Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK
Urteil vom 15. Dezember 2005 (in Französisch, pdf 10 S.)
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer, der als Anwalt und Notar tätig ist, wurde von der Luzerner Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte wegen wiederholter Verletzung der Berufs- und Standesregeln mit einer Busse von 500.-- bestraft. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer wenige Tage nachdem er eine mündliche Verhandlung verlangt hatte, mitgeteilt. Eine beim Bundesgericht eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wurde zurückgewiesen, u.a. weil Art. 6 EMRK nicht auf disziplinarische Verfahren Anwendung finde. Der EGMR kam jedoch zum Schluss, dass vorliegend Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden sei. Öffentliche Verhandlungen stellten ein grundlegendes Prinzip des Rechtes auf ein faires Verfahren dar. Zwar könnten Rechtsunterworfene auf eine öffentliche Verhandlung verzichten, doch müsse dieser Verzicht unmissverständlich erfolgen. Der EGMR wies ferner auch das von den Schweizer Behörden in der Vernehmlassung geltend gemachte Argument, dass ein Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung im Interesse des Beschwerdeführers liege bzw. das Ersuchen um eine öffentliche Verhandlung zu spät erfolgt sei, zurück.