ihre Zivilcourage gelobt. Dies ist tatsächlich ein konkreter Schritt hin zu einer neuen «Polizeikultur».

Andererseits ist es im Polizeikorps offenbar nach der Suspendierung der beiden Beamten zu internen Protesten und Solidaritätsbekundungen mit den beiden Verurteilten gekommen. Gemäss der Tageszeitung «Der Bund» sollen sich wiederholt mehrere hundert uniformierte Polizisten/-innen eingefunden haben, um sich vom stellvertretenden Kommandanten ins Bild setzen zu lassen. Dem Vernehmen nach störten sich viele der Mitglieder des Polizeikorps am Umstand, dass die beiden Beamten suspendiert wurden, ohne dass ein rechtsgültiges Urteil vorliegt. Die  Reaktion der Korpsmitglieder auf ein unmissverständliches Gerichtsurteil zeugt  von einer sehr sensitiven Dynamik innerhalb des Polizeikorps bei solchen Vorfällen. Sie  ist auch ein Hinweis darauf, wie schwierig es für Beamte/-innen sein kann, in diesem Umfeld gegen Arbeitskollegen/-innen auszusagen, unverhältnismässige Übergriffe zu melden oder gar öffentlich zu machen, selbst wenn schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegt.

Obergericht bestätigt Verurteilung

Am 28. Juni 2016 wurde der Fall in zweiter Instanz vom Berner Obergericht beurteilt. Dieses kam beinahe zum selben Schluss wie die Vorinstanz. Nur das Strafmass des einen beteiligten Polizisten wurde wegen strafmildernder Umstände um die Hälfte reduziert.

Gummischrot ins Auge – ein weiterer Fall, der aber versandet

Anzeigen wegen Fehlverhaltens von Polizeibeamten verlaufen in Bern denn auch oft im Sand. Zum Beispiel: 2013 kam es an der Veranstaltung «Tanz dich frei» in Bern zu schweren Ausschreitungen, bei denen ein Mann durch ein Gummigeschoss ins linke Auge so schwer getroffen wurde, dass er auf dem Auge fast komplett erblindete, wie erst jetzt in einem aufschlussreichen Bericht des «Bund» vom 12. Nov. 2015 bekannt wurde. Als das Opfer und sein Anwalt ein Verfahren wegen Körperverletzung einleiten wollten, hat der Staatsanwalt dieses mehrfach sistiert. Auch nachdem das Obergericht die Beschwerde teilweise gutgeheissen und sich gewisse Aussagen der Polizei aufgrund eines Videos als falsch herausgestellt hatten, kam es zu keiner angemessenen Untersuchung, geschweige denn zu einer Verurteilung. «Er führte die Ermittlungen gelinde gesagt höchst zurückhaltend», lautete die Kritik des Anwalts gegenüber dem zuständigen Staatsanwalt.

Massnahmen gegen polizeiliches Fehlverhalten

Beide Fälle belegen, dass dringend neue Mechanismen geschaffen werden müssen, damit mutmassliches Fehlverhalten von Polizeibeamten/-innen wenn immer möglich verhindert und andernfalls gründlich aufgearbeitet werden kann.

Präventive Massnahmen

Es ist seltsam, dass in einer Zeit, in der der öffentliche Raum mehr und mehr rund um die Uhr von Überwachungskameras abgedeckt wird, die Forderung nach einer elektronischen Überwachung von Arrestzellen und Verhörräumen der Polizei so selten zu hören ist. Dabei wäre dies ein relativ einfaches und wirksames Mittel zur Prävention vor übertriebener Polizeigewalt. Auch die Kennzeichnung der Angehörigen der Polizeikorps mit Namens- oder Nummernschildern wäre eine hilfreiche Massnahme zur Stärkung der selbstverantwortlichen Polizeiarbeit.

Niederschwellige Beschwerdestellen

Leicht zugängliche unabhängige Beschwerdestellen würden es Betroffenen erleichtern, erlebte Vorfälle einzuordnen und zu verarbeiten und danach allenfalls gewisse Vermittlungsprozesse in Gang zu setzen oder aber  eine Strafanzeige zu deponieren. Diese Funktion sollten eigentlich die kantonalen Ombudsstellen einnehmen - sofern es sie gibt (bis heute erst in fünf Kantonen). Die Ombudsstellen könnten eine wirksame Instanz sein, um grenzwertige Situationen mit den Beteiligten abzuklären und Lösungen zu finden, die alle befriedigen. Allenfalls können sie auch in Fällen, in denen eine Strafanzeige unumgänglich ist, die nötigen Schritte erklären.

Unabhängige Untersuchungsinstanzen

Ist eine Strafanzeige deponiert, so müssen die Kantone institutionell sicherstellen, dass eine unvoreingenommene und gründliche Strafuntersuchung stattfindet, ohne Schonung der angeklagten Polizeibeamten/-innen. Konkret geht es darum, dass die untersuchende Staatsanwaltschaft möglichst keine Beziehungen zu den Polizisten/-innen aufweist, gegen welche sie ermittelt. In diese Richtung weisen Beispiele aus einigen Kantonen.

Laut dem «Bund» vom 12. Nov. 2015 ist im Kanton Bern ab März 2015 eine spezielle Abteilung der Staatsanwaltschaft mit der Kompetenz für Ermittlungen gegen örtliche Straf- und andere Behörden betraut worden. Es handelt sich dabei um eine Gruppe von Staatsanwälten/-innen, die für organisierte und international vernetzte Kriminalität zuständig ist und die gemäss offiziellen Angaben «kaum Berührungspunkte mit der  stationierten Polizei haben». Mit dieser Massnahme soll die «örtlich-funktionale Nähe» zwischen regionalen Staatsanwaltschaften und beschuldigten Behördenmitgliedern oder Polizisten vermieden werden.

Diese Lösung ist zwar ein zu begrüssender Schritt, überzeugt jedoch nicht alle. Längst gibt es die Forderung von Menschenrechtsorganisationen, dass Anzeigen gegen die Polizei durch ausserkantonale Staatsanwälte/-innen untersucht werden müssen, oder aber durch spezielle interkantonale Teams von Staatsanwälten, welche flexibel zusammengesetzt werden können. Erst mit solchen Vorkehrungen könne eine ausreichende Unabhängigkeit der Untersuchungsorgane von den angeschuldigten Polizisten garantiert werden.

Das Bundesgericht hält in einem Urteil von 2015 fest: «Zu betonen ist Folgendes: Die Ermächtigung zur Eröffnung einer Untersuchung kommt keiner Vorverurteilung der betroffenen Polizeibeamten gleich. Es geht einzig darum, dass die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe gründlich und sorgfältig abgeklärt werden.»

Fazit

Massnahmen in den drei angesprochenen Bereichen Prävention, Zugang zu aussergerichtlichen Beschwerdestellen und unabhängige Untersuchungsorgane verstärken einander gegenseitig. Eine Kombination solcher Massnahmen verbessert mit Sicherheit die Situation von Betroffenen übertriebener Polizeigewalt und vermag es auch, Zweifel gegenüber den unbeleuchteten Feldern  der Polizeiarbeit zu zerstreuen. Schliesslich müssen Wege gefunden werden, wie derartige Übergriffe abgeklärt und sanktioniert werden können – allenfalls ohne dass betroffenen Polizisten/-innen dabei gleich jegliche Existenzgrundlage entzogen wird, aber eben auch ohne dass Missbräuche weiterhin grösstenteils in Straflosigkeit münden.

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