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Verweigerung der Dispensation vom Sexualkundeunterricht verstösst nicht gegen die EMRK

19.01.2018

(Sachverhalt mehrheitlich von Schutzfaktor M übernommen)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem Entscheid (Nr. 22338/15) vom 18.01.2018 eine Beschwerde gegen einen verweigerten Dispens vom Sexualkundeunterricht in der Unterstufe einer Primarschule als unbegründet zurückgewiesen und auf ein formelles Urteil in dieser Sache verzichtet.

Sachverhalt

Ab dem Schuljahr 2011/2012 galt im Kanton Basel-Stadt ein neuer Leitfaden «Lernziele Sexuelle Gesundheit» mit Unterrichtsmaterialien für die schulische Sexualerziehung. Eine Basler Mutter stellte für ihr Kind – damals im Übertritt ins zweite Primarschuljahr – ein Gesuch, um dieses vom Sexualkundeunterricht zu dispensieren. Das Gesuch wurde von der zuständigen Schulleitung abgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden vor dem Regierungsrat und dem Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesgericht blieben ohne Erfolg.

Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid vom 15.11.2014 fest, dass die Verpflichtung, im Rahmen der obligatorischen Schule an einem Unterricht teilzunehmen, der mit den eigenen Wertvorstellungen in Widerspruch steht, einen Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit darstellen könne. Dieser Eingriff sei vorliegend allerdings gerechtfertigt.

Das Bundesgericht hob hervor, dass der Basler Leitfaden einzig einen sogenannten «reaktiven Sexualkundeunterricht» in dem Sinne vorsehe, dass ein Thema, das von einem Kind im Unterricht aufgegriffen wird, vor der ganzen Klasse behandelt wird. Dabei sei davon auszugehen, dass der Unterricht im Rahmen der aufgestellten Ziele in pädagogisch angemessener Form erteilt werde. Der Leitfaden halte zudem fest, dass die Sexualerziehung im Kindergarten und in der Primarschule in erster Linie Aufgabe der Eltern bleibe. So handle es sich vorliegend bloss um einen leichten Grundrechtseingriff, da den Schülerinnen und Schülern keine bestimmte Verhaltensweise aufgezwungen werde, sondern es einzig um das passive Erleben des Unterrichts gehe.

Der Sexualkundeunterricht verfolge öffentliche Interessen, nämlich die Prävention vor sexuellen Übergriffen und den Gesundheitsschutz. Die Aufklärung über die grundlegenden Begriffe und Zusammenhänge des menschlichen Körpers und der Sexualität seien geeignet, erforderlich und verhältnismässig, diese öffentlichen Interessen zu verfolgen. Somit sei es rechtens, die Kinder vom Sexualkundeunterricht nicht zu dispensieren.

Der Leitfaden «Lernziele Sexuelle Gesundheit» des Kantons Basel-Stadt sorgte schweizweit für Schlagzeilen und war der Auslöser der mittlerweile zurückgezogenen Volksinitiative «Schutz vor Sexualisierung in Kindergarten und Primarschule». Es ist allerdings zu beachten, dass der Kanton Basel-Stadt aufgrund der öffentlichen Reaktion den Leitfaden und die als «Sex-Box» bezeichnete Materialiensammlung in der Folge abgeändert hatte, so dass diese Inhalte nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Bundesgericht und nunmehr vor dem EGMR sind.

Entscheid des EGMR

Der EGMR entschied im vorliegenden Fall, dass die Beschwerde unzulässig sei. Die gerügte Verletzung von Art. 8 ERMK (Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 9 EMRK (Gedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit) sei offensichtlich unbegründet. Die gerügte Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) wurde vom EGMR nicht untersucht, da eine Verletzung des Diskriminierungsverbots vor dem Bundesgericht nicht geltend gemacht worden war. Diesbezüglich sei der innerstaatliche Rechtsweg nicht ausgeschöpft worden.

Gerügte Verletzung des Privat- und Familienlebens  offensichtlich unbegründet

Die Beschwerdeführerinnen machten zunächst geltend, dass der Sexualkundeunterricht nicht gesetzlich vorgeschrieben sei, sondern lediglich in einer kantonalen Leitlinie Niederschlag gefunden habe, welche nicht als ausreichende Grundlage für einen Eingriff in Art. 8 EMRK angesehen werden könne. Ausserdem sei die Leitlinie nur im Internet abrufbar und inhaltlich nicht genügend bestimmt.

Der Gerichtshof hält diesbezüglich fest, dass der Begriff «gesetzlich» in Art. 8 EMRK alle innerstaatlichen Rechtsvorschriften umfasse, einschliesslich der «sublegislativen Texte». Zudem sei es ausreichend, wenn die fragliche Leitlinie im Internet abrufbar sei. Inhaltlich sei die Leitlinie genügend bestimmt, da u.a. eindeutig festgelegt werde, dass kein systematischer Sexualkundeunterricht vorgesehen ist und das Thema Sexualität im Klassenzimmer nur reaktiv behandelt wird. Somit sei eine genügende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 8 EMRK vorhanden.

Weiter machten die Beschwerdeführerinnen geltend, dass sich der gerügte Eingriff in Art. 8 EMRK nicht auf ein öffentliches Interesse abstützen könne. Die sexuelle Selbstbestimmung, die Verhinderung von Geschlechtskrankheiten und ungewollten Schwangerschaften seien keine legitimen öffentlichen Interessen im Zusammenhang mit vier- bis achtjährigen Kindern.

Auch in diesem Punkt kommt der Gerichtshof zu einem anderen Schluss. So sei der Gesundheitsschutz explizit als legitimes Eingriffsinteresse in Art. 8 Abs. 2 ERMK verankert. Eines der Ziele der kantonalen Leitlinie sei denn auch die Verhinderung sexueller Gewalt und Ausbeutung. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass sexuelle Gewalt und Ausbeutung eine reale Bedrohung für die geistige und körperliche Gesundheit von Kindern darstelle, vor der sie in jedem Alter geschützt werden müssen. Zudem leben Kinder nicht isoliert von der restlichen Gesellschaft. Sie sind einer Vielzahl äusserer Einflüsse und Informationen ausgesetzt, welche eine Konfrontation mit der Thematik legitimieren. Somit seien im vorliegenden Fall mehrere legitime öffentliche Interessen verfolgt worden.

Notwendig und verhältnismässig

Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit des Eingriffs hält der Gerichtshof fest, dass kleine Kinder besonders sensibel und beeinflussbar sind und dass die Beziehung zwischen einem Kind und seinen Eltern in diesem Zeitraum von besonderer Bedeutung ist. Allerdings erfolge der Schutz der elterlichen Erziehung nicht aus Selbstzweck, sondern müsse immer dem Wohl des Kindes dienen. Bildung müsse darauf abzielen, das Kind so vorzubereiten, dass es die Verantwortung für das Leben in einer freien Gesellschaft übernehmen kann. Die schulische Sexualerziehung verfolge dieses Ziel.

Zur Frage der Verhältnismässigkeit des staatlichen Handelns hält der Gerichtshof fest, dass die nationalen Behörden die führende Rolle, welche die Eltern in der sexuellen Erziehung ihrer Kinder einnehmen, anerkannt und respektiert haben. Dieser Umstand ergebe sich auch aus dem Leitfaden des Kantons Basel-Stadt, welcher explizit erwähne, dass der schulische Sexualkundeunterricht nur als Ergänzung zur elterlichen Erziehung angedacht ist. Gemäss dem Leitfaden sei die Aufgabe des Bildungspersonals in diesem Bereich darauf beschränkt, auf Fragen und Handlungen von Kindern zu reagieren. Im vorliegenden Fall - in dem das Kind tatsächlich nie mit Sexualkundeunterricht konfrontiert wurde - bestehe kein Zweifel, dass die Empfehlungen des Leitfadens befolgt wurden.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, mit welcher Ernsthaftigkeit sich die zuständigen Behörden mit dem sensiblen Thema Sexualerziehung befasst haben. Diese Feststellung gelte auch für den konkreten Fall der Beschwerdeführerinnen. Folglich weist der Gerichtshof die Rüge einer Verletzung von Art. 8 EMRK als offensichtlich unbegründet zurück.

Keine Verletzung der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Die Strassburger Richter/innen halten in Zusammenhang mit der gerügten Verletzung von Art. 9 EMRK fest, dass die Grundwerte der Erziehung grundsätzlich durch die Gedanken- und Gewissensfreiheit geschützt sind. In Bezug auf die Gewissensfreiheit sei allerdings erforderlich, dass der geltend gemachten Überzeugung ein notwendiges Mass an Stichhaltigkeit, Ernsthaftigkeit und Konsistenz zugrunde liege.

Die Beschwerdeführerin habe es im vorliegenden Fall unterlassen, die gerügte Verletzung von Art. 9 EMRK genügend zu substanziieren. Sie habe lediglich in abstrakter Weise auf Grundwerte, Ethik und Moral verwiesen, ohne näher darauf einzugehen, inwiefern diese Werte durch die Teilnahme am Sexualkundeunterricht beeinflusst werden. Selbst unter der Annahme einer genügend substanziierten Rüge könne eine Verletzung von Art. 9 EMRK ausgeschlossen werden. Dieser gebe den Anhängern bestimmter Religionen oder Philosophien nicht das Recht, die Teilnahme ihrer Kinder am obligatorischen Unterricht zu verweigern, solange dieser nicht indoktrinierend ausgestaltet sei. Zudem verweisen die Richter/innen auf die Argumentation zu Art. 8 EMRK (vgl. oben). Aus diesen Gründen sei die gerügte Verletzung von Art. 9 EMRK als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.