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Einsatz von Privatdetektiven durch Sozialversicherungen: Bundesgericht zum Schutz der Privatsphäre

02.02.2012

In jüngster Zeit werden mandatierte Observationen von Personen, welche Sozialhilfe oder Versicherungsleistungen beziehen, immer häufiger. Die Missbrauchsbekämpfung steht im öffentlichen Interesse der Gesellschaft, doch geht dabei leider allzu gerne vergessen, dass Observationen immer einen empfindlichen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen darstellen.

Im BGE 137 I 327 vom 11. November 2011 äussert sich nun das Bundesgericht zu einem konkreten Fall, in dem ein Privatdetektiv Aufnahmen von einer IV-Versicherten bei alltäglichen Verrichtungen auf deren Balkon tätigte. Entgegen dem Entscheid der Vorinstanz kommen die Bundesrichter/innen zum Schluss, dass die Aufnahmen zulässig waren. Sie bejahen ein öffentliches Interesse und bewerten den Eingriff in die Privatsphäre als «geringfügig», weil die Person in einem von jedermann ohne weitere Hilfsmittel einsehbaren Bereich der Wohnung gefilmt wurde. Der genauere Blick auf die Erwägungen der Richter/innen zeigt, dass dieser Entscheid den Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) auf höchst problematische Weise einschränkt.

Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte über einen Fall aus dem Kanton St. Gallen zu befinden. Die IV-Stelle hatte einer Person, die unter chronischen Rückenschmerzen und psychischen Beschwerden litt, nach Einholung eines Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) eine ganze Invalidenrente in Aussicht gestellt. Sie liess die Rentenantragstellerin vor der definitiven Zusprechung der Rente allerdings während dreier Tage durch einen Detektiv überwachen, um zusätzliche Informationen zur Belastbarkeit der Versicherten einzuholen. Die IV-Stelle befand nach den Beobachtungen, dass kein Rentenanspruch bestehe. Unter anderem war die Antragstellerin bei alltäglichen Arbeiten, wie Putzen und Einkäufe nach Hause tragen, u.a. auf ihrem Balkon gefilmt worden. Nach Ansicht der herbeigezogenen Ärztin zeigen die Aufnahmen, dass die Person leichte bis mittlere Reinigungsarbeiten verrichten kann.

Die Antragstellerin legte Beschwerde ein. Das kantonale Gericht gab ihr Recht und ordnete an, dass das Beweismaterial aus den Akten entfernt wird, weil dieses als unrechtmässig erworbenes Beweismaterial einzuschätzen sei. Der Eingriff in den Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) sei derart gross, dass ein Anfangsverdacht für die Anordnung einer Observation vorliegen müsse. Die Observation sei unverhältnismässig gewesen und das Beobachten von Tätigkeiten auf dem Balkon komme einem Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) gleich.

Urteil

Mit dieser Sicht war die IV nicht einverstanden und zog das Urteil an das Bundesgericht weiter. Dieses Bundesgericht hat nun die Sache anders als die Vorinstanz beurteilt. Es verneint ein Vergehen gegen Art. 186 StGB und beurteilt den Eingriff in die Privatsphäre (Art. 13 BV) der Betroffenen als «geringfügig». Nach Ansicht des Gerichts sind die Bedingungen von Art. 36 BV erfüllt, denn eine gesetzliche Grundlage sei gegeben (u.a. Art. 59 Abs 5 IVG). Zudem sei der Eingriff verhältnismässig, weil die Observation während kurzer und begrenzter Zeit stattgefunden hat und nur Alltagsverrichtungen gefilmt wurden. Ausserdem bejaht das Bundesgericht ein öffentliches Interesse an der Missbrauchsbekämpfung und kommt zu Schluss, dass dieses im vorliegenden Falle gegenüber den Privatinteressen (Schutz der Privatsphäre) der Person überwiege. Das Bundesgericht lässt schliesslich das aus der Observation stammende Dokumentationsmaterial als Beweismittel zu. Allerdings kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass aufgrund der Ergebnisse der Observation nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Frau keinen Anspruch auf Rente habe. Es seien aber wegen der Diskrepanz zwischen den Ergebnissen der Observation und dem Gutachten der MEDAS weitere medizinische Abklärungen zu tätigen.

Kritik

Aus menschenrechtlicher Sicht von erheblicher Bedeutung sind die Erwägungen des Bundesgerichts im Zusammenhang mit den genaueren Umständen der Observation. Das Gericht sieht richtigerweise in der Observation einen Eingriff in das Recht auf Privatleben der Betroffenen. Es bewertet diesen Eingriff allerdings als «geringfügig», obwohl die Frau auf ihrem Balkon gefilmt wurde. Betroffen sind im Akt der Observation das Grundrecht der IV-Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und das Grundrecht auf Achtung der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff.1 EMRK).

Auf letzteres geht das Bundesgericht im Urteil jedoch mit keinem Wort ein, obwohl der Wohnungsbegriff auch gewisse öffentliche und halböffentliche Neben- und Aussenräume wie Balkone, Höfe und umgrenzte Gärten umfasst. Diese Bereiche der Privatheit sind von Bedeutung für die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit und mitunter für die Aufrechterhaltung der demokratischen, rechtsstaatlichen Ordnung zentral. In diesem Sinne vermittelt die Wohnung unter anderem die Möglichkeit, sich von staatlicher und gesellschaftlicher Beobachtung und Kontrolle zurückzuziehen. Wer also in diesem grundrechtlich geschützten Bereich heimlich und zielgerichtet Informationen beschafft, greift nicht in unerheblicher Weise in die Grundrechte der observierten Person ein, vielmehr handelt es sich dabei um einen bedeutsamen Eingriff in die Privatsphäre.

Diesen zentralen Kritikpunkt sowie weitere erhebliche Mängel in der Argumentation des Bundesgerichts hat Lucien Müller in einer scharfsinnigen Analyse im Jusletter vom 19. Dez. 2011 herausgearbeitet. humanrights.ch teilt diese kritische Analyse voll und ganz.