25.11.2011
Urteil vom 21. Juni 2011 (Beschwerde Nr. 3052/06)
Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 Abs. 1 EMRK); Auslieferung
- Urteil
auf der Website des Bundesgerichts (französisch)
Zusammenfassung des Bundesamtes für Justiz:
«Die USA eröffneten gegen den Beschwerdeführer, ehemaliger Energieminister Russlands, ein Strafverfahren. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer ein Visum für die Schweiz, um seine Tochter zu besuchen. Gegen die Tochter wurde währenddessen in der Schweiz ein Verfahren wegen Geldwäscherei eröffnet und der Beschwerdeführer erklärte sich bereit, in diesem Verfahren angehört zu werden. Auf Ersuchen der USA nahmen die Schweizer Behörden den Beschwerdeführer fest. Die USA sowie Russland beantragten dessen Auslieferung. Das Bundesgericht bewilligte die Auslieferung an Russland.
Der Gerichtshof erwägt, der Anspruch auf freies Geleit sei in diesem Fall nicht anwendbar, weil sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in der Schweiz befand, um seine Tochter zu besuchen und ihm vor seiner Ankunft in der Schweiz keine Vorladung zugestellt worden war. Ferner haben die Schweizer Behörden keine unzulässige List angewendet, um die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz zu bewirken. So wie die Umstände des Falles liegen, kann den Behörden auch kein bösgläubiges Verhalten vorgeworfen werden.
Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (4 zu 3 Stimmen).»
Quelle: Bundesamt für Justiz, Quartalsberichte über die Rechtsprechung des EGMR, 2. Quartal 2011 (pdf, 7 S.)