27.01.2011
Das Bundesgericht hat die Klage eines in der Schweiz lebenden anerkannten Flüchtlings auf Schadenersatz für die in Tunesien erlittenen Folterqualen 2007 abgewiesen. Lausanne begründete dies damit, dass die Gerichte hierzulande für die Beurteilung einer Klage eines Folteropfers aus Tunesien nicht zuständig seien, obwohl das Opfer seit längerem in der Schweiz lebt. Dieses Urteil komme einem Akt der Rechtsverweigerung gleich, meint die Schweizerische Gesellschaft für Völkerstrafrecht (TRIAL). Derzeit ist der Fall beim Europ. Gerichtshof für Menschenrechte hängig. TRIAL und die OMCT unterstützen gleichzeitig den Flüchtling aktiv und versuchen in Tunesien den ehemaligen Minister und mutmassliche Folterer, Abdallah Kellal, aufzuspüren. Gemäss Berichten von Infosud war dieser am 14. Januar 2011 bei der Ankündigung, dass die Familie des tunesischen Präsidenten geflüchtet sei, am Fernsehen zu sehen gewesen. Es ist gemäss Infosud deshalb nicht ausgeschlossen, dass Kellal in der Übergangsregierung eine Funktion übernommen hat.
Zu den Entwicklungen im Januar 2011 siehe:
- Plainte pénale contre un haut-responsable de la torture en Tunisie
Infosud, 26. Januar 2011 (in französisch) - Wie wird sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Straffreiheit eines Ministers äußern, der für Folterungen verantwortlich ist? (online nicht mehr verfügbar)
TRIAL, 27. Januar 2011
Grundsatzentscheid
Mit diesem Entscheid verschliesse das Bundesgericht vielen Folteropfern, die in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt wurden, die Möglichkeit, Schweizerische Gerichte anzurufen, um ihre Rechte geltend zu machen, schreibt TRIAL in einer Medienmitteilung. Die Lausanner Richter hätten zwar anerkannt, dass ein Gerichtsverfahren vor tunesischen Gerichten nicht durchgeführt werden könne, weil Tunesien über keinen unabhängigen Justizapparat verfüge. Angaben darüber, welches andere Land über die Schadenersatzforderung des Folteropfers befinden kann, habe das Bundesgericht jedoch nicht gemacht. Gemäss TRIAL, welche die Klage des tunesischen Folteropfers unterstützt hat, hat das Bundesgericht mit seinem Entscheid die neusten Entwicklungen des internationalen Rechts nicht gebührend berücksichtigt.
Zusammen mit dem Folteropfer Abdennacer Naït-Liman wird TRIAL die Klage nun an den Europäischen Gerichtshof weiterziehen.
[Nachtrag vom Juli 2016: Dies ist unterdessen geschehen, vgl. unseren Artikel zum EGMR Urteil.]
Vorgeschichte
Die Schadenersatzforderung von Naït-Liman gegen seinen tunesischen Folterer war im November 2005 von der ersten Instanz im Kanton Genf abgewiesen worden. Es fehle ein genügend enger Bezug zur Schweiz, um auf die Zivilklage einzutreten, lautete auch damals die Begründung. Naït-Liman ist tunesischer Staatsangehöriger mit Flüchtlingsstatus in der Schweiz. Er klagt gegen den ehemaligen Innenminister Abdallah Kallel und den Staat Tunesien und will vor Schweizer Gericht Genugtuung für die 1992 in den Räumlichkeiten des tunesischen Innenministers erlittene Folter erreichen.
- Bundesgerichtsentscheid 4C.379/2006 vom 22. Mai 2007
Medienmitteilung von TRIAL vom 22. Mai 2005 - Medienmitteilung von TRIAL vom 7. November 2005
(pdf, 2 S.)