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Das Kopftuch an öffentlichen Schulen

19.02.2016

In der Schweiz und in den naheliegenden Nachbarstaaten bleibt das Tragen des Kopftuches an öffentlichen Schulen ein heikles Thema. Gemäss hiesiger Praxis  ist es Schülerinnen erlaubt, das Kopftuch während des Unterrichts zu tragen. Weiblichen Lehrerkräften ist dies hingegen untersagt. Diese unterschiedliche Handhabung hat mitunter dafür gesorgt, dass die Debatte über ein mögliches Kopftuchverbot in der Schweiz weiterhin sehr aktuell ist.

Auch in Deutschland und Frankreich wird rege über das Thema diskutiert. Interessant ist nicht zuletzt, dass sich Menschenrechtsorganisationen in den beiden Nachbarstaaten mit unterschiedlichen Positionen zur Frage geäussert haben.

Die Schweizer Praxis

Nein zum Kopftuch für Lehrpersonen…

Da in der Schweiz die Kopftuchfrage auf nationaler Ebene nicht geregelt ist, sind grundsätzlich die Kantone zuständig. Die Bundesverfassung garantiert die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die auch die weltanschauliche Neutralität der öffentlichen Schulen umfasst (Art. 15 BV).

1996 verlangte der Genfer Staatsrat von einer Primarlehrerin, die im erwachsenen Alter zum Islam konvertiert war, dass sie während des Unterrichts ihr Kopftuch ablegt. Die Lehrerin legte dagegen Beschwerde ein. Das Bundesgericht gab im vorliegenden Fall 1997 in einem sorgfältig begründeten Urteil dem Genfer Staatsrat Recht und verwarf die Beschwerde der Lehrerin. Das Bundesgericht anerkannte zwar, dass das Kopftuchverbot die Religionsfreiheit der Lehrerin einschränkt. Dieser Eingriff ist nach Ansicht des Gerichts im Hinblick auf den obligatorischen Charakter des Schulbesuchs sowie die wenig gefestigte Persönlichkeit jüngerer Kinder zu rechtfertigen.

Das Bundesgericht hielt darüber hinaus fest, dass das kantonale Genfer Recht eine besonders strikte Trennung zwischen Kirche und Staat vorsieht und unzweideutig eine strenge religiöse Neutralität der öffentlichen Schule festlegt (Artikel 5 und 129 des damals gültigen Genfer Gesetzes über das Bildungswesen). Allerdings hat sich das Bundesgericht nicht dazu geäussert, ob sein Entscheid auch für die restlichen Schweizer Kantone von Belang ist, die eine solche strikte Trennung von Staat und Kirche nicht in dieser ausdrücklichen Weise gesetzlich vorsehen. Dennoch halten sich seit 1997 schweizweit alle Gerichte an das Urteil. 

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), an den die betroffene Lehrerin sich letztinstanzlich wandte, stützte das Urteil des Bundesgerichts. Am 15. Februar 2001 entschieden die Richter in Strassburg, die Beschwerde der Genfer Lehrerin sei unzulässig. In der ausführlichen Begründung für diesen Entscheid wird u.a. angeführt, dass das Kopftuchverbot die Lehrerin zwar in der freien Ausübung ihrer Religion einschränke, dass dies aber mit Art. 9 EMRK zu vereinbaren sei. Das Gericht hielt zudem fest, dass Lehrkräfte generell eine Einschränkung der Religionsfreiheit hinnehmen müssen, wenn diese verhältnismässig ist. Demnach sei der Eingriff im vorliegenden Fall als gerechtfertigt einzustufen, weil in einer demokratischen Gesellschaft  das Recht der Schüler/-innen, in einer öffentlichen Schule eine religionsneutrale Bildung zu erhalten, höher zu gewichten ist als das Recht der Lehrerin, das Kopftuch während des Unterrichts zu tragen.

...aber ja zum Kopftuch bei Schülerinnen

Das Urteil des Bundesgerichts rief auf nationaler Ebene Kritik hervor. In Genf hingegen sorgte es für wenig Aufsehen. Menschenrechtsexperten wie der Völkerrechtler Walter Kälin halten die Entscheidung des Bundesgerichts für gerechtfertigt: «Wenn die öffentliche Schule ein Ort sein soll, an welchem sich auch in der Einwanderungsgesellschaft alle heimisch fühlen können, muss man dem Entscheid des Bundesgerichtes zustimmen, dass Lehrkräften zugemutet werden darf, auf Kleidung mit starker religiöser Symbolwirkung zu verzichten», schreibt er 1999 in seinem Werk «Grundrechte im Kulturkonflikt». Gleichzeitig betrachtet Kälin das Tragen des Kopftuches bei Schülerinnen als Teil ihrer Privatsphäre, weshalb es seiner Ansicht nach nicht verboten werden sollte. Die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus erinnert in einer Stellungnahme vom Juni 2011 zudem an folgendes: «Schüler und Schülerinnen sind Privatpersonen, deren Privatsphäre und Religionsfreiheit grösstmöglich zu respektieren ist. (…) Die Schule hat grundsätzlich das religiöse Erziehungsrecht der Eltern über ihre Kinder bis zur religiösen Mündigkeit zu respektieren (Art. 303, al 1 und 3 des Zivilrechts), solange nicht elementare Rechte des Kindes und das Kindeswohl verletzt oder der Schulbetrieb beeinträchtigt werden».

Einen für die Schweiz wichtigen Grundsatzentscheid zum Kopftuchverbot für Schülerinnen fällte das Bundesgericht im Dezember 2015 (siehe unseren Artikel). Das Gericht entschied mit einer Mehrheit von vier gegen einen Richter,  dass ein Kopftuch die notwendige Disziplin und Ordnung des Schulunterrichts nicht störe. Es hielt fest, dass ein allfälliges Verbot ein weitreichender Eingriff in die Religionsfreiheit wäre. Dies ist nur dann zu rechtfertigen, wenn eine rechtliche Grundlage vorliegt, ein öffentliches Interesse besteht und zusätzlich die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt.

Im vorliegenden Fall bestand gemäss Bundesgericht zwar eine rechtliche Grundlage, allerdings fehlte für den weitreichenden Eingriff das öffentliche Interesse. Damit bezog das Bundesgericht klar Stellung und schränkte die Fälle, in denen ein Kopftuchverbot für Schülerinnen ausgesprochen werden könnte, stark ein.

Im Juli 2013 hatte das Bundesgericht bereits einen Entscheid der Gemeinde Bürglen (TG) revidiert, welche zwei muslimischen Schülerinnen das Tragen des Kopftuches im Schulgebäude verboten hat. Die Gemeinde hatte sich dabei auf die Regeln in der Schulordnung bezogen. Das Bundesgericht hielt in diesem Fall fest, dass dies eine ungenügende rechtliche Grundlage für ein Kopftuchverbot darstellt, äusserte sich damals aber nicht zur Frage des öffentlichen Interesses (siehe unseren Artikel).

Die Entscheide des Bundesgerichts gegen ein Kopftuchverbot bei Schülerinnen riefen heftige Reaktionen hervor. Für die SVP und weitere Politiker/innen des Mitte-Rechts-Lagers entspräche ein Kopftuchverbot für Schülerinnen ungeachtet der konkreten Situation einem massgeblichen öffentlichen Interesse, das den Eingriff in das Grundrecht der Religionsfreiheit durchaus rechtfertigen würde. Die Walliser SVP hat daher eine Initiative gestartet, welche eine Kopfbedeckung in öffentlichen Schulen des Kantons verbietet. Die Debatte wird die Schweiz also auch in Zukunft beschäftigen, auch weil in unseren grossen Nachbarstaaten Frankreich und Deutschland teilweise andere Regelungen gelten.

In Deutschland

Ein Verbot…

In Deutschland sorgte ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2003 dafür, dass die Länder die Kopftuchfrage bei Lehrerinnen selber regeln konnten. Damals entschied das Karlsruher Gericht, dass das Kopftuch verboten werden darf, sofern ein Gesetz dies vorsieht. Acht von sechzehn Bundesländern, darunter z.B. Bayern, Baden-Württemberg und Berlin, haben so das Kopftuch für Lehrerinnen verboten. Gewisse Bundesländer sind sogar noch weiter gegangen: Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und das Saarland halten in ihren Gesetzen ebenfalls fest, dass Verbot von «religiösen Bekundungen» fest, schliessen aber explizit aus, dass die Darstellung christlicher und abendländischer Traditionen darunter fällt. Konkret hatte dies zur Folge, dass den Lehrpersonen zwar das Kreuz und die Kippa erlaubt waren, das Kopftuch aber nicht.

Diese Situation gab immer wieder Anlass zu Kritik. Unter anderem hielt Human Rights Watch (HRW) 2009 in seinem 73seitigen Bericht «Diskriminierung im Namen der Neutralität» fest, diese Praxis sei diskriminierend. Auch das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIM) äusserte sich mit dem Argument, das Verbot widerspreche der staatlichen Neutralität in Religionsfragen (siehe unseren Artikel).

… das nicht in Stein gemeisselt ist

Die Diskussion über die Kopftuchfrage hat sich in Deutschland seit 2003 fortentwickelt. Im Januar 2015 ist das Bundesverfassungsgericht auf die Kopftuchfrage zurückgekommen. Die Richter entschieden, dass ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen an öffentlichen Schulen mit der Verfassung nicht zu vereinbaren ist. Der Eingriff in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit von Lehrpersonen ist demnach nur dann rechtens, wenn von einer «äusseren religiösen Bekundung nicht nur eine abstrakte, sondern eine hinreichend konkrete Gefahr oder Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität» ausgeht.

Für Schülerinnen ist das Tragen eines Kopftuches in Deutschland erlaubt.

Generelles Verbot an französischen Schulen

Die strikte Auffassung der Laizität, der Trennung von Staat und Religion, hat in Frankreich eine bedeutende Rolle in der Beurteilung der Kopftuchfrage gespielt. Im Februar 2004 hat die Nationalversammlung einem Gesetz zugestimmt, welches besagt, dass «das Tragen von Zeichen oder Kleidern, mit welchen die Schüler/-innen sich zu einer bestimmten Religionszugehörigkeit bekennen, wie das islamische Kopftuch, in irgendeiner Form, die Kippa oder ein sichtbares Kreuz, verboten sind». Dieses Verbot ist auch auf alle Mitarbeitenden an einer Schuleinrichtung anwendbar. Allerdings «verbietet dieses Gesetz Schüler/-innen nicht, diskrete religiöse Zeichen zu tragen». Auf diesem Wege wurde in Frankreich das Kopftuch gänzlich aus dem schulischen Umfeld verbannt.

Als das Gesetz verabschiedet wurde, spaltete dies die französische Zivilgesellschaft in zwei Lager. Gewisse NGOs wie SOS Racisme haben sich aus «Respekt vor der Republik» für das Gesetz ausgesprochen. Allerdings bleibt die Wirksamkeit des Gesetzes bis heute umstritten. Es hat dazu geführt, dass viele Eltern, die streng gläubig sind, ihre Kinder von der öffentlichen Schule genommen haben und sie nun in private Institutionen, wie etwa Koranschulen, schicken. Die Gegner des Gesetzes argumentieren, dies sei ein kontraproduktiver Effekt und stigmatisiere die muslimische Gemeinschaft.

Vom Kopftuch zur Burka

In allen drei Ländern hat sich die Debatte um das Tragen auffälliger religiöser Symbole inzwischen auf die Burka ausgeweitet. Dabei geht es aber nicht um ein Verbot an Schulen, sondern um ein allgemeines Verbot im öffentlichen Raum. Am 11. Oktober 2010 erliess  die französische Nationalversammlung ein neues Gesetz, welches «das Verhüllen des Gesichtes im öffentlichen Raum» verbietet. Das Gesetz wird nicht von ungefähr auch «Burka-Gesetz» genannt, denn  es zielt darauf ab, muslimischen Frauen das Tragen eines Ganzkörperschleiers zu untersagen. Diese Praxis betrifft, wie Medien 2009 berichteten, in ganz Frankreich ungefähr 2000 Frauen. Im Juli 2014 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass das Verbot des Ganzkörperschleiers sich mit den Menschenrechten vereinbaren lasse (siehe unseren Artikel).

In der Schweiz bleibt die Burka ein absolut vernachlässigbares Phänomen. Gemäss allgemeiner Einschätzung tragen in der Schweiz nur wenige Frauen die Burka. Trotzdem hat die Burkafrage auch hierzulande eine aufgeregte Debatte hervorgerufen und zu politischen Vorstössen und Initiativen geführt.

Im Kanton Tessin gilt seit dem 1. Juli 2016 ein gesetzliches Burkaverbot. 2013 hat die Tessiner Stimmbevölkerung eine Initiative angenommen, welche das Verbot in der kantonalen Verfassung festhält. Das kantonale Parlament hat unterdessen ein entsprechendes  «Anti-Burka-»Gesetz zur Umsetzung des Volkswillens geschaffen (siehe unseren Artikel zum Burkaverbot in der Schweiz).

Auch in Deutschland war die Burka-Frage bereits ein Thema. Ein Verbot steht aktuell aber noch nicht zur Diskussion.

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